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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: III ZB 69/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 542 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. September 2008
in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 2008 - 53 T 70/08 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil das Gesetz eine solche Beschwerdemöglichkeit nicht vorsieht und weil die Rechtsbeschwerde im Übrigen wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung allgemein nicht statthaft ist (vgl. BGHZ 154, 102, 103 f).
Beschwerdewert 1.200 €
Ende der Entscheidung
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