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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.10.1998
Aktenzeichen: III ZR 10/98
Rechtsgebiete: BGB, BJagdG, NdsLJagdG


Vorschriften:

BGB § 839 (Ca)
BJagdG § 5 Abs. 1
NdsLJagdG Art. 6 Abs. 1
BGB § 839 (Ca); BJagdG § 5 Abs. 1; NdsLJagdG Art. 6 Abs. 1

Zur Amtspflicht zur Angliederung einer jagdbezirksfreien Fläche an einen benachbarten Jagdbezirk, um dem Eigentümer oder Pächter dieser Grundfläche einen Wildschadensersatzanspruch nach § 29 BJagdG zu verschaffen.

BGH, Urt. v. 15. Oktober 1998 - III ZR 10/98 - OLG Celle LG Hannover


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

III ZR 10/98

Verkündet am: 15. Oktober 1998

Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und die Richterin Ambrosius

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Dezember 1997 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. November 1996 wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger pachtete mit Vertrag vom 26. März 1993 von Frau D. den Hof gleichen Namens in der Gemarkung G. und M. mit einer Größe von 44,5789 ha und einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 43,9537 ha. Diese Grundfläche stand ehemals im Eigentum der Beklagten und war Teil des 80,65 ha großen Eigenjagdbezirkes M. Im April 1964 wurde diese Fläche geteilt; ein Grundstück mit einer Größe von 39,19 ha wurde an Herrn M. und ein solches von 41,46 ha an Frau D. zu Eigentum übertragen. Durch die Übertragung büßten die betreffenden Grundflächen wegen Unterschreitung der Größe von 75 ha die Eigenschaft eines Eigenjagdbezirkes ein, ohne daß sie in der Folgezeit an benachbarte Jagdbezirke angegliedert wurden. Der Eigentümer M. erhielt für seinen Grundbesitz eine bis zum 31. März 1994 befristete Erlaubnis zur Ausübung der beschränkten Jagd.

Der Kläger macht geltend, auf einem 5,6884 ha großen Teil der von ihm gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche habe er im Herbst 1993 Raps angebaut, der vollständig durch Wildkaninchen abgeäst worden sei. Er verlangt von der Beklagten Ersatz seines Schadens in behaupteter Höhe von 4.573 DM mit der Begründung, sie habe es amtspflichtwidrig unterlassen, die streitbefangene Fläche einem Jagdbezirk anzugliedern; hierdurch sei ihm ein sonst bestehender Wildschadensersatzanspruch nach § 29 BJagdG genommen worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr - bis auf eine geringfügige Zinsmehrforderung - entsprochen. Mit ihrer zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten als unterer Jagdbehörde habe es obgelegen, die nach der Teilung und Übertragung der Fläche des früheren Eigenjagdbezirkes M. entstandenen Exklaven nach § 5 BJagdG, Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Landesjagdgesetzes (im folgenden LJagdG) benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Der Bestand jagdbezirksfreier Flächen widerspreche dem Grundgedanken des deutschen Reviersystems. § 1 BJagdG gehe mit seiner Zielsetzung eines ökologischen Gleichgewichts vom Grundsatz der Bejagbarkeit aller Grundflächen aus. Zum anderen enthalte das Bundesjagdgesetz ein ausgewogenes System von Duldungspflichten und Ersatzansprüchen der Grundeigentümer. Auf jagdbezirksfreien Flächen müsse der Eigentümer mangels auch nur eines beschränkten Jagdausübungsrechts den Wildbestand dulden, ohne für Wildschäden einen Ausgleich zu erhalten. Dementsprechend habe der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Erlaß vom 22. Januar 1974 den Regierungspräsidenten in O. angewiesen zu veranlassen, etwaige Exklaven, auch soweit sie in Zukunft neu entstünden, unverzüglich einem der benachbarten Jagdbezirke anzugliedern. Das der Jagdbehörde grundsätzlich einzuräumende Ermessen habe sich hier zu einer entsprechenden Handlungspflicht verdichtet, die ihr als Amtspflicht auch dem Kläger als landwirtschaftlichem Pächter der von einem Wildschaden betroffenen Fläche gegenüber bestanden habe. Das folge aus der Zielsetzung einer ordnungsgemäßen Jagdpflege und Jagdausübung (§ 5 BJagdG), zu der auch der Schutz des Eigentümers oder Pächters landwirtschaftlich genutzter Flächen vor Wildschäden gehöre. Hätte die Beklagte die gebotene Angliederung vorgenommen, stünde dem Kläger ein entsprechender Schadensersatzanspruch nach § 29 BJagdG zu.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1.Nicht zu beanstanden ist allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die ehemals dem Eigenjagdbezirk M. angehörenden Grundflächen nach dessen Teilung und Übertragung an verschiedene Eigentümer jagdbezirksfrei wurden. Die Revision meint zwar, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die vom Kläger gepachtete Grundfläche nach Erlöschen des Eigenjagdbezirkes nach § 8 Abs. 1 BJagdG zum angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirk gefallen sei. Der Vortrag der Beklagten gab zu einer solchen Prüfung jedoch keinen Anlaß. Die Revision räumt selbst ein, daß den bei der Akte befindlichen Karten nicht zu entnehmen sei, welche Jagdbezirke an die gepachteten Grundflächen angrenzten und mit ihnen kraft Gesetzes ein Jagdgebiet bildeten. Dem entspricht es, daß auch der Vortrag der Beklagten in dieser Hinsicht keinen konkreten Hinweis darauf enthielt, zu welchem der in Betracht kommenden Jagdbezirke die vom Kläger gepachteten Flächen gehören sollten. Die Beklagte ging in ihrem Schreiben vom 24. November 1993, in dem sie eine Schadensersatzpflicht für Wildschäden nach § 29 BJagdG verneinte, selbst davon aus, daß der vom Kläger mitgeteilte Schaden auf einer Grundfläche entstanden sei, die keinem Jagdbezirk angehöre. Auch das weitere Vorgehen der unteren Jagdbehörde bestätigt diese Einschätzung. Denn dem vorgerichtlichen Schreiben der Beklagten vom 5. September 1994 kann entnommen werden, daß Teile der vom Kläger gepachteten Grundfläche dem Jagdbezirk M. und andere dem Jagdbezirk St. zugeordnet wurden oder werden sollten. Danach ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nach Wegfall des Eigenjagdbezirkes M. im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten von einer unklaren Lage ausgegangen ist, bei der keine automatische Zuordnung der betroffenen Grundflächen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk in Betracht kam (vgl. BVerwG, Buchholz 451.16 § 7 BJagdG Nr. 5).

2.Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe alsbald nach Entstehen der jagdbezirksfreien Flächen im Jahr 1964, spätestens aber bei der kartographischen Erfassung der Jagdbezirke und der Erstellung des Jagdkatasters im Jahr 1976 bzw. 1979, im Sinne einer Angliederung dieser Flächen tätig werden müssen. Diese Ansicht wird von den tatsächlichen Feststellungen nicht getragen.

a) Soweit sich das Berufungsgericht darauf bezieht, der Bestand jagdbezirksfreier Flächen widerspreche dem Grundgedanken des deutschen Reviersystems, weil mit der aus § 1 BJagdG zu entnehmenden Zielsetzung eines ökologischen Gleichgewichts vom Grundsatz der Bejagbarkeit aller Grundflächen auszugehen sei (vgl. in diesem Sinn etwa Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, 1989, § 6 BJagdG, Art. 8 LJagdG Rn. 5; VG Stade, Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 93), rechtfertigt diese Überlegung für sich genommen die Annahme einer auch gegenüber dem Kläger bestehenden Amtspflicht zur Angliederung nicht. Dabei kann der Senat offenlassen, ob dem Bundesjagdgesetz entsprechende Leitgedanken zugrunde liegen; die Vorschrift des § 6 BJagdG geht jedenfalls von der Existenz jagdbezirksfreier Grundflächen aus (Satz 1) und sieht für sie die Gestattung der beschränkten Ausübung der Jagd vor (Satz 2). Für die hier zu beantwortende Frage einer Amtspflicht der Beklagten zur Angliederung ist weiterhin zu beachten, daß das Bundesjagdgesetz als Rahmengesetz (vgl. Art. 75 Nr. 3 GG) nicht im einzelnen darauf einwirkt, in welcher Weise die Länder die Gestaltung der Jagdbezirke und jagdbezirksfreier Flächen ordnen; § 5 Abs. 1 BJagdG beläßt den Ländern hierfür einen weiten Rahmen (vgl. BVerwG RdL 1967, 51, 52; Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 1982, § 5 Rn. 2; Meyer-Ravenstein, § 5 BJagdG, Art. 6 und 7 LJagdG Rn. 17; Heinichen, Das Jagdrecht in Niedersachsen, 2. Aufl. 1981, § 5 BJagdG Anm. III), der allerdings an die Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung gebunden ist. Danach läßt sich dem Bundesjagdgesetz ein Verbot jagdbezirksfreier Grundflächen jedenfalls nicht entnehmen.

b) Soweit das Berufungsgericht auf die gemäß § 549 Abs. 1 ZPO revisiblen Bestimmungen des Niedersächsischen Landesjagdgesetzes eingeht, sieht es zutreffend, daß unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BJagdG die Möglichkeit einer Abrundung von Jagdbezirken durch Vertrag zwischen den Beteiligten (Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 LJagdG) und von Amts wegen durch Verfügung der Jagdbehörde (Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 LJagdG) vorgesehen ist. Dies gilt im übrigen, soweit das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der unteren Jagdbehörde bereits im Jahr 1964 annimmt, auch nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LJagdG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landesjagdgesetzes vom 5. März 1963 (Nds. GVBl. S. 89). Wenn Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 LJagdG auch in erster Linie Fälle im Auge hat, in denen sich Beteiligte über eine an den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung orientierte zweckmäßigere Grenzziehung ihrer benachbarten Jagdbezirke verständigen (vgl. Meyer-Ravenstein, § 5 BJagdG, Art. 6 und 7 LJagdG Rn. 1), ist der hier vorliegende Fall der Zuordnung einer jagdbezirksfreien Grundfläche an einen Jagdbezirk jedoch von einer vertraglichen Regelung nicht von vornherein ausgeschlossen; vielmehr kann sich auch der Eigentümer einer solchen Fläche an einer entsprechenden vertraglichen Regelung beteiligen (vgl. Meyer-Ravenstein, § 5 BJagdG, Art. 6 und 7 LJagdG Rn. 21).

Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, daß die in Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 LJagdG vorgesehene Abrundung durch behördliche Verfügung gegenüber der Abrundungsvereinbarung der Beteiligten nachrangig ist, also insbesondere in Betracht kommt, wenn sich die Beteiligten nicht über eine Grenzziehung und Gestaltung der von Gesetzes wegen bestehenden Jagdbezirke verständigen können, die den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung entspricht (vgl. Meyer-Ravenstein, § 5 BJagdG, Art. 6 und 7 LJagdG Rn. 18; Pardey, Das Jagdrecht in Niedersachsen, 1994, § 5 BJagdG/Art. 6 LJagdG, Anm. 1 unter Hinweis auf Nr. 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Ausführungsbestimmungen zum Landesjagdgesetz). Das Berufungsgericht meint jedoch zu Unrecht, auf die Nachrangigkeit der behördlichen Abrundung komme es hier nicht an, weil die Beteiligten keine Kenntnis davon gehabt hätten, daß das später vom Kläger gepachtete Grundstück jagdbezirksfrei gewesen sei. Hieraus mag sich zwar erklären, wieso die Beteiligten nicht alsbald nach der Teilung und Übertragung der Flächen des früheren Eigenjagdbezirkes M. auf eine Zuordnung drängten. Daraus folgt aber nicht unmittelbar die Pflicht der Jagdbehörde, von sich aus und von Amts wegen eine Zuordnung der jagdbezirksfrei gewordenen Flächen vorzunehmen. Denn ungeachtet der Kenntnis der Beteiligten über die jagdrechtlichen Auswirkungen der Übertragung dieser Grundflächen läßt sich der landesrechtlichen Regelung ein Vorrang für eine vertragliche Lösung entnehmen, was zugleich einschließt, daß der Landesgesetzgeber den Belangen der Beteiligten auch in der Beurteilung dessen, was sie zur Jagdpflege und Jagdausübung für erforderlich halten, einen gewissen Spielraum gibt, dem die Behörde im Anzeige- und Beanstandungsverfahren im Sinn des § 12 BJagdG Rechnung zu tragen hat (vgl. Pardey, § 5 BJagdG/Art. 6 LJagdG, Anm. 2.3.1; Heinichen, § 5 BJagdG Anm. III 1 a). Dem entspricht es, daß die Ausführungsbestimmungen zum Landesjagdgesetz vorsehen, die Abrundung von Jagdbezirken - vorrangig - der Vereinbarung der Beteiligten zu überlassen (vgl. Pardey, § 5 BJagdG/Art. 6 LJagdG Anm. 1).

c) Dieser grundsätzliche Vorrang einer auf Privatinitiative der Beteiligten beruhenden Lösung, der sich auch gegenüber dem an sich zutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts auf das dem Bundesjagdgesetz zugrunde liegende System von Duldungspflichten und Ersatzansprüchen der Grundeigentümer durchsetzt, hat auch für die Beurteilung der weiteren Sachbehandlung durch die Beklagte Gewicht. Zwar kann dem Berufungsgericht bei einer von den festgestellten Umständen des Falles absehenden Betrachtungsweise in der Beurteilung zugestimmt werden, daß es allgemein den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung entspricht und im Sinn des § 5 Abs. 1 BJagdG notwendig sein wird, Flächen, die bislang der Jagdausübung unterlagen und nur wegen der Veränderung der Eigentumsverhältnisse keinem Jagdbezirk mehr angehören, auch künftig wieder einem Jagdbezirk anzugliedern (vgl. Mitzschke/Schäfer, § 5 Rn. 11; Pardey, § 5 BJagdG Anm. 7.1; Meyer-Ravenstein, § 5 BJagdG, Art. 6 und 7 LJagdG Rn. 6, 12; Heinichen, § 5 BJagdG Anm. II 1 b; aus der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vgl. VG Stade, Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 93; OVG Lüneburg, RdL 1991, 291, 292). Eine entsprechende Sichtweise liegt auch dem im Verfahren vorgelegten - an den Regierungspräsidenten in O. gerichteten und in Durchschrift an die übrigen Regierungspräsidenten in Niedersachsen und an die Präsidenten der Verwaltungsbezirke B. und Ol. zur Kenntnisnahme übersandten - Erlaß des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22. Januar 1974 zugrunde, der unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 1966 (RdL 1967, 51) im Hinblick auf verbliebene Zweifel bei der Behandlung von Exklaven und bei der Auslegung des § 8 Abs. 1 BJagdG zu veranlassen bittet, daß die Landkreise und kreisfreien Städte etwaige Exklaven, auch solche, die in Zukunft neu entstehen, unverzüglich einem der benachbarten Jagdbezirke angliedern. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zwar geeignet sein, Amtspflichten des Beamten zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1989 - III ZR 52/88 - NJW 1990, 505). Dem hier in Rede stehenden Erlaß kann die Wirkung einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift jedoch schon deshalb nicht beigemessen werden, weil er sich unmittelbar nur an den Regierungspräsidenten in O. gerichtet hat. Im übrigen gibt der Inhalt des Erlasses, der sich im wesentlichen mit der Frage beschäftigt, inwieweit angesichts der Regelung des § 8 Abs. 1 BJagdG Exklaven überhaupt entstehen können, keinen Hinweis darauf, daß er die Jagdbehörden - entgegen den Ausführungsbestimmungen zum Landesjagdgesetz - dazu anhalten wollte, sich über den damals bereits geltenden Vorrang einer Vereinbarung der Beteiligten hinwegzusetzen. Es kommt daher auch nicht auf eine weitere Klärung der Behauptung des Klägers in den Tatsacheninstanzen an, der Regierungspräsident in H. habe die Beklagte als untere Jagdbehörde angewiesen, entsprechend dem Erlaß tätig zu werden.

Bei Würdigung des in Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 LJagdG zum Ausdruck kommenden Vorrangs der Eigenverantwortung genügt der Hinweis des Berufungsgerichts auf den Wegfall des Eigenjagdbezirkes für sich genommen nicht, um eine Amtspflicht der Beklagten auf Angliederung dieser Flächen an einen benachbarten Jagdbezirk zu begründen. Auch wenn der Beklagten - wozu hier Feststellungen fehlen - der Erlaß vom 22. Januar 1974 zugeleitet worden sein sollte, ergab sich aus ihm kein Hinweis, daß sie ohne Rücksicht auf den Vorrang einer vertraglichen Lösung der Beteiligten von Amts wegen eine Angliederung vorzunehmen hatte. Es kommt hinzu, daß es in einem Zeitraum von mehr als 25 Jahren seit Wegfall des Eigenjagdbezirkes offenbar keinen Anlaß gegeben hat, die Ausübung der Jagd zur Vermeidung von Wildschäden zu regeln. Den diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger nichts entgegengesetzt. Selbst wenn man - was für den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes aber wenig wahrscheinlich ist - annehmen wollte, die Eigentümerin der später an den Kläger verpachteten Flächen habe keine Kenntnis davon gehabt, daß die Jagd auf der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche ihres Hofes nach § 6 Satz 1 BJagdG ruhte, spricht die nachfolgende Entwicklung über eine Dauer von fast 30 Jahren so stark gegen die Notwendigkeit, die Ausübung der Jagd zu regeln, daß die Annahme des Berufungsgerichts, das Ermessen der Jagdbehörde habe sich zu einer Handlungspflicht im Sinn einer Angliederung der Flächen an einen benachbarten Jagdbezirk verdichtet, keine hinreichende Grundlage hat. Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu prüfen, ob die Beklagte berechtigt gewesen wäre, der Eigentümerin oder einem anderen die Ausübung der beschränkten Jagd zu gestatten, was die Rahmenvorschrift des § 6 Satz 2 BJagdG erlauben würde. Zwar wird eine solche Möglichkeit zum Teil von Stimmen in Rechtsprechung und Literatur unter Hinweis auf die Vorschrift des Art. 8 Abs. 2 und 3 LJagdG abgelehnt (vgl. OVG Lüneburg, RdL 1991, 291, 292; Meyer-Ravenstein, § 6 BJagdG, Art. 8 LJagdG Rn. 5, 27), weil in dieser Bestimmung von einer entsprechenden Befugnis nur im Zusammenhang mit befriedeten Bezirken die Rede ist. An einer solchen Auslegung bestehen jedoch Zweifel, weil es schwer verständlich wäre, wenn der Landesgesetzgeber die Gestattung der Ausübung der beschränkten Jagd auf jagdbezirksfreien Flächen, auf denen nicht in gleicher Weise wie in befriedeten Bezirken das Bedürfnis besteht, Benutzer vor von der Jagd ausgehenden Belästigungen und Gefahren zu schützen, restriktiver behandeln würde.

III.

Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben.

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Das Landgericht hat seine Abweisung der Klage maßgebend darauf gestützt, eine Amtspflichtverletzung der Beklagten sei nicht hinreichend dargetan, weil der Kläger nicht vorgetragen habe, daß die Beklagte Hinweise auf mögliche Wildschäden erhalten habe, die sie zu einem Einschreiten hätten verpflichten können. Der Kläger hat sich im Berufungsrechtszug hierzu gleichwohl nicht näher geäußert. Es kommt noch hinzu, daß die von dem Wildschaden betroffene Fläche ausweislich der vorgelegten Karte mit "Kuhweide" bezeichnet ist und hinter einem Deich im Überschwemmungsgebiet der L. liegt, wie der vom Berufungsgericht hinzugezogene Sachverständige angegeben hat. Auch deshalb mußte sich der Beklagten nicht aufdrängen, daß auf dieser Fläche die Ausübung der Jagd zu regeln war, um Wildschäden zu vermeiden. Insoweit hätte es auch für den Kläger nahegelegen, sich über die Verhältnisse zu informieren.

Im Hinblick hierauf kommt es nicht auf die vom Berufungsgericht für grundsätzlich gehaltene Frage an, ob die Pflicht zur Angliederung einer jagdbezirksfreien Fläche im Sinn des § 839 BGB drittbezogen ist. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob angesichts des Umstandes, daß das Landgericht das Verhalten der Amtswalter als pflichtgemäß angesehen hat, ein Amtshaftungsanspruch am fehlenden Verschulden scheitert (zur Kollegialgerichtsrichtlinie vgl. zuletzt Senatsurteil vom 2. April 1998 - III ZR 111/97 - NVwZ 1998, 878).



Ende der Entscheidung

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