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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.02.2009
Aktenzeichen: III ZR 129/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Februar 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick,
den Richter Dr. Herrmann,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt sowie
die Richter Hucke und Seiters
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 2008 - 1 U 5608/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 EUR
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere beziehen sich die von der Beschwerde in Bezug genommenen Erwägungen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 339, 350) , wonach sich derjenige, der trotz entsprechender Aufforderung nicht zu einer Klarstellung seiner Äußerung bereit sei, jede nicht fern liegende Deutungsmöglichkeit zurechnen lassen müsse, allein auf Unterlassungsansprüche. In Bezug auf Schadensersatzansprüche, die hier geltend gemacht werden, führt das Bundesverfassungsgericht hingegen aus, dass es auf die dem Äußernden günstigste Deutungsvariante ankomme (aaO S. 349; siehe im Übrigen auch aaO S. 351 sowie BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats] NJW 2006, 3769, 3773). Die von der Beschwerde für richtig gehaltene Differenzierung zwischen den Zeiträumen vor und nach einer Beanstandung durch den Betroffenen wird insoweit nicht in Erwägung gezogen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.
Ende der Entscheidung
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