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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.1999
Aktenzeichen: III ZB 8/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 519 b Abs. 2
ZPO § 577 Abs. 2
ZPO § 233
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 8/99

vom

25. März 1999

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dr. Kapsa

am 25. März 1999

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. Dezember 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 26.100 DM.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, an den Kläger eine Maklerprovision von 26.100 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten, vertreten durch ihre damalige Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwältin G.-H., rechtzeitig am 2. September 1998 Berufung eingelegt. Auf Antrag ihrer Prozeßbevollmächtigten hat die Vorsitzende des Berufungssenats die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 2. November 1998 verlängert. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1998, eingegangen am 22. Oktober 1998, hat Rechtsanwältin G.-H. das Mandat niedergelegt. Eine Berufungsbegründung ist erst am 13. November 1998 beim Oberlandesgericht eingegangen, nachdem die Beklagten durch ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten am 6. November 1998 bereits Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hatten. Zur Begründung ihres Gesuchs haben die Beklagten vorgetragen, ihr Einfamilienhaus V. Weg 138 in H. sei seinerzeit umgebaut worden und nicht bewohnbar gewesen. Erst am 1. November 1998 hätten sie deshalb beim Leeren des Briefkastens auf der Baustelle zufällig von der an ihre alte Adresse gerichteten Mandatsniederlegung Kenntnis erhalten. Sie hätten keine Veranlassung gehabt, mit einer solchen, zur Unzeit erfolgten Erklärung zu rechnen.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO), aber nicht begründet. Die Beklagten haben die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, daß die Beklagten ohne ihr Verschulden gehindert waren, die bis zum 2. November 1998 laufende Frist zur Berufungsbegründung einzuhalten (§ 233 ZPO). Ein solches Verschulden haben sie jedoch nicht ausgeräumt.

Mit Recht hat das Oberlandesgericht den Beklagten zum Vorwurf gemacht, daß sie nach Berufungseinlegung für ihre Prozeßbevollmächtigte postalisch nicht erreichbar waren, weil sie ihre Wohnung gewechselt hatten, ohne ihre neue Anschrift mitzuteilen oder für eine Nachsendung der Post oder eine regelmäßige Leerung ihres Briefkastens Sorge zu tragen (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 8. Juni 1988 - IVb ZB 68/88, NJW 1988, 2672, 2673 f.; Beschluß vom 19. Dezember 1994 - II ZR 174/94, VersR 1995, 810, 811). Ob die Beklagten gerade mit einer Mandatsniederlegung rechnen mußten, ist nicht entscheidend. In einem anhängigen Berufungsverfahren kann sich in vielfältiger Weise die Notwendigkeit eigener Prozeßhandlungen oder der Entgegennahme von Erklärungen anderer Prozeßbeteiligter ergeben. Infolgedessen muß die Partei sicherstellen, daß sie für ihren Rechtsanwalt kurzfristig erreichbar bleibt. Hätten die Beklagten diese in eigenen Angelegenheiten erforderliche Sorgfalt beachtet, so hätten sie von dem Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten alsbald Kenntnis erhalten und noch rechtzeitig einen anderen Rechtsanwalt mandatieren können.

Ende der Entscheidung

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