Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2009
Aktenzeichen: III ZB 74/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 8. Oktober 2009

durch

den Vizepräsidenten Schlick und

die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink

beschlossen:

Tenor:

Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe des Antragstellers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Juli 2009 - 4 W 101/09 - wird als unzulässig verworfen, weil gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde nur statthaft ist, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Hieran fehlt es. Der Bundesgerichtshof ist daher an einer Entscheidung in der Sache gehindert. Der Antragsteller kann deshalb nicht erwarten, dass etwaige weitere Eingaben in dieser Sache förmlich beschieden werden.

Ende der Entscheidung

Zurück