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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2007
Aktenzeichen: III ZR 103/06
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Senat durch Beschluss vom 21. Dezember 2006 - dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 27. Dezember 2006 - zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit einer am 9. Januar 2007 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge.
II.
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die Angriffe der Beschwerde gegen die Nichtzulassungsentscheidung des Berufungsgerichts in vollem Umfang geprüft und alle Rügen für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch für die Seiten 8 und 9 der Beschwerdebegründung und den jetzt nochmals gerügten Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).
Ende der Entscheidung
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