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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 20.01.2000
Aktenzeichen: III ZR 110/99
Rechtsgebiete: GG, AEG, BJagdG, HEG


Vorschriften:

GG Art. 14 Ca
GG Art. 14 Ia
AEG § 22
BJagdG § 8
BJagdG § 9
HEG § 50
GG Art. 14 Ca, Ia; AEG § 22; BJagdG §§ 8, 9; HEG § 50

a) Wird durch den Neubau einer Bahnstrecke für Hochgeschwindigkeitszüge auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durchschnitten, so liegt (auch) gegenüber der Jagdgenossenschaft eine Enteignung vor; das gilt selbst dann, wenn die Abtretung der benötigten Grundflächen seitens der Jagdgenossen freihändig zur Vermeidung einer Enteignung erfolgt ist (Fortführung von BGHZ 84, 261; 132, 63).

b) In Hessen ist für den Prozeß wegen des auf eine Enteignungsentschädigung gerichteten Anspruchs einer Jagdgenossenschaft, deren Jagdbezirk durch eine neue Bahnstrecke durchschnitten worden ist, ohne daß sie wegen ihres Jagdausübungsrechts an einem förmlichen Enteignungsverfahren beteiligt worden ist, die Durchführung eines gesonderten Entschädigungsverfahrens vor der Enteignungsbehörde nicht Sachurteilsvoraussetzung.

BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99 - OLG Frankfurt am Main LG Kassel


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

III ZR 110/99

Verkündet am: 20. Januar 2000

Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, eine Jagdgenossenschaft, verlangt von der beklagten Deutschen Bahn AG eine Entschädigung im Hinblick darauf, daß ihr gemeinschaftlicher Jagdbezirk durch die in den achtziger Jahren von der Deutschen Bundesbahn als Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: die Beklagte) neu angelegte und seit 1991 von Hochgeschwindigkeitszügen (ICE) genutzte Bahnstrecke Hannover-Würzburg durchschnitten wird. Der Neubau erfolgte auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 20. August 1982, in dem Einwendungen der Klägerin gegen das Vorhaben wegen der drohenden Beeinträchtigung der Jagd u.a. mit dem Hinweis erledigt wurden, daß "die anstehenden Probleme ... im Entschädigungsverfahren geregelt" würden. Die benötigten Flächen für die Anlage der Bahnstrecke, die in dem im Jagdbezirk der Klägerin liegenden Bereich teils über eine mehrere 100 m lange Brücke, teils durch offenes Gelände, teils durch einen Tunnel geführt wird, erwarb die Beklagte - soweit nicht lediglich Dienstbarkeiten zu bestellen waren - entweder freihändig von den Mitgliedern der Klägerin, oder sie wurden ihr in einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren zugeteilt.

Die Beklagte kam der Forderung der Klägerin, das im Planfeststellungsverfahren in Aussicht gestellte Sachverständigengutachten über eine Wertminderung der Jagd einzuholen, mit der Begründung nicht nach, für einen Entschädigungsanspruch gebe es keine Grundlage. Auf die daraufhin erhobene Klage der Klägerin hat das Landgericht im Anschluß an ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten die Beklagte zur Zahlung von 67.500 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es an einem erforderlichen Enteignungsentschädigungsverfahren nach dem Hessischen Enteignungsgesetz fehle. Mit der hiergegen gerichteten Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Klage der Klägerin als unzulässig behandelt, denn im Streitfall gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, ein Enteignungsentschädigungsverfahren der Enteignungsbehörde als Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 69, 74 f; 120, 38, 40 f) für den Entschädigungsprozeß zu verlangen.

I.

1. In materiellrechtlicher Hinsicht besteht folgende Ausgangslage:

a) Das Jagdrecht steht als untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbundenes Recht dem Grundeigentümer zu (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BJagdG). Vom Jagdrecht ist das Jagdausübungsrecht zu unterscheiden. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Hege des Wildes darf der Grundeigentümer das Jagdrecht nur ausüben, wenn ihm eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 75 ha gehört, die einen Eigenjagdbezirk i.S. des § 7 BJagdG bildet. In diesem Falle ist der Grundeigentümer auch jagdausübungsberechtigt (§§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 4 Satz 1 BJagdG). Wenn dagegen - wie hier - der Grundbesitz der einzelnen Eigentümer die genannte Mindestgröße unterschreitet, ist er Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 8 Abs. 1 BJagdG). Hier steht die Ausübung des Jagdrechts nach § 8 Abs. 5 BJagdG der Jagdgenossenschaft als der Vereinigung der Grundeigentümer (§ 9 Abs. 1 BJagdG) zu. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken darf der Eigentümer sein Jagdrecht nicht mehr selbst hegend und jagend ausüben, sondern nur noch in der einem Jagdgenossen erlaubten Art und Weise nutzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 261, 264). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das in der Hand einer Jagdgenossenschaft befindliche Jagdausübungsrecht ein vermögenswertes privates Recht dar, das zu den sonstigen Rechten i.S. des § 823 Abs. 1 BGB gehört und als konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht, den Schutz des Art. 14 GG genießt (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65). Das Jagdausübungsrecht der Genossenschaft ist gleichsam ein "Stück abgespaltenes Eigentum" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt (BGHZ 84, 261, 265 f; 132, 63, 65). Dieses Recht kann in zweierlei Weise beeinträchtigt sein, wenn bei der Errichtung einer Autobahn - oder (im Streitfall) einer für Hochgeschwindigkeitszüge bestimmten neuen Eisenbahnstrecke - die Teilfläche eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks für den Bau der Trasse in Anspruch genommen wird: Zum einen wird der Jagdgenossenschaft durch den Bau der Autobahn bzw. der ICE-Strecke die Jagdnutzung auf den Trassenflächen genommen. Zum anderen kann in der Inanspruchnahme der Trassenflächen ein Eingriff in das nunmehr auf den Restbesitz beschränkte Jagdausübungsrecht liegen. So kann der Bau der Autobahn bzw. der ICE-Strecke zu erheblichen Beeinträchtigungen der Jagd führen - etwa durch Beschränkung der Schußrichtung, Einschränkung von Treib- und Drückjagden, von Ansitz, Pirsch und Suchjagd; durch Änderungen des Wildbestandes, insbesondere durch Abwanderung von Schalenwild; Einschränkung des Wildwechsels; Beeinträchtigungen des Jagdschutzes; Unterhaltung umfangreicher Wildzäune etc. Es handelt sich dabei um nachteilige tatsächliche Einwirkungen, die das Jagdausübungsrecht in den Grenzen der geschützten Rechtsposition beeinträchtigen (BGHZ 132, 63, 65 f).

Wenn ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk in der beschriebenen Art und Weise unter Inanspruchnahme von Grundeigentum der Jagdgenossen von einer Autobahn durchschnitten wird, kann die Jagdgenossenschaft, wie der Senat entschieden hat, von einem entschädigungspflichtigen Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne betroffen sein (BGHZ 84, 261). Ein solcher Entschädigungsanspruch ist also - wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der hoheitlichen Inanspruchnahme von Teilflächen des Grundeigentums der Jagdgenossen aus dem Jagdbezirk - auf eine Enteignungsentschädigung gerichtet; er kann unabhängig davon geltend gemacht werden, ob er im Planfeststellungsbeschluß berücksichtigt worden ist (BGHZ 132, 63, 68 ff).

b) Im Ansatz mit Recht zieht das Berufungsgericht im Streitfall, in dem ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk durch eine auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses errichtete Bahntrasse für Hochgewindigkeitszüge durchschnitten wurde, die Anwendung derselben enteignungsrechtlichen Entschädigungsgrundsätze, wie sie für den Autobahnbau gelten, in Betracht. Zwar ist der Bau und Betrieb der Eisenbahn durch die Beklagte als solcher im Unterschied zur Einrichtung einer Bundesautobahn nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich gestaltet (vgl. BGH, Beschluß vom 21. November 1996 - V ZB 19/96 - NJW 1997, 744). Der Zugriff auf die für die Neubaustrecke der Eisenbahn benötigten Grundstücke ist jedoch ein Enteignungsvorgang - auf der Grundlage eines Enteignungsrechts der Beklagten (vgl. § 37 des zum 1. Januar 1994 außer Kraft gesetzten Bundesbahngesetzes [BBahnG] bzw. § 22 des seither geltenden Allgemeinen Eisenbahngesetzes [AEG; i.d.F. des Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993, BGBl. I S. 2378, 2396]) -, durch den zugleich die damit verbundene Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts der Klägerin als hoheitliche Inanspruchnahme geprägt wird; dabei macht es für die Frage der sich daraus ergebenden Enteignungsentschädigung keinen Unterschied, daß im Streitfall die Abtretung der Grundflächen möglicherweise auch freihändig zur Vermeidung einer Enteignung erfolgt ist.

Es mag allerdings auf den ersten Blick zweifelhaft erscheinen, ob die Abtretung des für die Bahntrasse nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses erforderlichen Grundbesitzes durch die betroffenen Grundeigentümer (Jagdgenossen der Klägerin) - selbst soweit sie im Rahmen eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens erfolgt sein sollte - gegenüber der Klägerin eine Maßnahme darstellt, die eine Rechtsfolge i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG auslösen kann. Eine Enteignung im eigentlichen Sinne liegt nur bei hoheitlichen Akten vor, die darauf gerichtet sind, dem einzelnen konkrete, als Eigentum geschützte Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl. - m.w.N. - BVerfGE 100, 226, 239 f = JZ 1999, 895 f m. Anm. Ossenbühl). Wird den Grundeigentümern (bisherigen Jagdgenossen) der für den Bau einer geplanten Bahnstrecke benötigte Grund und Boden durch Hoheitsakt entzogen, so geht mit der Eigentumsübertragung auf die Enteignungsbegünstigte (Eisenbahn) - unbeschadet dessen, daß das Eigentum, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt wird, frei von Rechten Dritter übergeht (vgl. etwa § 42 HEG) - das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft auf den betroffenen Flächen nach § 8 Abs. 5 BJagdG nicht von selbst unter. Vielmehr gehören die enteigneten Flächen an sich erst einmal weiter zu dem vorhandenen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Die enteignungsbegünstigte Eisenbahn könnte nach den jagdrechtlichen Bestimmungen als neue Eigentümerin selbst mit den für die zukünftige Bahntrasse bestimmten Flächen Mitglied der Jagdgenossenschaft werden, die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG von den Eigentümern der zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen gebildet wird (vgl. BayVGH BayVBl. 1984, 206). Allerdings gehören Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, der Jagdgenossenschaft nicht an (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BJagdG), und im Falle der tatsächlichen Errichtung der Bahnanlage käme das dann eingreifende Betretungsverbot für Bahnanlagen nach § 62 Abs. 1 EBO einem Jagdverbot gleich (BVerwG BayVBl. 1986, 565). Letzteres wäre indessen streng genommen - für sich betrachtet - nicht die unmittelbare Folge der Grundabtretung an die Beklagte, sondern erst der Umsetzung des Plans zur Errichtung einer neuen Bahnstrecke durch die Beklagte.

Eine solche, den Grunderwerb einerseits und den Neubau der Bahnstrecke als Teilakte auseinanderziehende Betrachtung würde jedoch der finalen Bedeutung des Vorgangs der Grundstücksenteignung nicht gerecht, die gerade darauf abzielt, die Errichtung einer öffentlichen Zwecken dienenden Anlage (des "Enteignungsunternehmens") vorzubereiten und in Gang zu setzen. Sachgerecht kann im vorliegenden Zusammenhang unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 3 GG nur eine Gesamtbetrachtung sein, die entscheidend darauf abstellt, daß am Ende eines einheitlichen Erwerbsvorgangs auf Seiten der Beklagten die Errichtung und der Betrieb einer neuen Bahnstrecke stehen soll, mit der Folge, daß das gemeinschaftliche Jagdausübungsrecht in der bisherigen Form - gerade verbunden mit dem Grundbesitz der Jagdgenossen in seinem vorher gegebenen Zuschnitt - im Ergebnis selbst unmittelbar Gegenstand eines enteignenden Zugriffs wird.

2. Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich aber auch, daß sich der enteignende Eingriff gegenüber der Klägerin (Jagdgenossenschaft) unmittelbar im Zusammenhang mit dem Zugriff der Beklagten (Eisenbahn) auf den betreffenden Grundbesitz der Jagdgenossen - gleichsam als Kehrseite dieses Vorgangs - vollzieht. Es bedarf also hierfür, wenn der Eigentumsübergang einmal erfolgt ist, keines zusätzlichen, gegen die Klägerin (Jagdgenossenschaft) gerichteten Rechtentziehungsakts und keines gerade hierauf bezogenen Enteignungsverfahrens.

Welche Folgerungen im einzelnen sich daraus für ein gegen die einzelnen Jagdgenossen (Grundeigentümer) gerichtetes Enteignungsverfahren ergeben, braucht hier nicht abschließend beurteilt zu werden. Es liegt allerdings nahe, daß in solchen Fällen bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise die Jagdgenossenschaft - als Inhaberin eines "Stücks abgespaltenen Eigentums" (BGHZ 84, 261, 265; 132, 63, 65) - ebenso wie die betroffenen Grundeigentümer (vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 2 HEG) formell am Enteignungsverfahren zu beteiligen ist, ohne daß es einer Anmeldung ihres Rechts (wie etwa bei nicht im Grundbuch eingetragenen privaten Rechten an den betroffenen Grundstücken, vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HEG) bedarf. Daraus kann sich weiter ergeben, daß im Falle einer Beteiligung der Jagdgenossenschaft am Enteignungsverfahren gegen die Grundeigentümer (Jagdgenossen) in diesem Verfahren auch über eine Entschädigung der Jagdgenossenschaft abschließend zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 132, 63, 70, wo für die dortige Fallgestaltung ausgeführt wird, die Jagdgenossenschaften seien im Enteignungs-Entschädigungsverfahren nach § 7 ff BadWürttEnteigG abzufinden). Vergleichbare Rechtsfolgen kann es haben, wenn die Enteignung der Jagdgenossen im Zuge einer Unternehmensflurbereinigung (§ 87 FlurbG) unter Beteiligung der Jagdgenossenschaft am Verfahren erfolgt. Die Flurbereinigungsbehörde wird dann unter dem Gesichtspunkt der Entschädigungspflicht des Trägers des Unternehmens für die ihm zu Eigentum zugeteilten Flächen (vgl. § 88 Nr. 4 FlurbG) gemäß § 88 Nr. 6 Satz 1, 2 FlurbG auch eine Entschädigung der Jagdgenossenschaft nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen festzusetzen haben (vgl. Seehusen/Schwede FlurbG 7. Aufl § 88 Rn. 26). Erfolgt - oder unterbleibt - im Zusammenhang mit der Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde über die zu leistenden Enteignungsentschädigungen eine diesbezügliche Festsetzung, so stehen der am Verfahren beteiligten Jagdgenossenschaft (nur) die durch die Enteignungsgesetze der Länder eröffneten Rechtsmittel zur Verfügung (§§ 88 Nr. 6 FlurbG, 37 BBahnG, 22 AEG). Die Festsetzung der Geldentschädigung durch die Flurbereinigungsbehörde ist in einem solchen Fall Sachurteilsvoraussetzung für den Rechtsstreit über die Höhe der Geldentschädigung (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 69).

Ist dagegen in Fällen der vorliegenden Art die Jagdgenossenschaft nicht formell an einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren oder an einem anderen Enteignungsverfahren gegen Jagdgenossen beteiligt worden - wovon mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Revisionsverfahren auch für den Streitfall auszugehen ist -, so steht ihr wegen ihres Enteignungsentschädigungsanspruchs der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen (Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG). Ein behördliches Festsetzungsverfahren ist für das gerichtliche Verfahren nur dann Sachurteilsvoraussetzung, wenn - abgesehen von der Möglichkeit entsprechender Parteivereinbarungen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 95, 1, 5; 120, 38, 41) - das einschlägige Verfahrensrecht (§§ 37 BBahnG, 22 AEG, hier in Verbindung mit dem Hessischen Enteignungsgesetz) eindeutige diesbezügliche Vorschriften enthält.

II.

1. Das Berufungsgericht meint, daß die Zulässigkeit einer Klage wegen der von der Klägerin geltend gemachten Enteignungsentschädigung ein Enteignungsentschädigungsverfahren nach dem Hessischen Enteignungsgesetz - auf das die §§ 37 BBahnG, 22 AEG für die Enteignung zum Zwecke des Ausbaus der Eisenbahn verweisen - voraussetze, ergebe sich aus der Bestimmung des § 50 Abs. 2 Satz 1 HEG.

a) Indessen besagt diese Vorschrift nur, daß die Klage wegen der Art und Höhe der nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche (§ 50 Abs. 1 HEG) erst zulässig ist, "wenn der Enteignungsbeschluß oder der Besitzeinweisungsbeschluß hinsichtlich des Teils A unanfechtbar geworden ist". Mit dem "Enteignungsbeschluß (Teil A)" ist nur die - von der Entscheidung über Art und Höhe der Entschädigung ("Teil B") zu unterscheidende - Entscheidung der Enteignungsbehörde über den Gegenstand und den Umfang der Enteignung, also über den hoheitlichen Rechtsentziehungsakt als solchen, gemeint (vgl. § 30 HEG). Gegen diese Entscheidung als Verwaltungsakt ist in Hessen der Verwaltungsrechtsweg nach den Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 40 Abs. 1, 42 VwGO) gegeben. Nur aus dem Zusammenhang hiermit erklärt sich § 50 Abs. 2 Satz 1 HEG: Vor der Bestandskraft der Entscheidung über das "Ob" der Enteignung hat ein Prozeß über die Art und Höhe der hierfür zu leistenden Entschädigung keinen Sinn. Mithin kann § 50 Abs. 2 Satz 1 HEG nach dem eindeutigen Wortlaut und Regelungszusammenhang nichts für die Frage entnommen werden, ob für einen Entschädigungsanspruch, der einen eigentlichen Enteignungsbeschluß ("Teil A") überhaupt nicht erfordert, ein enteignungsbehördliches Vorverfahren Sachurteilsvoraussetzung für einen Prozeß ist.

b) Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 HEG - den das Berufungsgericht selbst nicht erörtert - bleibt allerdings "§ 28 Abs. 2 ... unberührt", der im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Einigung der Beteiligten im Enteignungsverfahren nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums (§ 28 Abs. 2 Satz 1 HEG) besagt:

"Erfolgt die Einigung im Sinne des Absatzes 1 außerhalb des Verfahrens, so kann die Enteignungsbehörde auf Antrag durch Enteignungsbeschluß (Teil B) eine Geldentschädigung festsetzen."

Im letzteren Fall ist die Klage wegen der Entschädigung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Enteignungsbeschlusses - gemeint ist ersichtlich "Teil B" - zu erheben (§ 52 Abs. 1, 2 Satz 2 HEG). Aus der zitierten Bestimmung des § 28 Abs. 2 HEG ("so kann ...") ist jedoch schon nicht - jedenfalls nicht mit der für den Rechtsuchenden erforderlichen Klarheit - zu entnehmen, daß in den darin ausdrücklich angesprochenen Fällen ein Entschädigungsverfahren vor der Enteignungsbehörde - im Sinne einer zwingenden Sachurteilsvoraussetzung für einen gerichtlichen Entschädigungsprozeß - erfolgen muß (vgl. allerdings zur Regelung in Bayern nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayEG Senatsurteil BGHZ 120, 38, 41). Erst recht bietet die Vorschrift keinen Raum für eine entsprechende Anwendung dahin, daß der hier in Rede stehende Entschädigungsanspruch einer Jagdgenossenschaft im Falle der freiwilligen Grundabtretung seitens der betroffenen Jagdgenossen - oder im Falle einer Enteignung derselben ohne Beteiligung der Jagdgenossenschaft - nicht ohne Vorschaltung eines enteignungsbehördlichen Entschädigungsverfahrens eingeklagt werden kann.

c) An die im Ergebnis entgegengesetzte Ansicht des Berufungsgerichts ist der Senat nicht deshalb gebunden, weil es sich bei den erörterten Bestimmungen des Hessischen Enteignungsgesetzes um nicht revisibles Landesrecht (vgl. § 549 ZPO) handelt. Eine solche Bindung würde voraussetzen, daß das Berufungsgericht zu der in Rede stehenden Rechtsfrage die maßgeblichen Vorschriften des Landesrechts insgesamt in Betracht gezogen und in ihrem Regelungszusammenhang erfaßt hätte. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil das Berufungsgericht § 50 Abs. 2 Satz 2 HEG, dem in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 1 im vorliegenden Zusammenhang - wenn überhaupt - entscheidende Bedeutung zukam, nicht einmal erwähnt hat.

Bei einer solchen Sachlage kann das Revisionsgericht die Auslegung des Landesrechts - insgesamt - selbst vornehmen, nicht anders als in dem Fall, daß das Berufungsgericht an sich nicht revisibles Landesrecht unberücksichtigt gelassen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Landesrecht 6).

3. Weitergehende Folgerungen zu Lasten der Klägerin ergeben sich insoweit auch nicht aus der durch § 22 Abs. 3 AEG eingeführten Bestimmung, wonach im Falle der schriftlichen Zustimmung eines Beteiligten mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden kann. Diese Vorschrift besagt im Zusammenhang mit dem der Eisenbahn eingeräumten Enteignungsrecht in erster Linie, daß diese zur Realisierung des Eigentumserwerbs statt eines eigentlichen Enteignungsverfahrens ein bloßes Entschädigungsverfahren in Gang setzen kann. Wird in einem Fall wie dem vorliegenden von einem Entschädigungsverfahren unter Einbeziehung der Jagdgenossenschaft Abstand genommen, so ergibt sich daraus für die im Ergebnis durch die Landabtretungen ihrer Jagdgenossen mit betroffene aber nicht an einem förmlichen Verfahren beteiligte Jagdgenossenschaft noch kein Zwang, allein wegen ihres Entschädigungsanspruchs vor einem Prozeß ein enteignungsrechtliches Entschädigungsverfahren zu beantragen.

4. Letzteres folgt im Streitfall schließlich auch nicht daraus, daß die Klägerin durch den Planfeststellungsbeschluß vom 20. August 1982 - wie das Berufungsgericht annimmt - "in ein Entschädigungsverfahren nach dem Hessischen Enteignungsgesetz verwiesen" worden wäre. Ob ein Planfeststellungsbeschluß überhaupt eine dahingehende Regelung mit verfahrensrechtlicher Bindung treffen könnte, mag offenbleiben. Der in Rede stehende Planfeststellungsbeschluß bestimmt nämlich der Sache nach nur, daß die von der Klägerin im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwände gegen die Planung wegen der Beeinträchtigung ihres Jagdausübungsrechts zwar keinen Anlaß für eine Änderung des Planungsvorhabens gäben, wohl aber möglicherweise ein - von der Beklagten gesondert zu prüfender - Entschädigungsanspruch in Betracht kommen könne; eine besondere Art behördliches Entschädigungsverfahren ist damit nicht vorgeschrieben worden. Demnach war die Klägerin, nachdem die Beklagte die ursprünglich ins Auge gefaßte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Prüfung von Entschädigungsansprüchen der Klägerin abgelehnt hatte, nicht gehindert, den Klageweg zu beschreiten.

III.

Mithin ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des Entschädigungsanspruchs der Klägerin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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