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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: III ZR 127/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2007 - 13 U 62/07 - wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das angefochtene Urteil beruht zum Inhalt des dem Beklagten erteilten Auftrags, zum Haftungsmaßstab und zur Bewertung der Mängel der Begutachtung weitgehend auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Soweit die Beschwerde die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Haftungsmaßstab und zur Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt bemängelt, versteht der Senat diese ebenfalls als Ausdruck einer aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung gewonnenen - willkürfreien - Würdigung, die ihrer Natur nach nicht zu verallgemeinern ist und insoweit die Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erfordert.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Beschwerdewert wird auf 256.768,77 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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