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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2002
Aktenzeichen: III ZR 135/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. April 2001 - 2 U 50/99 - wird angenommen, soweit dem klageerweiternden Anschlussberufungsantrag (13.564,00 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 28. August 2000) stattgegeben worden ist. Der Senat wird prüfen, ob gegen diese Mehrforderung die Verjährungseinrede durchgreift.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil nicht angenommen. Insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO) und hat die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg (BverfGE 54, 277).
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Ende der Entscheidung
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