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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.08.2000
Aktenzeichen: III ZR 10/00
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. August 2000
in der Kostensache
Erinnerungsführer,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Rinne und der Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 4. August 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 29. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der im Rubrum des die Revision verwerfenden Senatsbeschlusses vom 29. Juni 2000 als Beklagter und Revisionskläger zu 2) aufgeführte Erinnerungsführer wendet sich mit seiner Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom selben Tage mit der Begründung, er habe dem in der Revisionsinstanz für ihn aufgetretenen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Prof. Dr. Krämer, keinen Auftrag und keine Vollmacht erteilt. Im übrigen sei er zur Zahlung wegen Arbeitslosigkeit und Vermögenslosigkeit nicht in der Lage.
II.
Die Erinnerung ist gemäß § 5 GKG statthaft, aber unbegründet. Mit der Erinnerung kann nur eine Verletzung des Kostenrechts gerügt werden. Nicht zulässig sind deswegen alle Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung einer Partei in der Kostengrundentscheidung richten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 5 GKG Rdn. 18, 23); diese ist für den Kostenbeamten ebenso wie für den über die Erinnerung entscheidenden Senat bindend und nicht mehr anfechtbar. Kostenrechtliche Einwendungen hat der Erinnerungsführer nicht erhoben. Er muß daher darauf verwiesen werden, sich mit den nach seiner Behauptung auftrags- und vollmachtlos für ihn aufgetretenen Anwälten oder mit der Beklagten zu 1) wegen einer etwaigen Erstattung der Kosten auseinanderzusetzen. Soweit er sich auf mangelnde Zahlungsfähigkeit beruft, kann dem im vorliegenden Verfahren nicht nachgegangen werden.
Ende der Entscheidung
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