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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: III ZR 129/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2002 - 8 U 153/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegenstandswert: 63.604,71 €
Gründe:
Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht mehr gegeben, nachdem der Senat die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen durch Urteil vom heutigen Tage in dem Parallelprozeß III ZR 135/02 geklärt hat. Ob ein Zulassungsgrund gegeben ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluß vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02).
Ende der Entscheidung
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