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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.07.2004
Aktenzeichen: III ZR 120/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. März 2003 - 11 U 30/02 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde macht an sich zu Recht geltend, daß ein Anscheinsbeweis im allgemeinen ausscheidet, wenn es darum geht, ob ein Vertragspartner, also ein Dritter, sich auf eine bestimmte, ihn belastende Vertragsgestaltung eingelassen hätte (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 1998 - IX ZR 4/97 - WM 1998, 783, 785 und vom 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86 - NJW 1988, 200, 203). Das Berufungsgericht hat aber einen Sachverhalt festgestellt, wonach bei pflichtgemäßer Ausübung der notariellen Rechtsbelehrungs- und Formulierungspflicht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG) - vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus - für sämtliche Beteiligten allein eine Entscheidung möglich oder sinnvoll war. In einem solchen Fall spricht die Lebenserfahrung dafür, daß die Urkundsbeteiligten diese Entscheidung auch tatsächlich getroffen hätten. Im übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 36.615,22 €
Ende der Entscheidung
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