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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: III ZR 126/04
Rechtsgebiete: SGB IV
Vorschriften:
SGB IV § 36 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 12. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Klägers das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Dezember 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger schloß im Dezember 1999 mit dem beklagten Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband, einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, fünf Verträge, in denen er sich verpflichtete, für den vom Beklagten unterhaltenen "Arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst" (im folgenden: ASD) die Aufgaben eines Betriebsarztes nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (im folgenden: ASiG) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) wahrzunehmen. Durch Anmietung von Räumlichkeiten und den Erwerb eines Betriebsarztzentrums hatte der Kläger Vorsorge getroffen, die übernommenen Aufgaben ab dem 1. Januar 2000 ausführen zu können. Die Verträge wurden auf unbestimmte Zeit geschlossen, konnten aber von jeder Partei mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Daneben war die Kündigung ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund vorbehalten. Nachdem im Februar 2000 in der S. Zeitung über ein berufsgerichtliches Verfahren und ein Strafverfahren gegen den Kläger unter Nennung seines Namens berichtet worden war, teilte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf diesen Bericht und eine Publikation in der Sendung "Z. " des Bayerischen Rundfunks mit Schreiben vom 16. März 2000 mit:
"Sie werden sicher verstehen, daß wir eine weitere Zusammenarbeit zwischen Ihnen und den Mitgliedern des ASD im Hinblick auf diese Vorgänge nicht mehr für vertretbar halten. Wir ersuchen Sie daher, Ihre Tätigkeit als Betriebsarzt umgehend zu beenden und uns über Ihre bislang geleisteten Einsatzzeiten eine Aufstellung zuzuleiten, damit die für das erste Quartal vertragsgemäß geleistete Vorausvergütung ordnungsgemäß abgerechnet werden kann."
Zur Klarstellung auf ein Schreiben des Klägers vom 21. März 2000 wiederholte der Beklagte mit Schreiben vom 27. März 2000, daß er die bestehenden Verträge aus wichtigem Grund fristlos kündige. Beide Schreiben waren durch den stellvertretenden Geschäftsführer des Beklagten unterzeichnet, das Schreiben vom 16. März 2000 mit dem Zusatz "i.V." und das Schreiben vom 27. März 2000 mit dem Zusatz "i.A.".
Der Kläger, der die Wirksamkeit und Berechtigung der Kündigung bestreitet, begehrt mit seiner Klage Zahlung seiner vertraglichen Vergütungsansprüche für das Jahr 2000 in Höhe von 62.744,71 € und von Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Kosten für das Betriebsarztzentrum und die Anmietung der Räumlichkeiten von 83.724,05 € jeweils nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger unter Anrechnung eines erhaltenen Vorschusses eine Vergütung von 50.022,62 € nebst Zinsen zuerkannt und seine Berufung im übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während sich der Kläger mit seiner Anschlußrevision gegen die Abweisung seiner Schadensersatzansprüche wendet.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten führt, soweit zu dessen Nachteil erkannt worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Demgegenüber ist die Anschlußrevision des Klägers unbegründet.
I. Revision des Beklagten
1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob dem Beklagten ein Recht zugestanden habe, wegen der in dem Schreiben vom 16. März 2000 angeführten Vorgänge die Verträge mit dem Kläger nach § 626 BGB fristlos zu kündigen. Es hat einer solchen Kündigung keine rechtliche Wirkung beigemessen, weil es nach § 14 Abs. 2 Nr. 14 der Satzung des Beklagten Sache des Vorstands gewesen sei, dem sämtliche bedeutenderen Personalentscheidungen mit Ausnahme derjenigen für Angestellte und Arbeiter zur vorübergehenden Beschäftigung vorbehalten worden seien, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Nichts anderes ergebe sich aus § 36 Abs. 1 SGB IV, wonach der Geschäftsführer die laufenden Verwaltungsgeschäfte führe und den Versicherungsträger insoweit gerichtlich und außergerichtlich vertrete. Auch wenn die Aufgabenwahrnehmung im ASD als Pflichtaufgabe anzusehen sein möge, gehe es bei der Kündigung nicht um die Beantwortung reiner Rechtsfragen, sondern es handele sich um einen Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich der Personalpolitik, der nicht Teil der laufenden Verwaltungsgeschäfte sei. Dem Kläger stehe daher - unter Anrechnung eines bereits erhaltenen Vorschusses - für das Jahr 2000 ein Vergütungsanspruch zu.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Vielmehr war der Geschäftsführer - und während seiner Verhinderung sein Stellvertreter - für die Kündigung der mit dem Kläger abgeschlossenen Dienstverträge das zuständige Vertretungsorgan.
a) Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verwaltet der Vorstand den Versicherungsträger und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Die in Absatz 1 umschriebene umfassende Verwaltungskompetenz des Vorstands findet ihren Ausdruck etwa in seiner Befugnis, nach § 35 Abs. 2 SGB IV Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte zu erlassen, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen (vgl. Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks. 7/5457 S. 5 zu § 36 des Entwurfs). Mit dieser Regelung sollte zugleich klargestellt werden, daß Einzeleingriffe des Vorstands in die Befugnis des Geschäftsführers zur Entscheidung von Einzelfällen nicht zulässig sind. Diese (klarere) Abgrenzung der Befugnisse der Selbstverwaltung im Zuständigkeitsbereich des Geschäftsführers erschien dem Gesetzgeber sachdienlich, um einerseits der Selbstverwaltung die ihr zukommende übergeordnete Kompetenz zu gewährleisten, ohne andererseits die fachbezogene, rechtliche Entscheidung von Einzelfällen zu beeinträchtigen (vgl. Bericht der Bundesregierung zu Fragen der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung, BT-Drucks. 7/4244 S. 16, und Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 7/4122 S. 35; Hauck, in: Hauck/Noftz, SGB IV, 20. Lfg. I.96, K § 35 Rn. 9; Maier, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand Mai 1993, § 35 SGB IV Rn. 6). Der Zuständigkeitsbereich des Geschäftsführers ist in § 36 Abs. 1 SGB IV dahin geregelt, daß dieser hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte führt, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen, und den Versicherungsträger insoweit gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Als für den Versicherungsträger maßgebendes Recht kommt vor allem die Satzung des Trägers in Betracht (§ 34 SGB IV), die die Kompetenzabgrenzungen des Gesetzes präzisieren darf, insbesondere im Hinblick auf die laufenden Verwaltungsgeschäfte, dabei aber den gesetzlich festgelegten Kernbereich der Zuständigkeiten beachten muß (vgl. Krause, in: GK-SGB IV, 2. Aufl. 1992, § 35 Rn. 15; Hauck, aaO 22. Lfg. II.97, K § 36 Rn. 7; Maier, aaO Stand November 1997, § 36 SGB IV Rn. 7; Kreikebohm/Marschner, in: Wannagat, Sozialgesetzbuch, Stand August 1997, § 36 SGB IV Rn. 14). Allgemein sieht § 31 Abs. 2 SGB IV vor, daß die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer die Aufgaben des Versicherungsträgers - jeweils - im Rahmen ihrer Zuständigkeit wahrnehmen.
b) Der Gesetzgeber hat es nicht für möglich gehalten, den Kreis der dem Geschäftsführer übertragenen laufenden Verwaltungsgeschäfte abschließend zu umschreiben, da deren Umfang je nach der Größe der einzelnen Versicherungsträger unterschiedlich sein könne (vgl. BT-Drucks. 7/4122 S. 35). Die Regelung des § 36 Abs. 1 SGB IV knüpft jedoch inhaltlich an das bereits früher geltende Recht an. Hierzu hat das Bundessozialgericht schon in einer Entscheidung vom 28. Februar 1967 (BSGE 26, 129, 130 f) unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 14, 89; 21, 59; 32, 375; vgl. aus jüngerer Zeit Senatsurteil BGHZ 92, 164, 173 f; Urteil vom 6. Dezember 1990 - VII ZR 98/89 - NJW-RR 1991, 574, 575) darauf hingewiesen, daß sich die Unterscheidung zwischen laufenden und sonstigen Verwaltungsgeschäften im Kommunalrecht herausgebildet habe, wo der Kreis der laufenden Verwaltungsgeschäfte dabei im wesentlichen übereinstimmend auf solche Geschäfte beschränkt worden sei, die mehr oder weniger regelmäßig wiederkehren und sachlich, insbesondere wirtschaftlich, keine erhebliche Bedeutung haben. Es hat in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam gemacht, diese Abgrenzung sei im eigenen, weitgehend "rechtsfreien" und von Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit bestimmten Selbstverwaltungsbereich der Gemeinde sinnvoll; Ähnliches gelte auch für den eigentlichen Selbstverwaltungsbereich der Sozialversicherungsträger. Als Geschäfte, die nicht den laufenden Verwaltungsgeschäften unterfallen, hat es beispielhaft Entscheidungen über Grundstückskäufe, die Errichtung von Verwaltungsgebäuden oder Heilstätten und die Anlage des Vermögens genannt. Gehe es demgegenüber um gesetzlich übertragene Pflichtaufgaben, die sich in der Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen erschöpften, könne die genannte Begriffsbestimmung für die Träger der Sozialversicherung nur mit erheblichen Einschränkungen gelten. Insoweit falle nämlich für die Aufgabenverteilung innerhalb einer Körperschaft nicht oder kaum ins Gewicht, welches Organ gerade die betreffende Aufgabe wahrnehme, sofern nur das Recht richtig angewendet werde. Zur Beantwortung reiner Rechtsfragen seien die hauptamtlichen Mitglieder der Geschäftsführung eines Versicherungsträgers im allgemeinen besser geeignet als die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder. Deshalb könne es bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben auch nicht den Ausschlag geben, ob ein Verwaltungsgeschäft sich mehr oder weniger häufig wiederhole und welche sachliche, insbesondere wirtschaftliche Bedeutung es für den Versicherungsträger habe. Auch seltenere oder wirtschaftlich bedeutsamere Geschäfte, etwa erhebliche Leistungsnachzahlungen an einzelne Versicherte oder Gruppen von ihnen, seien daher in der Regel zur laufenden Verwaltung zu rechnen, es sei denn, daß die Entscheidung außerdem wesentlich von Erwägungen abhänge, die die gesamte "Verwaltungspolitik" des Versicherungsträgers berührten und aus diesem Grunde in die Zuständigkeit des Vorstands fielen. Im übrigen bleibe der Vorstand für alle bedeutsameren Geschäfte zuständig, die zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten des Versicherungsträgers in dem gekennzeichneten engeren Sinne gehörten und über bloße Verwaltungsroutine hinausgingen. Diese Abgrenzung der laufenden Verwaltungsgeschäfte werde dem Sinn des Gesetzes, das den Vorstand von allen seiner Stellung und Zusammensetzung nach nicht gemäßen Aufgaben entlasten wolle, und damit auch den Bedürfnissen der Praxis gerecht. Sie vermindere ferner die Rechtsunsicherheit, die der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs wie dem der "laufenden Verwaltung" notwendig anhafte, die aber gerade in der Frage, welches Organ den Versicherungsträger bei der Erledigung eines Verwaltungsgeschäfts gesetzlich zu vertreten habe, besonders schwer erträglich sei.
c) Der Senat folgt dieser auf die Verhältnisse des Sozialversicherungsrechts zugeschnittenen Abgrenzung der laufenden Verwaltungsgeschäfte durch das Bundessozialgericht (vgl. auch BSGE 40, 130, 131). Geht man von der Unterscheidung in "Selbstverwaltungsaufgaben" und "Pflichtaufgaben" aus, ist hier eher, was auch das Berufungsgericht letztlich nicht verkennt, der letztere Bereich betroffen. Es geht um den überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst im Sinn des § 24 SGB VII, der in engem Zusammenhang mit den Regelungen des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) steht. Nach diesem Gesetz sind die Unternehmer zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit verpflichtet, wobei die Pflicht auch durch Beauftragung eines überbetrieblichen Dienstes erfüllt werden kann (§ 19 ASiG). § 24 SGB VII gibt den Unfallversicherungsträgern die Möglichkeit, den Unternehmern in Form der überbetrieblichen Dienste eine qualifizierte Betreuungseinrichtung zur Verfügung zu stellen (vgl. Kranig/Waldeck, in: Hauck/Noftz, SGB VII, 10. Lfg. XII/99, K § 24 Rn. 2). Zwar steht es wohl im Ermessen des Unfallversicherungsträgers, ob er einen solchen Dienst einrichten will. Ist dies aber - wie hier auf der Grundlage des § 35 der Satzung des Beklagten - geschehen, unterliegt die Führung und Aufrechterhaltung dieses Dienstes den rechtlichen Regelungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und der Satzung. Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VII sind die Dienste organisatorisch, räumlich und personell von den übrigen Organisationseinheiten der Unfallversicherungsträger zu trennen. Die personelle Trennung soll verhindern, daß Mitarbeiter des Unfallversicherungsträgers durch gleichzeitige Tätigkeit für den Dienst und eine andere Organisationseinheit des Trägers in der Lage sind, die personenbezogenen Daten aus beiden Bereichen miteinander zu verknüpfen. Zwangsläufig besteht allerdings eine personelle Klammer dadurch, daß Vertreterversammlung, Vorstand und Geschäftsführer die ihnen obliegenden Leitungsaufgaben auch hinsichtlich des Dienstes als Teil des Unfallversicherungsträgers wahrzunehmen haben. Insbesondere gehört zu den Aufgaben des Geschäftsführers auch die Dienstaufsicht über die Beschäftigten eines Dienstes des Unfallversicherungsträgers (vgl. Kranig/Waldeck aaO Rn. 17). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Vorstand des Beklagten im Jahr 1993 einstimmig beschlossen, der Vertreterversammlung die Einrichtung des überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienstes zu empfehlen und die für die Personalausstattung des Dienstes notwendigen drei Stellen einzurichten; die Vertreterversammlung hat der Empfehlung entsprochen und die Einrichtung der Personalstellen beschlossen. Damit waren die internen Voraussetzungen für die nach § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VII erforderliche organisatorische, insbesondere personelle Trennung des Dienstes von den übrigen Organisationseinheiten des Beklagten geschaffen. Die im Gebiet des Verbandes, dem Land Bayern mit Ausnahme des Gebiets der Stadt München, erforderliche betriebsärztliche Betreuung der den Unternehmen des Verbandes angehörenden Versicherten war damit jedoch noch nicht sichergestellt. Es liegt auf der Hand, daß es eine der laufenden Verwaltung zuzurechnende Aufgabe des Geschäftsführers war, durch Verträge mit Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit Sorge dafür zu tragen, daß der Dienst seine im Bereich der Prävention liegenden Aufgaben wahrnehmen konnte. Dementsprechend hat der Geschäftsführer des Beklagten auch die hier streitigen Verträge mit dem Kläger geschlossen, ohne daß hiergegen Einwände erhoben worden wären.
d) Aus der Satzung des Beklagten, die nach § 545 Abs. 1 ZPO revisibel ist, weil sich ihr Geltungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt, ergibt sich nichts anderes.
In grundsätzlicher Übereinstimmung mit § 36 Abs. 1 SGB IV bestimmt § 15 Abs. 1 der Satzung des Beklagten, daß der Geschäftsführer hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte führt, soweit Gesetz oder sonstiges für den Verband maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Nach § 17 Abs. 3 der Satzung vertritt er - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - im Rahmen seines in § 15 Abs. 1 umrissenen Aufgabenbereichs den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufgaben des Vorstands, der nach § 14 Abs. 1 der Satzung den Verband verwaltet, werden in Absatz 2 dieser Bestimmung in einem 24 Punkte umfassenden, durch die einleitende Verwendung des Wortes "insbesondere" als nicht abschließend gekennzeichneten Katalog aufgeführt. Nach Nummer 14 dieser Regelung obliegt dem Vorstand Einstellung, Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten/DO-Angestellten sowie die Einstellung, Eingruppierung und Kündigung von Angestellten und Arbeitern mit Ausnahme der Angestellten und Arbeiter zur vorübergehenden Beschäftigung. Aus den Richtlinien des Vorstands für die Führung der Verwaltungsgeschäfte hat das Berufungsgericht entnommen, daß Einstellung, Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Entlassung und Kündigung von Angestellten/DO-Angestellten/Beamten bis zur Vergütungsgruppe IVa BAT bzw. Besoldungsgruppe A 11 BBesG dem Geschäftsführer übertragen ist.
Schon ihrem Wortlaut nach bezieht sich die Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 14 der Satzung nur auf eigenes Personal des Verbandes, dem der Kläger als externer Dienstleister nicht angehört. Das Berufungsgericht meint zwar, die Vertragsparteien seien auch hier von einer längerfristigen vertraglichen Zusammenarbeit ausgegangen, so daß die Verträge nicht nur die Bedeutung vorübergehender Dienst- oder Arbeitsverhältnisse hätten, sondern auf Dauer angelegten Anstellungsverhältnissen gleichzustellen seien. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Zwischen der Beschäftigung eigenen Personals und der Heranziehung externer Personen besteht ein wesentlicher Unterschied. Eigenes Personal schafft langfristige Bindungen, nicht zuletzt auch in bezug auf die Begründung von Versorgungsanwartschaften und - vor allem im Bereich der Beamten und Dienstordnungsangestellten - die Gewährung von Versorgungsansprüchen. Es gehört daher zu den zentralen Aufgaben des Vorstands, darüber zu befinden, inwieweit die Aufgaben des Verbandes durch eigenes Personal wahrzunehmen sind, wobei anzumerken ist, daß auch diese Aufgaben bis zur Vergütungsgruppe IVa BAT und Besoldungsgruppe A 11 BBesG dem Geschäftsführer übertragen sind. Demgegenüber entfalten die Verträge, die der Beklagte mit dem Kläger geschlossen hat, viel geringere Bindungen. Auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß eine Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB nicht besteht, weil es sich um Dienstverhältnisse mit im wesentlichen festen Bezügen handelt und diese Kündigungsmöglichkeit nach dem Zusammenhang der Regelung in § 13 der Verträge abbedungen ist, konnte sich der Beklagte jedenfalls jeweils zum Jahresende von den Verträgen lösen, ohne Ansprüchen ausgesetzt zu sein, die über die vertraglich von vornherein umrissenen Leistungspflichten hinausgingen. Mag es deshalb auch im beiderseitigen Interesse liegen, die Zusammenarbeit mit einem freiberuflich tätigen Arzt längerfristig zu gestalten, geht es letztlich doch nur um einen Vorgang der laufenden Verwaltung, der darauf abzielt, die Funktionsfähigkeit des ASD sicherzustellen. Das ist auch nicht etwa deshalb anders, weil eine Kündigung aus wichtigem Grund vom Normalbild eines Vertrages abweicht oder - wie die Revisionserwiderung anführt - weil es um die Frage gegangen sei, ob man einen durch eine negative Presseberichterstattung belasteten Dienstleister im hochsensiblen Bereich der Arbeitsmedizin weiterbeschäftigen wolle. Das mag es zwar nahelegen, daß der Geschäftsführer vor einer Kündigung den Vorstand informiert und sein Verhalten gegebenenfalls abstimmt, ändert aber nichts an dem Befund, daß es Sache des Geschäftsführers im Rahmen seiner allgemeinen Verwaltungsgeschäfte ist, auf Unregelmäßigkeiten und Probleme zu reagieren, die sich aus einer von ihm namens des Verbandes abgeschlossenen Vereinbarung ergeben.
3. Danach kann das Berufungsurteil, soweit es um die Frage geht, welches Organ des Beklagten die Kündigung aussprechen durfte, nicht bestehenbleiben. Vielmehr ist im weiteren zu prüfen, ob Kündigungsgründe im Sinn des § 626 BGB vorgelegen haben. Es ist revisionsrechtlich - vorbehaltlich der Berücksichtigung des Vortrages mit Beweisantritt des Klägers zu einem abweichenden Verständnis - auch nicht zu beanstanden, in dem Schreiben vom 16. März 2000 eine Kündigungserklärung zu sehen. Zwar wird dort der Begriff der Kündigung nicht verwendet. Der Wille, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden ("weitere Zusammenarbeit ... nicht mehr vertretbar"), kommt jedoch hinreichend klar zum Ausdruck und wird von der nachfolgenden Formulierung ("Wir ersuchen Sie, ...") eher noch bestärkt, geht es hierbei doch nicht um die Abgabe einer in die Auflösung des Vertrages einwilligenden Erklärung, sondern um die notwendige Abwicklung der bisherigen Vertragsbeziehung.
Daß eine Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB nicht besteht, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.
II. Anschlußrevision des Klägers
1. Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Beschränkung der Vergütungsansprüche des Klägers auf das Jahr 2000 keine Feststellungen zur Frage getroffen, ob die Vertragsverhältnisse über den 31. Dezember 2000 hinaus fortbestanden haben. Den begehrten Ersatz der Aufwendungen für den Erwerb des Betriebsarztzentrums und die Anmietung der hierfür erforderlichen Räumlichkeiten hat es dem Kläger versagt. Es hat ausgeführt, den vertraglichen Regelungen sei zu entnehmen, daß der Kläger auf seine Vergütungsansprüche beschränkt sei und nicht daneben Erstattung der bei ihm anfallenden Kosten verlangen könne. Dies gelte auch für die Zeit ab 2001, weil dem Beklagten das Recht zugestanden habe, die Verträge ordentlich zum Jahresende zu kündigen. Danach fielen die vom Kläger für das Betriebsarztzentrum aufgewendeten Kosten in seinen Risikobereich.
2. Die Anschlußrevision stellt diese Beurteilung nicht grundsätzlich in Frage, meint jedoch, das Berufungsgericht habe das auf der Hand liegende Klageziel verkannt, dem Kläger den durch die unwirksame Kündigung der streitgegenständlichen Verträge und die Verweigerung der weiteren Annahme der vertraglich vereinbarten Dienste entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Berufungsgericht hätte ihm daher auf der Grundlage seiner Auffassung nach § 139 ZPO einen Hinweis erteilen müssen, daß er Ersatz seiner Schäden nur in Gestalt der ihm vorenthaltenen vertraglichen Vergütungsleistungen beanspruchen könne, nicht aber in Gestalt seiner nutzlosen Aufwendungen für das Betriebsarztzentrum. Auf einen entsprechenden Hinweis hätte er seine Forderungen wenigstens hilfsweise auf seine Vergütungsansprüche für das Jahr 2001 und für die ersten 41/2 Monate des Jahres 2002 gestützt.
3. Das Berufungsgericht hatte keine entsprechende Hinweispflicht.
Gegenstand der ursprünglichen Klage waren die - wenn auch von dem Kläger als Schadensersatz bezeichneten und auf Annahmeverzug des Beklagten gestützten - Ansprüche auf Vergütung für das Jahr 2000. Daneben war in der Klageschrift die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehalten, nämlich in Höhe von 125.489,42 € Vergütungsansprüche für die Jahre 2001 und 2002 und als Schadensersatz wegen nutzloser Aufwendungen für den Erwerb des Betriebsarztzentrums und für die Anmietung der Räumlichkeiten in Höhe von 163.750 DM (= 83.724,05 €). Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger seine Klage auf die Geltendmachung des Schadensersatzes in Höhe von 83.724,05 € erweitert. Die sachliche Beschränkung der Klageerweiterung mochte im Kosteninteresse geschehen sein, weil die Vergütungsansprüche für die Jahre 2001 und 2002 möglicherweise das rechtliche Schicksal der streitgegenständlichen Vergütungsansprüche teilten. Dem Berufungsgericht stand aber auf dieser Grundlage die Prozeßführung des Klägers vor Augen, trotz einer Berühmung mit möglichen Vergütungsansprüchen für die Zeit ab 2001 diese Ansprüche jetzt nicht zur Entscheidung stellen zu wollen. Es kommt hinzu, daß die Parteien die Frage, ob aus ihrer Rechtsbeziehung über das Jahr 2000 hinaus Ansprüche bestehen können, nicht ausdrücklich behandelt haben, so daß auch das Berufungsgericht keinen Anlaß hatte, diese Frage aufzuwerfen. Ferner hat der Beklagte - im Zusammenhang mit der Aufrechnung einer Gegenforderung - sein Schreiben vom 20. Juni 2000 vorgelegt, an dessen Ende die Verträge nochmals vorsorglich nach § 13 Abs. 3 zum Jahresende gekündigt wurden.
Vor diesem Hintergrund war das Berufungsgericht zu einem rechtlichen Hinweis, der einen im Verhältnis zum geltend gemachten Schadensersatzanspruch anderen Streitgegenstand betroffen hätte, nicht verpflichtet.
Ende der Entscheidung
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