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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.05.2000
Aktenzeichen: III ZB 9/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 21
ZPO § 519 b Abs. 2
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 9/00

vom

24. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg, 6. Zivilsenat, vom 16. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gegenstandswert: 270.650 DM.

Gründe:

I.

Der Kläger - ein Reiseveranstalter - charterte von der Beklagten mit Sitz in Istanbul Flugzeuge, um seine Kunden zu Urlaubszielen in die Türkei und Nord-Zypern zu bringen. Mit der beim Landgericht Nürnberg erhobenen Klage hat er die Beklagte aus verschiedenen Rechtsgründen auf Zahlung von insgesamt 523.450 DM in Anspruch genommen. Die Beklagte hat bestritten, in Nürnberg eine Niederlassung i.S.d. § 21 ZPO zu haben, und sich im übrigen auf eine Vereinbarung über den Gerichtsstand Nikosia (Zypern) berufen. Das Landgericht hat in seinem Endurteil die Klageanträge zu I, III bis V abgetrennt, sich insoweit für örtlich unzuständig erklärt und diesen Teil des Rechtsstreits an das Landgericht Limburg verwiesen. Im übrigen hat es die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich deren sofortige Beschwerde.

II.

Die nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten für unzulässig gehalten. Weder die vorbereitende Prozeßtrennung noch - nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO) - die anschließende Verweisung an das örtlich zuständige Gericht sind mit Rechtsmitteln anfechtbar. Das gilt selbst dann, wenn diese Entscheidungen nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, durch Beschluß, sondern in einem Urteil erfolgen (BGHZ 2, 278, 279 f.). Ob hiervon bei objektiver Willkür oder Versagung rechtlichen Gehörs eine Ausnahme zu machen ist (so MünchKomm/Prütting, ZPO, § 281 Rdn. 41; Thomas in Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 281 Rdn. 12; anders Zöller/Greger, § 281 Rdn. 14; jeweils m.w.N.), kann dahinstehen. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall ersichtlich nicht vor.

Ende der Entscheidung

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