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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: III ZB 78/08
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 20. November 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat fasst die als Beschwerde gegen den vorgenannten Senatsbeschluss bezeichnete Eingabe des Klägers vom 30. November 2008 in dessen Interesse als Gegenvorstellung auf, da dies der einzige in Betracht kommende Rechtsbehelf ist.
Sie gibt jedoch keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage anders als in dem angegriffenen Beschluss zu beurteilen. Entgegen der Fehlvorstellung des Klägers liegt dem von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren eine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz zu Grunde, wie bereits das Oberlandesgericht in den Gründen zu I. seines Beschlusses vom 30. September 2008 zutreffend ausgeführt hat. Wäre das Schreiben des Klägers vom 26. März 2008 nicht als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG aufzufassen gewesen, sondern, wie er offenbar meint, als Beschwerde im rechtstechnischen Sinn, wäre das Rechtsmittel unstatthaft und damit ohne die von ihm gewünschte Sachprüfung zu verwerfen gewesen.
Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Ende der Entscheidung
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