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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: III ZR 102/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 Satz 1 | |
ZPO § 115 Abs. 3 | |
ZPO § 119 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Galke und Dr. Herrmann
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird die Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde verweigert.
Gründe:
Der Kläger erfüllt nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht die Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn er verfügt über Vermögen, aus dem er zumutbarerweise die Prozesskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bestreiten kann (§ 115 Abs. 3 ZPO).
Wie der Kläger in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde offenbart hat, besitzt er bei dem C. mehrere Konten mit Guthaben in Höhe von insgesamt 23.821,27 €. Von diesem Betrag sind ein Dispokredit über 7.977 €, ein Kontokorrentkredit über 3.835,76 € und der Schonbetrag in Höhe von 2.301 € (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. 2005 § 115 Rn. 57) abzuziehen, so dass 9.707,51 € verbleiben. Aus diesem verfügbaren Vermögen kann der Kläger die Prozesskosten (3.225,74 € Gerichts- und Rechtsanwaltskosten bei einem Streitwert von 35.790,43 €) ohne weiteres begleichen. Für die von dem Kläger und seiner Ehefrau - neben den vorgenannten Krediten - (ganz oder überwiegend) zur Finanzierung des Eigenheims und der Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehen bestehen Ratenzahlungsvereinbarungen, die aus dem Einkommen des Antragstellers und seiner Ehefrau bedient werden; das vorgenannte Guthaben darf nicht zu ihrer Tilgung eingesetzt werden (vgl. Zöller/Philippi aaO Rn. 47). Entsprechendes gilt für die Leasingraten.
Ende der Entscheidung
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