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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2006
Aktenzeichen: III ZR 120/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 544 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 | |
ZPO § 256 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. April 2006 - 6 U 22/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte.
Gegenstandswert: 181.483,08 €
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2, § 544 ZPO liegen nicht vor.
Soweit es um die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage gegen den Drittwiderbeklagten geht, mag es sein, dass wegen der Abtretung seiner sämtlichen Schadensersatzansprüche an die Klägerin - ohne ein Anzeichen für eine beabsichtigte Rückabtretung - das nach § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse nicht gegeben und die Widerklage aus diesem Grunde unzulässig ist. Dabei handelt es sich aber lediglich um einen Rechtsfehler im Einzelfall ohne eine darüber hinausgehende allgemeine Bedeutung; auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage kommt es nicht an. Der Drittwiderbeklagte wird auch durch das der negativen Feststellungsklage stattgebende Berufungsurteil im Ergebnis nicht spürbar belastet, wenn er sich ohnehin eigener Ersatzansprüche gegen die Beklagten nicht mehr berühmt.
In der Sache selbst besteht ebenso wenig Anlass für ein Eingreifen des Revisionsgerichts. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab.
Ende der Entscheidung
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