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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2003
Aktenzeichen: III ZB 94/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 1 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. April 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 24. April 2003
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Landgerichts Darmstadt, 24. Zivilkammer - Berufungskammer -, vom 27. September 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt.
Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 1.405,72 €.
Gründe:
I.
Durch das am 16. Mai 2002 verkündete und ihr am 23. Mai 2002 zugestellte Urteil wurde die Beklagte verurteilt, an die klagende GmbH 2.749,35 DM (= 1.405,72 €) nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten zu zahlen. Mit einem am 21. Juni 2002 beim Berufungsgericht eingegangenen Telefax legte die Beklagte Berufung ein. In der Berufungsschrift war der Name der berufungsbeklagten GmbH falsch geschrieben ("E...e..." statt richtig "E...i..."); außerdem fehlten die Anschrift, die Bezeichnung des Geschäftsführers und die Angabe der vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Ebenso fehlten das Verkündungs- und das Zustelldatum des angefochtenen Urteils. Eine Urteilsabschrift war nicht beigefügt. Das Aktenzeichen und die Bezeichnung des erstinstanzlichen Gerichts waren jedoch korrekt.
Durch Beschluß vom 27. September 2002 hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, die Berufungsschrift habe nicht die zur zweifelsfreien Identifizierung des angefochtenen Urteils erforderlichen Mindestangaben enthalten und auch aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände sei für das Gericht nicht innerhalb der am 24. Juni 2002 abgelaufenen Berufungsfrist zweifelsfrei feststellbar gewesen, welches Urteil angefochten werden sollte.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist kraft Gesetzes statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
Die Mängel der Berufungsschrift führten weder für sich allein genommen noch in ihrer Gesamtheit zur Formunwirksamkeit der eingelegten Berufung.
1. Dies gilt - wie das Berufungsgericht selbst nicht verkennt - für den Schreibfehler und die fehlenden Angaben zu dem Geschäftsführer, der Anschrift und den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Berufungsbeklagten. Die zweifelsfreie Identifizierung des Rechtsmittelgegners wurde dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. BGHZ 65, 114; s. ferner Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 519 Rn. 31 m.w.N.).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war auch das angefochtene Urteil hinreichend bezeichnet. Die Berufungsschrift genügte damit dem Erfordernis des § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
a) Allerdings dürfen im Interesse der Rechtsklarheit an die Urteilsbezeichnung keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Es ist anerkannt, daß eine vollständige Bezeichnung die Angabe der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens erfordert. Nicht jede Ungenauigkeit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, führt jedoch zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (BGH, Beschluß vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 = NJW 1993, 1719, 1720; Senatsurteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 = NJW 2001, 1070). Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Senatsurteil aaO).
b) Im vorliegenden Fall ermöglichten es die zutreffenden Angaben des erstinstanzlichen Gerichts und des Aktenzeichens dem Berufungsgericht ohne Schwierigkeiten, die Prozeßakten beizuziehen und aus diesen zweifelsfrei festzustellen, welches Urteil angefochten worden war. Die vom Berufungsgericht in Erwägung gezogene Möglichkeit, daß in ein und demselben Verfahren unter demselben Aktenzeichen mehrere Urteile zwischen den Parteien ergangen waren, war rein theoretischer Art und hat sich dementsprechend tatsächlich auch nicht verwirklicht.
3. Der angefochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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