Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.2004
Aktenzeichen: III ZB 70/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 488 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 70/04

vom 11. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Streitwert: 150.000 €

Gründe:

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet. Weder den von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen noch ihrem sonstigen Vortrag ist zu entnehmen, daß mit den Vertretern des Antragsgegners eine Einigung über einen Darlehensvertrag erzielt worden wäre. Es fehlt jeder Hinweis auf ein Einvernehmen über Laufzeit, Kündigungsmodalitäten und Rückführung der Darlehensvaluta. Hierbei handelt es sich zwar nicht um die essentialia negotii eines Darlehensvertrages nach §§ 488 ff BGB. Jedoch war der Abschluß eines ohne besondere Vereinbarung jederzeit kündbaren und nach Ablauf der Kündigungsfrist vollständig zurückzuzahlenden Darlehens (§ 488 Abs. 3 BGB) von beiden Parteien ersichtlich nicht beabsichtigt, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Vertrag ohne Abreden über die vorgenannten Punkte geschlossen werden sollte (§ 154 Abs. 1 BGB). Damit war in dem zweigliedrigen Subventionsverfahren allenfalls die erste - öffentlich-rechtliche - Stufe erreicht.

Von einer näheren Begründung sieht der Senat gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab.



Ende der Entscheidung

Zurück