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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2002
Aktenzeichen: III ZR 125/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. März 2002 - 19 U 62/01 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Für die von der Klägerin angeregte Berichtigung des genannten Urteils ist im Hinblick auf den Beschluss des Berufungsgerichts vom 19. Juni 2002 kein Raum.
Streitwert: 93.397,68 €
Ende der Entscheidung
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