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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.01.1998
Aktenzeichen: III ZR 124/97
Rechtsgebiete: BGB, HessStraßenG


Vorschriften:

BGB § 839 Ca, Fb
HessStraßenG § 10 Abs. 4
BGB § 839 Ca, Fb; HessStraßenG § 10 Abs. 4

Zur Frage der Streupflicht einer Stadtgemeinde auf einem steil auf eine Hauptverkehrsstraße zuführenden Stichweg, der nur eine begrenzte Zahl von Anliegergrundstücken erschließt und in einer Sackgasse endet.

BGH, Urt. v. 15. Januar 1998 - III ZR 124/97 OLG Frankfurt LG Frankfurt


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

III ZR 124/97

Verkündet am: 15. Januar 1998

F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Pkw (Geschäftswagen) der Klägerin wurde nach ihrer Darstellung beschädigt, als ihr Geschäftsführer damit am 20. Januar 1994 gegen 8.15 Uhr in K. einen - vor der Einmündung in die W.-Straße (B 454) auf einer Länge von etwa 100 m ein Gefälle von ca. 10 % aufweisenden - verschneiten Stichweg befuhr, infolge Glatteises ins Rutschen kam, die Beherrschung über das Fahrzeug auf der Gefällstrecke verlor und in die W.-Straße hineinrutschte, wo es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Pkw kam.

Der besagte Stichweg erschließt 15 Anliegergrundstücke und endet in einer Sackgasse. Ursprünglich handelte es sich um einen Privatweg ("Privatstraße K."), der in dem abschüssigen Teil mit einer - von einem der Anliegergrundstücke aus regulierbaren - Beheizungsanlage versehen worden war. Nachdem die frühere Eigentümerin das Eigentum aufgegeben hatte, übernahm die Beklagte die Wegfläche zu Eigentum und widmete diese im Dezember 1993 dem öffentlichen Verkehr.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung der Streupflicht. Darüber hinaus macht sie geltend, die Beklagte hätte den Besitzer des Hauses mit der Schaltzentrale zur Einschaltung der Heizung für die Gefällstrecke des Stichweges veranlassen oder wenigstens die Anlieger darauf hinweisen müssen, daß sie die Heizung nicht betreiben werde.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von 4.742,19 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

l. Soweit die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch aus einer Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte herleitet, kommt als Anspruchsgrundlage (allein) § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG im Zusammenhang mit § 10 Abs. 4 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in Betracht. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Darin liegt die gesetzliche Ausgestaltung der herkömmlicherweise als "polizeiliche" bzw. in neuerer Zeit als "ordnungsmäßige" Räum- und Streupflicht bezeichneten Verpflichtung, und zwar im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Amtspflicht (vgl. nur Senatsurteile vom 20. März 1967 - III ZR 29/65 - NJW 1967, 1325, 1326, BGHZ 112, 74 - für das nordrhein-westfälische Landesrecht - und vom 21. November 1996 - III ZR 28/96 - VersR 1997, 311, 312 für das rheinland-pfälzische Landesrecht -; OLG Frankfurt NJW 1988, 2546; Böhm, Hessisches Straßengesetz 2. Aufl. § 10 Erl. 1, 3 S. 76, 78; Bauer in Kodal/Krämer, Straßenrecht 5. Aufl. Kap. 41 Rdn. 24). Mithin ist die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Streupflicht nach § 10 Abs. 4 HStrG eine Amtspflicht im Sinne des Amtshaftungsrechts darstellt, zu bejahen. Was den Inhalt der Räum- und Streupflicht angeht, ergeben sich aus dieser rechtlichen Zuordnung keine weiteren Konsequenzen. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist die aus der "polizeilichen" Reinigung fließende Räum- und Streupflicht, soweit sie auch der Verkehrssicherung dient, ihrem sachlichen Gehalt und Umfang nach von der aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abgeleiteten Pflicht zur Sorge für die Sicherheit im Straßenverkehr nicht verschieden, vielmehr decken sich hinsichtlich der Verkehrssicherung beide Pflichtenkreise inhaltlich (vgl. Senatsurteile BGHZ 112, 74, 79 und vom 21. November 1996 aaO S. 312).

Demnach gelten auch bei der Anwendung des § 10 Abs. 4 HStrG folgende Grundsätze (s. auch Böhm aaO S. 77 ff): Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen Straßen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Grundsätzlich muß sich der Straßenverkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Der Sicherungspflichtige hat aber durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze zu beseitigen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 112, 74, 75 f m. umfangr. w. N.).

Für den hier interessierenden Bereich innerhalb geschlossener Ortschaften ist insoweit seit langem allgemein anerkannt, daß die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen sind (s. die Zusammenstellung in BGHZ 112, 74, 76).

2. Ausgehend hiervon verneint das Berufungsgericht eine Räum- und Streupflicht der Beklagten auf dem in Rede stehenden Stichweg in K.. Der Stichweg sei zwar im Gefällebereich gefährlich, ihm komme aber insgesamt keine Verkehrsbedeutung zu. Es brauche nicht entschieden zu werden, ob auch für den (gefährlichen) Einmündungsbereich "untergeordneter" Nebenstraßen in verkehrswichtige Straßen eine Streupflicht der Gemeinden in Betracht komme. Eine solche scheide jedenfalls im Streitfall vor dem Hintergrund der genannten Grundsätze der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung aus.

Die Klägerin könne lediglich die Gefährlichkeit der Gefällstrecke für eine Räumpflicht der Beklagten anführen. Im übrigen handele es sich um eine schmale Sackgasse ohne Wendemöglichkeit, der nahezu keine Verkehrsbedeutung zukomme. Das komme bereits darin zum Ausdruck, daß es sich um eine ehemalige Privatstraße handele, an deren geringer Bedeutung sich durch die Widmung durch den öffentlichen Verkehr nichts geändert habe. Die Stichstraße stelle ausschließlich eine Verkehrsverbindung für 15 anliegende Grundstücke her, d.h. sie diene lediglich der Benutzung der Bewohner von 15 Grundstücken und deren Besuchern. Die Verkehrsbedeutung sei damit auf einen derart kleinen Kreis von Benutzern beschränkt, daß schon aus diesem Grund eine Räum- und Streupflicht zu verneinen sei. Dasselbe gelte mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Beklagten. Wollte man im vorliegenden Fall eine Räum- und Streupflicht der Beklagten auch nur für ein Teilstück der Gefällstrecke wegen der Einmündung in die W.-Straße bejahen, hätte dies Geltung für alle innerörtlichen Nebenstraßen mit einem gewissen Gefälle, die in eine verkehrswichtige Straße einmünden. Das könne aus Zumutbarkeitsgründen jedenfalls bei Gemeinden in bergigen Gegenden, die über eine Vielzahl von Straßen mit erheblichem Gefälle verfügen - wozu auch das Stadtgebiet der Beklagten gehöre - nicht anerkannt werden. Hinzukomme für die hier betroffene Stichstraße, daß für ein Streufahrzeug weder eine Durchfahr- noch eine Wendemöglichkeit gegeben sei, so daß ein Streuen nur durch ein bei Glätte nicht ungefährliches Rangiermanöver möglich wäre. Bei dieser Sachlage lasse sich auch durch eine mögliche Gefährdung des Verkehrs auf der - als Bundesstraße verkehrswichtigen - W.-Straße eine Räum- und Streupflicht nicht rechtfertigen. Eine solche Gefährdung könne nur eintreten durch ein pflichtwidriges Verhalten von Benutzern der Stichstraße, die die Stichstraße nur befahren dürften, wenn deren Zustand eine Beherrschung des Fahrzeuges erlaube; das pflichtwidrige Verhalten von Verkehrsteilnehmern könne indes für Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht keine Bedeutung erlangen.

3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Beurteilung, ob bestimmten Verkehrsflächen Verkehrsbedeutung im haftungsrechtlichen Sinne zukommt, ebenso wie die der Gefährlichkeit, insbesondere aber auch die der Zumutbarkeit einer Räum- und Streupflicht für den Sicherungspflichtigen im Einzelfall unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit, obliegt - unbeschadet der Ausprägung, die die Begriffe "verkehrswichtig" und "gefährlich" in diesem Zusammenhang durch die Rechtsprechung erfahren haben (vgl. zu ersterem: BGHZ 112, 74, 85, zu letzterem: BGHZ 31, 73, 75 f; 40, 379, 380 f; 112, 74, 84), und der eingangs erwähnten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze - in erster Linie dem Tatrichter. Eine solche, auf die Umstände des Einzelfalles abgestellte Beurteilung - somit im Streitfall auch die des Berufungsgerichts - ist vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler nachprüfbar. Solche sind hier nicht ersichtlich.

b) Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt nicht darin, daß es sich nicht näher mit dem in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte teilweise vertretenen Standpunkt auseinandergesetzt hat, die (gefährliche) Einmündung einer als solcher nicht verkehrswichtigen Nebenstraße in eine stark befahrene Hauptverkehrsstraße nehme unter bestimmten Voraussetzungen an deren Verkehrswichtigkeit mit der Folge teil, daß sich die für die Hauptstraße bestehende Streupflicht auch auf den Einmündungsbereich der Nebenstraße erstrecke (OLG Stuttgart NJW 1987, 1831, OLG München VersR 1992, 1371; ablehnend: OLG Frankfurt NJW 1988, 2546; OLG Hamburg NJW 1988, 3212). Es geht - wie die Revisionserwiderung der Beklagten zutreffend hervorhebt - im Streitfall nicht um die Frage einer auf den Einmündungsbereich der in Rede stehenden Stichstraße in die W.-Straße beschränkten Verpflichtung zur Bestreuung, so wie sie in den zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart und München behandelt wird.

Die Entscheidungen, in denen für diese Fälle eine Streupflicht der öffentlichen Hand bejaht wird, betrafen Zufahrten mit lediglich leichtem Gefälle im Einmündungsbereich, in dem, wenn (nur) dort gestreut worden wäre, die sich in Richtung Hauptverkehrsstraße bewegenden Fahrzeuge zum Halten hätten gebracht werden können. Demgegenüber war nach der im hier vorliegenden Fall gegebenen Situation eine Bestreuung lediglich des reinen "Einmündungsbereichs" des zuvor auf einer Länge von etwa 100 m mit ca. 10 % abfallenden Stichweges kein geeignetes Mittel zur Verhinderung eines Unfalls, der - wie hier von der Klägerin behauptet - darauf beruhte, daß der Führer eines Pkws, der den Stichweg in Richtung W.-Straße befuhr, nach dem Einbiegen in die Gefällstrecke desselben infolge Glatteises die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor und infolgedessen in die Hauptverkehrsstraße hineinrutschte. Ein solcher Unfall wäre - wie sich auch aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt - allenfalls durch das Abstreuen der Gefällstrecke insgesamt zu erreichen gewesen. Wenn das Berufungsgericht eine Streupflicht der Beklagten mit diesem Inhalt im Rahmen einer umfassenden Abwägung nach Maßgabe der hierfür von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze angesichts der gegebenen besonderen örtlichen Verhältnisse verneint hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

c) Die Revision dringt demgegenüber auch nicht mit ihrer Rüge durch, das Berufungsgericht hätte dem Umstand entscheidende Bedeutung beimessen müssen, daß - wie der im Revisionsverfahren zugrunde zu legende Hergang des Unfalls zeige - von der Stichstraße eine besondere Gefährdung der verkehrswichtigen W.-Straße ausgegangen sei; der Beklagten sei es zuzumuten gewesen, die Verkehrsverhältnisse in ihrem Gemeindegebiet so zu gestalten, daß die Benutzer einer verkehrswichtigen Ausfallstraße nicht durch von Seitenstraßen unkontrolliert hereinrutschende Fahrzeuge gefährdet würden.

Mit diesen Ausführungen versucht die Revision, in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Das Berufungsgericht hat den Gesichtspunkt einer möglichen Gefährdung des Verkehrs auf der W.-Straße durch Benutzer der Stichstraße nicht verkannt, dem jedoch entgegengesetzt, daß eine solche Gefährdung nur durch ein pflichtwidriges Verhalten von Benutzern der Stichstraße eintreten könne. Das ist ein im vorliegenden Zusammenhang rechtlich schon deshalb beachtlicher Gesichtspunkt, weil bei der - für die Entstehung einer Streupflicht maßgeblichen - Gefährlichkeit grundsätzlich auf einen Straßenzustand abzustellen ist, der die Möglichkeit eines Unfalls selbst für den Fall nahe legt, daß der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten läßt (BGHZ 31, 73, 75), also auf eine Situation, bei der nach objektiver Wertung der Kraftfahrer trotz Anwendung der im Winter erforderlichen erhöhten Sorgfalt die Möglichkeit eines Unfalls durch Glätte nicht erkennen und die dadurch verursachten Schäden nicht abwenden kann (Arndt, Die Straßenverkehrssicherungspflicht 2. Aufl. S. 84); dies gilt gleichermaßen für den innerörtlichen wie für den außerörtlichen Bereich. So stellte sich der Stichweg zum Unfallzeitpunkt gerade nicht dar; ein Benutzer mußte auf der mit Schnee bedeckten Gefällstrecke ohne weiteres mit Glatteis und damit rechnen, daß er die Beherrschung über sein Fahrzeug verlieren würde. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Gefällstrecke zum Schutz der Benutzer der W.-Straße vor den Folgen eines solchen verkehrswidrigen Verhaltens eines Benutzers des - nur ganz geringfügig befahrenen - Stichweges zu bestreuen, hat das Berufungsgericht mit Recht als unzumutbar angesehen. Daß die Verkehrssicherungspflicht im Einzelfall auch Maßnahmen umfassen kann, deren Zweck es ist, den Verkehr vor den Folgen fehlerhaften Verhaltens einzelner Verkehrsteilnehmer zu schützen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1980 - III ZR 58/79 NJW 1980, 2194, 2196), steht dem nicht entgegen.

d) Es gibt in diesem Zusammenhang keinen Anlaß, näher auf die Frage einzugehen, ob es unbeschadet des allgemeinen Grundsatzes, daß eine Streupflicht im innerörtlichen Bereich nur auf gefährlichen und verkehrswichtigen Streckenabschnitten zumutbar ist, nicht doch Gefahrenstellen gibt, deren Verkehrsbedeutung zwar eher gering ist, die aber so gefährlich sind, daß sie vom Winterdienst nicht vollständig ausgenommen bleiben dürfen, wie dies in der Fachliteratur für steile Anliegerstraßen in Wohngebieten in Erwägung gezogen worden ist (Rinne, NJW 1996, 3303, 3305; MünchKomm/Mertens 3. Aufl. § 823 Rdn. 260 m.Fn. 642). Jedenfalls nach den vom Berufungsgericht umfassend gewürdigten besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles - insbesondere im Blick auf die völlig untergeordnete Verkehrsbedeutung des lediglich 15 Anliegergrundstücke erschließenden, keinem Durchgangsverkehr offenen Stichweges - durfte das Berufungsgericht die Belastung der Beklagten mit einer Räum- und Streupflicht allemal als unzumutbar ansehen und den dermaßen beschränkten Benutzerkreis des Stichweges auf die eigene Verantwortlichkeit für den Fall der Mißachtung der im Winter gebotenen Sorgfalt beim Führen von Kraftfahrzeugen verweisen.

II.

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch eine Amtspflichtverletzung der Beklagten in bezug auf das Vorbringen der Klägerin verneint, die Beklagte hätte bei Glatteis veranlassen müssen, daß die Heizung unter dem abschüssigen Teil des Stichweges in Gang gesetzt wurde. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang lediglich noch, das Berufungsgericht hätte dem Umstand, daß der Stichweg mit einer Heizungsanlage ausgerüstet war, auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit der Beklagten für die Verkehrssicherheit des Stichweges prüfen müssen. Indessen steht auch diesem Gesichtspunkt die - von der Revision nicht angegriffene - Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Beklagte keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten auf die in einem der Anliegergrundstücke eingerichtete Schaltzentrale für die Heizung hatte.

Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht schließlich mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß sich eine Amtspflichtverletzung der Beklagten auch nicht daraus herleiten läßt, daß sie im Zusammenhang mit der Widmung des Stichweges für den öffentlichen Verkehr die Anlieger darauf hätte hinweisen müssen, daß sie die vorhandene Heizung nicht betreiben werde. Die Beurteilung des Berufungsgerichts insoweit wird schon durch die Feststellung getragen, daß es sich bei der Heizung für den Stichweg nicht um eine in der Verfügungsmacht der Beklagten stehende Einrichtung handelte und die Heizung von der Beklagten zu keiner Zeit betrieben worden war.

Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

Ende der Entscheidung

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