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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: III ZB 93/08
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 66 Abs. 3
ZPO § 574 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 19. März 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Schlick sowie

die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Schilling

beschlossen:

Tenor:

Die in der Eingabe des Klägers vom 18. November 2008 zu sehende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bayreuth vom 21. November 2008 - 12 T 76/08 - wird als unzulässig verworfen, weil eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz nicht stattfindet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Soweit diese und weitere Eingaben des Klägers als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bayreuth vom 24. Oktober 2007 - 12 T 68/07 - anzusehen sind, wird diese auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde nur bei deren Zulassung durch die zweite Instanz (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) eingelegt werden kann. Hieran fehlt es. Darüber hinaus kann eine Rechtsbeschwerde nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) erhoben werden. Die Eingaben des Beschwerdeführers stammen jedoch von ihm selbst.

Ende der Entscheidung

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