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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: III ZB 93/08
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 3 | |
ZPO § 574 Abs. 1 |
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. März 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick sowie
die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Schilling
beschlossen:
Tenor:
Die in der Eingabe des Klägers vom 18. November 2008 zu sehende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bayreuth vom 21. November 2008 - 12 T 76/08 - wird als unzulässig verworfen, weil eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz nicht stattfindet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Soweit diese und weitere Eingaben des Klägers als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bayreuth vom 24. Oktober 2007 - 12 T 68/07 - anzusehen sind, wird diese auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde nur bei deren Zulassung durch die zweite Instanz (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) eingelegt werden kann. Hieran fehlt es. Darüber hinaus kann eine Rechtsbeschwerde nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) erhoben werden. Die Eingaben des Beschwerdeführers stammen jedoch von ihm selbst.
Ende der Entscheidung
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