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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.2009
Aktenzeichen: III ZB 8/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 |
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. März 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick sowie
die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Schilling
beschlossen:
Tenor:
Die als Rechtsbeschwerde anzusehende sofortige Beschwerde der Klägerin vom 16. Januar 2009 gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Dezember 2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert beträgt 7.429,12 EUR.
Gründe:
Die von der Klägerin gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 29. Dezember 2008, mit dem ihr Ablehnungsgesuch gegen die an diesem Rechtsstreit beteiligten Richter des 5. Zivilsenats dieses Gerichts zurückgewiesen worden ist, unter dem 16. Januar 2009 eingelegte sofortige Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln; sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind.
Ihre Statthaftigkeit ergibt sich nicht aus § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, denn § 46 Abs. 2 ZPO sieht als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, nur die sofortige Beschwerde vor; diese findet allerdings, wie sich aus § 567 Abs. 1 ZPO ergibt, gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts - auch solche nach § 46 Abs. 1 ZPO - nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294).
Auch nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wäre die Rechtsbeschwerde, die zudem durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müsste (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), nur statthaft, wenn das Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hätte; daran fehlt es.
Ende der Entscheidung
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