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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: III ZB 80/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 80/03

vom 29. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen:

Tenor:

Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. September 2003 - 11 S 2246/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß sich die "Rechtsbeschwerde" vom 26. Oktober 2003 auch auf den landgerichtlichen Beschluß vom 4. September 2003 beziehen soll. Ferner nimmt der Senat gleichfalls zugunsten des Antragstellers an, daß die "Rechtsbeschwerde" nicht das Rechtsmittel selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch zu dessen Vorbereitung. Das Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

1. Das angestrebte Rechtsmittel ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO als Rechtsbeschwerde statthaft, soweit es sich gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig richten soll. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Klärungsbedürftige Rechtsfragen, die für die Entscheidung erheblich sind, stellen sich nicht. Auch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Das Landgericht hat die Berufung des Klägers gegen das amtsgerichtliche Urteil zu Recht verworfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Allerdings wäre der Mangel der anwaltlichen Vertretung vermieden worden, wenn - wie möglicherweise rechtlich geboten - dem Kläger die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe bewilligt und nicht durch den Beschluß vom 27. Juni 2003 verweigert worden wäre. Wie der Senat bereits in den denselben Antragsteller betreffenden Verfahren III ZB 86/03 und III ZB 87/03 ausgeführt hat, fehlt der Begründung, mit der das Landgericht die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt hat - es sei nicht Sinn der Prozeßkostenhilfe, einem Kläger zu ermöglichen, eine Vielzahl von Prozessen zur Geltendmachung von Honorarforderungen zu führen - die gesetzliche Grundlage (§ 114 ZPO). Der Senat kann den Beschluß des Landgerichts über die Versagung der Prozeßkostenhilfe jedoch nicht überprüfen. Es handelt sich um eine selbständige Entscheidung, deren Richtigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen der Berufungsverwerfung nicht inzident zu beurteilen ist.

2. Soweit sich das beabsichtigte Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Zurückweisung des zweiten Prozeßkostenhilfeantrags und der Gegenvorstellung gegen den Beschluß vom 27. Juni 2003 richten soll, fehlt es an den in § 574 Abs. 1 ZPO bestimmten Voraussetzungen für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. Gegen Entscheidungen des Berufungsgerichts ist als Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 ZPO nur statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder das Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (Nr. 2). Beides ist hinsichtlich der genannten Teile der angefochtenen Entscheidung nicht der Fall.



Ende der Entscheidung

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