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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2002
Aktenzeichen: III ZB 87/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2002
in Sachen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 19. Dezember 2002
beschlossen:
Tenor:
Die (Rechts-)Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. August 2002 - 7 T 46/02 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Vorinstanzen haben dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe für eine Klage, mit der er eine Vergütung für die Vermittlung von Telefonsex erstrebt, versagt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer Eingabe in Gestalt eines von ihm in solchen Fällen stets benutzten formularartigen Schriftstücks, das sein Begehren als "Beschwerde bzw. Widerspruch, Einspruch, allgemeines Rechtsmittel" bezeichnet. Auf die Anfrage des Landgerichts, ob die Eingabe, sofern sie aufrechterhalten werde, als Beschwerde oder als Rechtsbeschwerde behandelt werden solle, hat der Antragsteller erklärt, er lege "beide Rechtsmittel" ein.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach dem hier anzuwendenden Gesetz zur Reform des Zivilprozesses findet gegen Prozeßkostenhilfe versagende Beschlüsse des Beschwerdegerichts nur noch die Rechtsbeschwerde statt. Diese ist in solchen Fällen nur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es hier.
Auf weitere Eingaben dieser Art kann der Antragsteller einen Bescheid nicht mehr erwarten.
Ende der Entscheidung
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