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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.01.1998
Aktenzeichen: III ZR 110/97
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 14
Nichtamtlicher Leitsatz

GG Art, 14

Zur Frage eines Entschädigungsanspruchs wegen enteignenden Eingriffs aufgrund des Vermarktungsverbotes für Elfenbein des afrikanischen Elefanten.

BGH, Beschl. v, 29, Januar 1998 - III ZR 110/97 -


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 110/97

vom

29. Januar 1998

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dörr und die Richterin Ambrosius

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Mai 1997 - 1 U 172/96 - wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 149.586 DM

Gründe

I.

Der Kläger betrieb bis Anfang 1990 einen Groß- und Einzelhandel, unter anderem mit Schnitzereien, die aus Elfenbein des afrikanischen Elefanten gefertigt waren. Durch die Verordnung Nr. 197/90 der EG- Kommission vom 17. Januar 1990 wurde wegen der Umstufung des afrikanischen Elefanten von Anhang II nach Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens das Elfenbein des afrikanischen Elefanten mit Wirkung vom 18. Januar 1990 dem Vermarktungsverbot des Art. 6 Abs. 1 der EWG-Verordnung Nr. 3626/82 unterstellt. Ein Antrag des Klägers auf Befreiung von diesem Verbot für die bei ihm noch vorhandenen, rechtmäßig eingeführten nichtantiken Elfenbein-Schnitzereien wurde durch das beklagte Land abgelehnt; seine hiergegen gerichtete verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklage wurde rechtskräftig abgewiesen. Der Kläger verlangt nunmehr wegen dieser Ablehnung von dem beklagten Land Entschädigung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

II.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Berufungsurteil wird bereits durch seine Hauptbegründung getragen.

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich etwaige Beeinträchtigungen des Eigentums des Klägers auf verschiedenen Ebenen vollzogen haben, für die jeweils unterschiedliche Hoheitsträger verantwortlich sind. An der Spitze dieser "Stufenfolge" steht das Vermarktungsverbot des Art. 6 der EWG-VO 3626/82. Insoweit trifft die alleinige Verantwortung die Europäische Gemeinschaft. Das Berufungsgericht bezieht sich in diesem Zusammenhang insbesondere mit Recht auf den Senatsbeschluß vom 11. März 1993 (III ZR 44/92 = BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff - Legislatives Unrecht 6, betreffend Referenzmengen nach der Milchgarantiemengenverordnung) und auf das Senatsurteil BGHZ 125, 27 (betreffend das Irakembargo).

2. Auf der nächsten Stufe kommt eine Eigentumsbeeinträchtigung in Betracht, die dadurch bewirkt worden sein könnte, daß der nationale deutsche Gesetzgeber es unterlassen hat, den durch Art. 6 der EWG-VO 3626/82 eröffneten Spielraum auszuschöpfen, in welchem Ausnahmen von dem Vermarktungsverbot zugelassen werden konnten. Insbesondere hat der deutsche Gesetzgeber davon abgesehen, eine generelle Ausnahme für solche Erzeugnisse zuzulassen, die vor dem Inkrafttreten der EWG- Verordnung in deren territorialen Geltungsbereich gelangt sind (wie es bei den Elfenbeinschnitzereien des Klägers der Fall gewesen war). Insoweit käme allenfalls eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland, nicht dagegen des beklagten Landes, in Betracht.

3. Als einziger Ansatzpunkt für eine Haftung des beklagten Landes auf der dritten, untersten Stufe bleibt die Ablehnung einer Befreiung nach § 31 BNatSchG.

a) Ansprüche wegen rechtswidrigen Verwaltungshandelns (Amtshaftung, enteignungsgleicher Eingriff) scheiden schon deshalb aus, weil im verwaltungsgerichtlichen Vorprozeß rechtskräftig festgestellt worden ist, daß die Versagung der Befreiung rechtmäßig war. Die Rechtskraft des - zwischen denselben Parteien ergangenen - Berufungsurteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entfaltet Bindungswirkung auch für den vorliegenden Prozeß (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 113, 17, 20).

b) Ansprüche aufgrund der (salvatorischen) Entschädigungsklausel in § 47 Abs. 2 LNatSchG BW bestehen schon deshalb nicht, weil es sich hier nicht um eine Maßnahme aufgrund dieses Gesetzes, sondern des BNatSchG gehandelt hat.

c) Dementsprechend hat das Berufungsgericht als einziges in Betracht kommendes Haftungsinstitut eine Haftung des beklagten Landes wegen (rechtmäßigen) enteignenden Eingriffs in Erwägung gezogen.

aa) Als Eingriffsobjekte kommen der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb des Klägers, daneben aber auch das Eigentum an den einzelnen Elfenbeingegenständen selbst in Betracht. Der Senat hat zuletzt im Urteil vom 3. Juli 1997 (III ZR 205/96 - NJW 1997, 3432) darauf hingewiesen, daß auch die Befugnis, eine Sache in Ausnutzung der Eigentümerstellung zu veräußern, in den geschützten Kernbereich des Eigentums fällt.

bb) Es fehlt jedoch tatbestandsmäßig an einem "Eingriff" im enteignungsrechtlichen Sinn. Der Senat hat - wenn auch in gänzlich anderem Zusammenhang, nämlich im öffentlichen Baurecht - schon früher darauf hingewiesen, daß die Versagung eines Dispenses grundsätzlich einen entschädigungspflichtigen Eingriff in das Eigentum nicht darstelle; denn wenn auch jedermann einen Anspruch darauf habe, daß sein Baugesuch ordnungsgemäß erledigt werde, so werde doch seine geschützte Rechtsposition - die Befugnis, das Grundstück nach den allgemein geltenden Bestimmungen der Bauordnung zu bebauen - durch die Ablehnung eines Dispenses nicht beeinträchtigt (Senatsurteil vom 28. Februar 1980 - III ZR 165/78 = NJW 1980, 1567; 1570, m.w.N. [insoweit in BGHZ 76, 375 nicht abgedruckt]). Diese Erwägungen lassen sich ihrem Grundgedanken nach auf den vorliegenden Fall übertragen: Die Ablehnung der Befreiung traf gerade keine eigene, das Eigentum des Klägers zusätzlich beeinträchtigende Regelung, sondern bestätigte lediglich das bereits durch die Gesetzeslage vorgegebene Vermarktungsverbot. Dementsprechend wären Ansprüche des Klägers allenfalls bei einer rechtswidrigen und schuldhaften Versagung der Befreiung denkbar gewesen, und zwar ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung, nicht jedoch wegen eines entschädigungspflichtigen Eingriffs, sei es enteignender oder enteignungsgleicher Art, in das Eigentum.

cc) Hinzu kommt folgendes: Der Senat hat bei Beeinträchtigungen des Eigentums, die der Legislative zuzurechnen sind, sei es durch positives Tun, sei es durch Unterlassen des Gesetzgebers, eine Haftung wegen (rechtmäßigen) enteignenden Eingriffs bisher mit äußerster Zurückhaltung beurteilt (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere Senatsurteil BGHZ 102, 350, 362; siehe auch Boujong in Festschrift für Willi Geiger [1989] S. 430, 438 f). Das gleiche gilt bei einer durch formelles Gesetz vorgenommenen Inhalts- und Schrankenbestimmung, soweit das Gesetz selbst keine Ausgleichspflicht vorsieht. Weder der enteignungsgleiche noch der enteignende Eingriff bieten eine geeignete Grundlage, um die generellen und typischen Folgen einer in einem formellen Gesetz enthaltenen Inhalts- oder Schrankenbestimmung finanziell abzugelten. Die Gewährung von Ausgleichsansprüchen durch die Zivilgerichte würde hier im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß das betreffende Gesetz kraft Richterrechts um eine Klausel für Ausgleichsleistungen ergänzt wird. Eine solche Befugnis steht aber dem an Recht und Gesetz gebundenen Richter nicht zu (Boujong aaO m.w.N. aus der Senatsrechtsprechung).

dd) Zwar geht es im vorliegenden Fall nicht um die unmittelbare Verantwortung des Gesetzgebers, sondern um die Haftung der ausführenden Behörde für den Gesetzesvollzug. Die Zuerkennung einer, Entschädigungs- oder Ausgleichsleistung für einen reinen Vollzugsakt, der sich lediglich in einer Bestätigung der vorgegebenen Gesetzeslage erschöpft, würde aber im Endergebnis letztlich doch bewirken, daß das Gesetz selbst um eine dort nicht vorgesehene Entschädigungsregelung ergänzt würde. Dies wäre aus den vorstehend dargelegten Gründen eine Überschreitung der richterlichen Befugnisse, wenn auch nicht zu verkennen ist, daß das Gesamtergebnis des vorangegangenen Verwaltungs- und des jetzigen Entschädigungsprozesses nicht voll zu befriedigen vermag.

Ende der Entscheidung

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