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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.1999
Aktenzeichen: III ZR 12/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
FStrG § 8 | |
DDR/StraßenVO § 13 F. 22. August 1974 | |
DDR/EnVO § 29 f F. 1. Juni 1988 | |
DDR/EnVO § 48 F. 1. Juni 1988 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Februar 1999
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 18. Februar 1999 gemäß §§ 319, 557 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß vom 14. Januar 1999 wird berichtigt. Das Zitat Seite 9 oben (Abschnitt III 2 b am Ende) lautet richtig: § 17 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Bevölkerung - vom 1. Juni 1988 (DDR-GBl. I S. 110).
Ende der Entscheidung
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