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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.04.2009
Aktenzeichen: III ZR 144/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 36 Abs. 1 | |
ZPO § 36 Abs. 2 | |
ZPO § 281 Abs. 3 |
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. April 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und
die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Schilling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ergänzungsurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Mai 2008 - 5 U 4081/05 - wird zurückgewiesen.
Ob im Hinblick auf die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 3 gegen das Urteil in der Hauptsache die Revision beschränkt auf die im Ergänzungsurteil getroffene Entscheidung über die von der Beklagten zu 3 geltend gemachten Mehrkosten zulässig ist, kann offen bleiben, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Denn das Berufungsgericht hat zutreffend von einer analogen Anwendung des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Hinblick auf die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO abgesehen. Zwar kann ein Kläger im Fall des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor Klageerhebung bei einem Gericht, das (nur) für einen Streitgenossen zuständig ist, nach seiner Wahl bei einem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, eine Gerichtsstandsbestimmung beantragen (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 1296), so dass die hier vom Kläger gewählte Verfahrensweise nicht unvermeidlich war. Der Senat sieht jedoch im Hinblick auf die Besonderheiten des Verfahrens nach § 36 ZPO keine sachliche Rechtfertigung, dem Kläger in entsprechender Anwendung des § 281 Abs. 3 ZPO mögliche Mehrkosten der Beklagten zu 3 aufzuerlegen.
Die Beklagte zu 3 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 600 EUR.
Ende der Entscheidung
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