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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: III ZB 72/07
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 11. Dezember 2008

durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und

die Richter Dr. Wurm, Galke, Dr. Herrmann und Wöstmann

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

1.

Der Senat hat in der Sitzung vom 30. Oktober 2008 das Vorbringen des Antragstellers eingehend gewürdigt. Wenn der Senat eine andere Rechtsauffassung vertritt, als der Beschwerdeführer sich dies wünscht, ist dies unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG unerheblich (vgl. BVerfGE 64 1, 12).

2.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Einwand des Antragstellers, das Schiedsgericht habe seinen Vortrag zur Präklusion der Rüge des Antragsgegners zur Frage der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts unberücksichtigt gelassen, nicht durchgreift. Der vom Beschwerdeführer insoweit allein gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht einem Umstand nicht die richtige Bedeutung für die weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerung beimisst (vgl. BVerfGE 76, 93, 98 ; 22, 267, 273 f ). Der Schutzbereich des grundrechtsgleichen Rechts ist auf das vom Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache ausgerichtet (BVerfG NJW-RR 2008, 75, 76). Sollte das Schiedsgericht - wie der Antragsteller vorträgt - die Norm des § 1040 ZPO bei der Abfassung der Entscheidung nicht im Blick gehabt haben, so lässt dies nicht darauf schließen, dass der Vortrag des Antragstellers nicht berücksichtigt worden sei. Vielmehr hätte das Schiedsgericht dann eine Norm übersehen, was eine - von dem Oberlandesgericht im Rahmen der Prüfung des ordre public vertretbar hingenommene - unrichtige Rechtsanwendung darstellte, nicht aber eine Verletzung des Rechts des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

3.

Nicht durchgreifend ist auch die Rüge des Antragstellers, das Schiedsgericht habe sein Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es ohne erneuten Hinweis seine geäußerte Rechtsauffassung zu der Frage gewechselt habe, ob die vom Antragsteller geforderte und vom Antragsgegner zu zahlende Bereitstellungspauschale nicht fest sei, sondern sich am hälftigen Kostenausgleich gemessen an den tatsächlichen Einkünften orientiere.

Zunächst bestehen schon Zweifel an einem schlüssigen Vortrag des Antragstellers zum Hinweis des Schiedsgerichts. In dem Schreiben des Antragstellers persönlich an das Schiedsgericht vom 20. November 2006 ist keine Rede davon, dass das Schiedsgericht ausdrücklich und abschließend seine Rechtsauffassung in der vom Antragsteller gewünschten Richtung geäußert hat. Vielmehr spricht der Antragsteller selbst in diesem Schreiben davon, dass das Schiedsgericht "den Eindruck vermittelt" habe, dass die Kostentragungspflicht nicht als fixer Betrag vereinbart gewesen sei. Weiter spricht er von der grundsätzlichen Fehleinschätzung seinerseits hinsichtlich der vorläufigen Auffassung des Schiedsgerichts, was nicht verständlich wäre, wenn das Schiedsgericht eindeutig und abschließend seine Rechtsauffassung geäußert hatte. Im Weiteren führt er in dem Schreiben lediglich aus, dass das Gericht den von ihm gewünschten Grundsatz der Kostenteilung im Rahmen der Zahlungsfähigkeit "signalisiert" habe. Die eigene Darstellung des Antragstellers steht deshalb im Widerspruch zum Vortrag vor dem Oberlandesgericht und im Rechtsbeschwerdeverfahren, dass das Schiedsgericht eindeutig seine Rechtsauffassung in der vom Antragsteller gewünschten Weise geäußert habe.

Unbeschadet dessen hat der Antragsteller aber auch nicht substantiiert dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung auf der fehlenden Möglichkeit zum Vortrag beruhte. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht hat der Antragsteller lediglich geltend gemacht, er hätte auf einen erneuten Hinweis des Schiedsgerichtes das vorgetragen, was er nach Erlass des Teilschiedsspruchs mit dem Schreiben vom 20. November 2006 gegenüber dem Schiedsgericht eingewandt hat. Soweit er sich in dem Schreiben auf bereits dem Schiedsgericht seinerzeit vorgelegte Unterlagen beruft, kann es als ausgeschlossen angesehen werden, dass das Schiedsgericht zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt wäre, da der Sachvortrag der Parteien vom Schiedsgericht zur Kenntnis genommen wurde und es sich eingehend mit der Frage der nachträglichen Erhöhung der Bereitstellungspauschale und den dazu maßgeblichen Umständen geäußert hat. Soweit sich der Antragsteller in seinem Schreiben auf zusätzliche Unterlagen beruft, die er dem Schiedsgericht vorgelegt hätte, liegen diese hier im gerichtlichen Verfahren nicht vor. Die Anlagen zu dem Schriftsatz vom 20. November 2006 sind nicht beigefügt. Insoweit ist eine Überprüfung nicht möglich, ob diese Unterlagen überhaupt geeignet gewesen wären, das Schiedsgericht zu einer anderen Rechtsauffassung gelangen zu lassen. Der schriftsätzliche Vortrag selbst bezieht sich im Wesentlichen auf die Rechtsauffassung des Antragstellers und die nicht vorgelegten Nachweise. Ein konkreter Vortrag zum Inhalt der geschlossenen Vereinbarung, der geeignet gewesen wäre, die rechtlichen Ausführungen des Schiedsgerichts im Schiedsspruch in Frage zu stellen, findet sich in dem Schriftsatz nicht. Dies geht zu Lasten des insoweit darlegungspflichtigen Beschwerdeführers.

4.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Der Beschwerdeführer kann mit der Anhörungsrüge keine weitere Begründung einfordern, als dies nach den Verfahrensvorschriften in der Hauptsache vorgesehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).

Ende der Entscheidung

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