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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.10.2007
Aktenzeichen: III ZR 131/07
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 47 Abs. 3 | |
GKG § 48 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert wird auf 10.748,82 € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Maßgebend dafür ist, dass der Kläger mit der beabsichtigten Revision die weitergehende Verurteilung des Beklagten in Höhe von 4.216,89 € und den Wegfall der Einschränkung der Verurteilung im Hinblick auf das Zurückbehaltungsrecht begehrt. Letzteres ist mit 6.531,93 € zu bewerten. Der Wegfall der Zug-um-Zug-Leistung ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - XII ZB 105/97 - NJW 1999, 723), jedoch nach oben begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80 - NJW 1982, 1048, 1049). Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht die Klageforderung laut Tenor nur in Höhe von 6.531,93 € hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechtes des Beklagten eingeschränkt. Unbeschadet des wirtschaftlichen Wertes der Kostenerstattungsansprüche im Hinblick auf deren Durchsetzbarkeit ist der Wegfall der Zug-um-Zug-Leistung mit maximal 6.513,93 € zu bewerten.
Ende der Entscheidung
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