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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2005
Aktenzeichen: III ZR 109/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2005 werden zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der beklagte frühere Rechtsanwalt wird auf Rückzahlung eines Geldbetrags in Anspruch genommen, den er nach dem Klagevorbringen bei Ausübung einer Sanierungstätigkeit rechtsgrundlos erhalten hat. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat der Beklagte Beschwerde eingelegt und hierfür einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Den Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 27. Oktober 2005 mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 3. November 2005 zugestellt worden. Mit einem am 14. November 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz erhebt der Beklagte hiergegen eine Gehörsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung.
II.
Gegen den angefochtenen Senatsbeschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist entweder die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO (vgl. BFH NJW 2005, 2639, 2640 zu § 133a FGO; OLG Köln OLG-Report 2005, 253; anders Hessisches LSG, Beschluss vom 21. Oktober 2005 - L 5/16 LW 5/04 ER, juris) oder die Gegenvorstellung - gegeben (abw. Schuster, jurisPR - SteuerR 32/2005 Anm. 5 = Gegenvorstellung für andere Rügen als die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG). Der Senat unterstellt zugunsten des Beklagten die Zulässigkeit beider Rechtsbehelfe. Sie sind indes unbegründet. Der Senat hat die Angriffe des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in vollem Umfang geprüft und alle Rügen für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt ebenso für die erneut gerügten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder gegen die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch im Rahmen dieser Rechtsbehelfe ab (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).
Ende der Entscheidung
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