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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2002
Aktenzeichen: III ZB 70/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Januar 2002
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Gesuche des Antragstellers um Prozesskostenhilfe und um Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts, 9. Zivilsenat, vom 21. August 2001 - 9 W 211/01 - werden zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass dessen Eingaben vom 2. Oktober und 26. November 2001 nicht das - als solches unzulässige - Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein sollen, sondern lediglich Prozesskostenhilfegesuche zu deren Vorbereitung. Diese Gesuche sind zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt.
Ende der Entscheidung
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