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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.02.2006
Aktenzeichen: III ZR 10/05
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Urteil die Angriffe der Revision, auf die jetzt die Gehörsrügen gestützt werden, einschließlich der im Revisionsverfahren vorgelegten Entscheidungen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Willkür bei der Anwendung materiellen Rechts als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann mit der auf Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkten Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ohnehin nicht geltend gemacht werden. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem von den Klägern angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2005 (1 BvR 644/05 - NJW 2005, 3059) noch aus der Kommentierung von Musielak (ZPO, 4. Aufl., § 321a Rn. 8).
Ende der Entscheidung
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