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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: III ZB 73/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 575 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2002 - 1 U 70/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss nur die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Eine Umdeutung in eine Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 -NJW 2002, 2181) eingelegt worden ist.
Beschwerdewert: 102.258,38 €
Ende der Entscheidung
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