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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.2004
Aktenzeichen: III ZR 125/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, AnfG, HGB, InsO


Vorschriften:

BGB § 661a
ZPO § 240
AnfG § 17 Abs. 1 Satz 1
HGB § 161 Abs. 1
HGB § 128
InsO § 93
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 125/04

vom 24. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit unterbrochen ist.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Erfüllung einer Gewinnzusage nach § 661a BGB. Die Beklagte zu 1 ist eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Mit Beschluß vom 1. Juni 2004 hat das Amtsgericht Wuppertal über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet.

II.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 ist das streitgegenständliche Verfahren unterbrochen worden. Dies ergibt sich bezüglich der Beklagten zu 1 unmittelbar aus § 240 ZPO, bezüglich der Beklagten zu 2 aus der entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich eine etwaige Haftung der Beklagten zu 2 allein aus den §§ 161 Abs. 1, 128 HGB ergeben könnte. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Daraus folgt, daß während der Dauer des über das Vermögen der Beklagten zu 1 eröffneten Insolvenzverfahrens der vorliegend in Rede stehende Haftungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 gemäß § 93 InsO allein von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Dies bedeutet, daß - was durch Beschluß festzustellen ist - der Rechtsstreit mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG auch insoweit unterbrochen worden ist, als sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet (vgl. BGH, Beschluß vom 14. November 2002 - IX ZR 236/99 - NJW 2003, 590 f).



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