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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2004
Aktenzeichen: III ZB 87/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann
beschlossen:
Tenor:
Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Dezember 2002 - 11 S 3831/02 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen "Rechtsbeschwerde" vom 26. Oktober 2003 nicht das - als solches unzulässige - Rechtsmittel selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch zu dessen Vorbereitung. Das Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen des Landgerichts ist als weiteres Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Landgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Zwar hat die Begründung, mit der das Landgericht dem Antragsteller, ohne näher auf seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse einzugehen, die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt hat - es sei nicht der Sinn der Prozeßkostenhilfe, einem Kläger zu ermöglichen, eine Vielzahl von Prozessen zur Geltendmachung von Honorarforderungen zu führen -, im Gesetz (§ 114 ZPO) keine Grundlage; auch erscheint das Verfahren des Landgerichts verfassungsrechtlich bedenklich. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz kann der Bundesgerichtshof jedoch gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133).
Es bliebe dem Landgericht allerdings unbenommen, seine Entscheeidung nochmals zu überprüfen.
Ende der Entscheidung
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