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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.05.2000
Aktenzeichen: III ZR 145/98
Rechtsgebiete: VermG, BGB
Vorschriften:
VermG § 11 a Abs. 3 | |
VermG § 13 | |
VermG § 16 Abs. 5 | |
VermG § 18 Abs. 2 | |
BGB § 667 | |
BGB § 839 A |
a) Pflichtverletzungen des staatlichen Verwalters während der Dauer dieser Verwaltung können Schadensersatzansprüche nach § 13 Abs. 1 VermG oder, soweit sie ab dem 3. Oktober 1990 begangen wurden, nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auslösen. Der Schadensersatzanspruch nach § 13 VermG ist gegen den Entschädigungsfonds, der Amtshaftungsanspruch gegen die Gebietskörperschaft zu richten, in deren Auftrag der staatliche Verwalter tätig geworden ist.
b) Eine unmittelbare Inanspruchnahme des früheren staatlichen Verwalters nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung kommt nur für solche Pflichtverletzungen in Betracht, die ihm nach dem Ende der staatlichen Verwaltung im Zusammenhang mit ihrer Abwicklung unterlaufen.
c) Zum Umfang der Übernahme von eingetragenen Aufbauhypotheken, die durch den staatlichen Verwalter bestellt worden sind.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - III ZR 145/98 - KG Berlin LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 11. Mai 2000
Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2000 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. April 1998 im Kostenpunkt - soweit nicht die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 betroffen ist - und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu 1 auf den Hilfsantrag der Klägerin verurteilt worden ist, an diese 156.900 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Februar 1997 zu zahlen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen im früheren Westteil von Berlin, ist Eigentümerin der Liegenschaften W. in Berlin-L. Die Beklagte zu 2 wurde am 1. Juli 1984 vom damaligen Magistrat von (Ost-)Berlin zum Treuhänder für das Vermögen - unter anderem - der Rechtsvorgängerin der Klägerin - des A. eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht - bestellt. In dieser Eigenschaft beauftragte die Beklagte zu 2 den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung L., den Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1, mit der Verwaltung und Bewirtschaftung der hier betroffenen genossenschaftseigenen Liegenschaften.
Der Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1 schloß als staatlicher Verwalter mit der Sparkasse der Stadt Berlin auf der Grundlage der Verordnung vom 30. September 1960 zur Übernahme der Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum (VOBl. für Groß-Berlin I S. 691) und weiterer in Bezug genommener Vorschriften zwischen dem 5. November 1979 und dem 14. Juni 1988 sieben Kreditverträge über insgesamt 313.800 Mark der DDR, zu deren Absicherung im Grundbuch Abteilung III unter den laufenden Nummern 13-19 Aufbauhypotheken eingetragen wurden.
Mit an diesem Tag bestandskräftig gewordenem Feststellungsbescheid vom 19. Dezember 1991 hob das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen auf der Grundlage einer Einigung zwischen der Klägerin und der Senatsverwaltung für Finanzen die Treuhandverwaltung und die staatliche Verwaltung auf und behielt sich eine gesonderte Entscheidung über dingliche Belastungen im Sinn des § 18 VermG und über etwaige Wertausgleichsansprüche unter Berücksichtigung der dann geltenden Rechtsvorschriften vor.
Mit der Klage hat die Klägerin im wesentlichen von beiden Beklagten die Herausgabe von Verwalterunterlagen sowie Auskunft über die Verwendung der Kreditmittel und die Zahlung eines nach Auskunft noch zu errechnenden Betrages begehrt. Mit der Widerklage hat die Beklagte zu 1 für die Jahre 1990 und 1991 die Zahlung von Fehlbeträgen in Höhe von 46.562,70 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 zur Herausgabe näher bezeichneter Unterlagen verurteilt, ihrer Widerklage stattgegeben und die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage ganz abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der zusätzlich hilfsweise die Zahlung von 156.900 DM nebst Zinsen begehrt wurde, um die grundbuchlich abgesicherten Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der Währungsumstellung abzulösen, hat das Berufungsgericht diesem Hilfsantrag gegen die Beklagte zu 1 entsprochen und deren Anschlußberufung gegen die Verurteilung zur Herausgabe von Unterlagen zurückgewiesen. Der Senat hat die Revision der Beklagten zu 1 (im folgenden Beklagte) nur insoweit angenommen, als ihre Inanspruchnahme wegen der abgeschlossenen Kreditverträge in Frage steht.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht nimmt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen positiver Vertragsverletzung des Verwaltervertrages an. Zwar sei die Beklagte grundsätzlich zur Aufnahme der Kredite berechtigt gewesen. Sie habe aber nach den Grundsätzen der §§ 666, 667 BGB zu beweisen, daß sie die aus der Geschäftsbesorgung erlangten Darlehenssummen ihrem Zweck entsprechend verwendet habe. Daß ihr dies - etwa wegen einer rechtmäßigen Vernichtung von Unterlagen nach der Anordnung vom 6. August 1985 über die Ordnungsmäßigkeit und den Datenschutz in Rechnungsführung und Statistik (DDR-GBl. I S. 267) - nicht mehr möglich sei und daß in der ehemaligen DDR eine nach den Maßstäben des bürgerlichen Rechts ordnungsgemäße Verwaltung nicht üblich gewesen sei, berühre ihre zivilrechtliche Verantwortlichkeit nicht. Die Pflichten des staatlichen Verwalters gemäß § 11 a Abs. 3 VermG erstreckten sich nämlich, wie der Bundesgerichtshof entschieden habe (BGHZ 126, 321, 324 f), auf den gesamten zurückliegenden Zeitraum der staatlichen Verwaltung, während derer der Verwalter die Interessen des Berechtigten zu wahren gehabt habe. Deshalb müsse die Beklagte einen Betrag in Höhe der erlangten Darlehenssummen an die Klägerin auskehren.
Die Beklagte könne diesem Anspruch nicht entgegenhalten, daß das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nach ihrer Behauptung die vorbehaltene Entscheidung über die Grundstücksbelastungen nach § 18 VermG noch nicht getroffen habe. Abgesehen davon, daß ein Fall des § 18 VermG nicht vorliege, weil es hier nicht um die Rückgabe eines in Volkseigentum überführten Vermögenswertes gehe, könne das Amt keine Entscheidung zu Lasten Dritter, nämlich der Kreditgeberin, treffen. Selbst wenn die Aufbauhypotheken zu löschen seien, würde dies die zugrundeliegenden Darlehensforderungen der Kreditgeberin nicht berühren.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in maßgebenden Punkten nicht stand. Sie berücksichtigt insbesondere die Einbettung der in § 11 a Abs. 3 VermG dem staatlichen Verwalter auferlegten Pflichten in die gesamte Regelung des Vermögensgesetzes nicht hinreichend.
1. Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe über den Hilfsantrag nicht entscheiden dürfen, weil die prozessuale Bedingung, unter die die Klägerin den Antrag gestellt habe, nicht eingetreten sei. Mit ihrem gegen beide Beklagten gerichteten Antrag auf Herausgabe von Unterlagen und auf Auskunft über die Verwendung der Kreditmittel wollte sich die Klägerin erkennbar die Grundlage für die Bezifferung eines von ihr gesehenen Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme verschaffen, der Gegenstand des früheren Klageantrags zu 3 gewesen ist. Diese Anträge hatten insbesondere zur hier maßgeblichen Verwendung der Kreditmittel keinen Erfolg, so daß die Klägerin nicht in der Lage war, auf dem Weg über eine Auskunft den von ihr angenommen Schadensersatzanspruch zu beziffern. Daß ihr der auf Herausgabe von Unterlagen gerichtete Antrag gegen die Beklagte zu 1 zugesprochen wurde, ändert hieran nichts. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das Interesse der Klägerin daran, auch ohne die begehrten Auskünfte ihren Schadensersatzanspruch hilfsweise geltend machen zu können, bejaht und den Hilfsantrag beschieden hat.
2. Auf eine Verletzung auftragsrechtlicher Pflichten läßt sich die Verurteilung der Beklagten nach den bisherigen Feststellungen jedoch nicht stützen.
a) Nach der Regelung in § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG treffen den bisherigen staatlichen Verwalter von dem Ende der staatlichen Verwaltung an die den Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auftrags obliegenden Pflichten. Hierzu gehören die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des § 666 BGB, die Herausgabepflicht des § 667 BGB und gegebenenfalls die Verzinsungspflicht nach § 668 BGB. Mit dieser Bezugnahme auf die den Beauftragten treffenden Pflichten werden daher die für die Abwicklung von Auftragsverhältnissen geltenden Vorschriften für anwendbar erklärt. Der Senat hat schon in seinem vom Berufungsgericht zitierten Beschluß BGHZ 126, 321, 326 darauf hingewiesen, daß Schadensersatzansprüche, die sich aus der Begehung von Pflichtverstößen im Rahmen der Ausführung des Auftrags ergeben können, nicht in den von der Bezugnahme in § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG erfaßten Bereich gehören.
b) Das Verhalten des Verwalters während der staatlichen Verwaltung unterliegt nicht den auftragsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vielmehr ist die staatliche Verwaltung als ein öffentlich-rechtliches Rechtsinstitut anzusehen; bei Pflichtverletzungen des Verwalters können Schadensersatzansprüche nach § 13 Abs. 1 VermG oder - seit dem 3. Oktober 1990 - daneben Amtshaftungsansprüche ausgelöst werden (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 128, 173, 184 und vom 26. November 1998 - III ZR 203/97 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 staatlicher Verwalter 1).
aa) Soweit es um das hier im Mittelpunkt stehende Verhalten der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme, der Verwendung der Kreditmittel und der möglichen Vernichtung von Verwaltungsunterlagen geht, die hierüber näheren Aufschluß geben könnten, steht in Frage, ob der Klägerin durch eine gröbliche Verletzung von Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, ein zum Schadensersatz verpflichtender materieller Nachteil entstanden ist (vgl. § 13 Abs. 1 VermG). Ein entsprechender Schadensersatzanspruch, der auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung - also nach dem mit Maßgaben nach dem Einigungsvertrag als Landesrecht fortgeltenden Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik - festzustellen wäre, würde sich jedoch nicht unmittelbar gegen die Beklagte, sondern den Entschädigungsfonds richten (§ 13 Abs. 2 VermG).
bb) Nimmt man auch die Zeit ab dem 3. Oktober 1990 in den Blick, geht es mehr als zwei Jahre nach der letzten hier streitigen Kreditaufnahme im wesentlichen um die Frage, ob die Beklagte durch Vernichtung von Verwaltungsunterlagen einen Verwendungsnachweis vereitelt hat. Ein solches Verhalten könnte als Amtspflichtverletzung bewertet werden. Hierfür hätte die Beklagte der Klägerin gegenüber jedoch nicht einzustehen. Denn der Amtshaftungsanspruch richtet sich gegen die Gebietskörperschaft, in deren Auftrag bzw. als deren Bediensteter der staatliche Verwalter tätig geworden ist (so auch Nethe, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 13 Rn. 21).
Es bestehen hingegen keine Bedenken, eine Haftung der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung ihrer Abwicklungspflichten in Betracht zu ziehen, soweit sie nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung beweiskräftige Verwaltungsunterlagen vernichtet hätte. Es ist jedoch schon zweifelhaft, ob die Klägerin mit einem gezielten Vortrag in diese Richtung eine Haftung der Beklagten hinreichend begründet. Jedenfalls lassen sich dem Berufungsurteil Feststellungen zu entsprechenden Pflichtverstößen der Beklagten nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung nicht entnehmen.
c) Eine weitergehende Haftung der Beklagten läßt sich nicht - wie das Berufungsgericht meint - auf den Senatsbeschluß BGHZ 126, 321 stützen. Sie ergibt sich ferner nicht daraus, daß der Senat für bestimmte Fallgestaltungen eine entsprechende Anwendung auftragsrechtlicher Vorschriften in Betracht gezogen hat.
aa) Der Senat hat in seinem Beschluß vom 30. Juni 1994 zur Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des § 666 BGB entschieden, der staatliche Verwalter habe wie jeder Beauftragte über seine zurückliegende Auftragstätigkeit Rechenschaft abzulegen und die nötigen Auskünfte zu erteilen (BGHZ 126, 321, 324). Mit der Auferlegung der bei einer Beendigung des Auftrags typischen Pflichten des Beauftragten für den gesamten Zeitraum der staatlichen Verwaltung habe der Gesetzgeber dem Berechtigten ermöglichen wollen, sich ein Bild über die Führung der staatlichen Verwaltung und über das dem Verwalter noch Verbliebene zu verschaffen (BGHZ 126, 321, 325). Der Senat hat sich in dieser Entscheidung daher nicht der Auffassung anschließen können, der staatliche Verwalter sei nur für den relativ unbedeutenden Zeitraum nach Beendigung der staatlichen Verwaltung rechenschaftspflichtig.
Diese Grundsätze können jedoch nicht unbesehen auf eine Schadensersatzpflicht oder die Herausgabepflicht übertragen werden, soweit diese an Vorgänge anknüpfen sollen, die im Rahmen der "Ausführung des Auftrags" lagen. Zum einen folgt dies bereits aus § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG, der - wie ausgeführt - dem staatlichen Verwalter nur die dem Beauftragten bei Beendigung des Auftrages obliegenden Pflichten auferlegt, zum anderen aus der Ausgestaltung der Haftung für gröbliche Verletzung von Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben (§ 13 Abs. 1 VermG). Mit diesem Regelungszusammenhang stünde es nicht in Einklang, den staatlichen Verwalter wie einen Beauftragten sonst auf Herausgabe erhaltener Geldbeträge in Anspruch zu nehmen, die er - vor dem 3. Oktober 1990 - weisungswidrig verbraucht hat oder deren bestimmungsgemäße Verwendung er in diesem Zeitraum nicht nachweisen kann.
bb) Soweit der Senat entschieden hat, dem staatlichen Verwalter sei durch die Neuregelung im Vermögensgesetz eine echte Treuhänderstellung gegeben worden - zu denken ist etwa an das Recht und die Pflicht nach § 15 Abs. 1 VermG, bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung den Vermögenswert zu sichern und ordnungsgemäß zu verwalten, was auch den Abschluß von Rechtsgeschäften einschließt, die zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts erforderlich sind (§ 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG) -, die es rechtfertige, ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur dieses Rechtsinstituts für die Frage eines Aufwendungsersatzes grundsätzlich die Bestimmung des § 670 BGB entsprechend anzuwenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 188; Senatsbeschluß vom 30. Juli 1997 - III ZR 157/96 - WM 1997, 1854, 1855), so läßt sich aus diesen Überlegungen nicht herleiten, die Rechtsbeziehungen des Berechtigten zum staatlichen Verwalter müßten einheitlich auftragsrechtlichen Normen unterworfen werden. Vielmehr hat der Senat gerade auch für den insoweit angesprochenen Sachbereich der Aufwendungsersatzansprüche entschieden, die dem staatlichen Verwalter im Anschluß an die gemeinsame Erklärung der deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 und den Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion durch das Vermögensgesetz zugewiesene Treuhänderstellung rechtfertige die entsprechende Anwendung der Bestimmung des § 670 BGB nicht, soweit es um vor dem 1. Juli 1990 getätigte Aufwendungen gehe (BGHZ 140, 355, 363 f). Mit Blick auf § 13 Abs. 2 VermG und die Passivlegitimation für einen Amtshaftungsanspruch (Entschädigungsfonds bzw. Gebietskörperschaft) setzt eine unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten auf Schadensersatz daher voraus, daß ihr nach Beendigung der staatlichen Verwaltung - d.h. außerhalb der Amtshaftung - im Rahmen ihrer Abwicklung ein Fehlverhalten zur Last fällt, das den entstandenen Schaden verursacht hat.
3. Das Berufungsurteil hat auch insoweit keinen Bestand, als es ohne weiteres davon ausgeht, der Klägerin sei ein Schaden in der vollen Höhe der durch die Aufbauhypotheken gesicherten Kredite entstanden. Diese Überlegung wäre im Ausgangspunkt nur dann richtig, wenn die Klägerin verpflichtet wäre, gegenüber der Gläubigerin der Kreditverbindlichkeiten die vollen Darlehenssummen unter Berücksichtigung der Währungsumstellung zurückzuzahlen. Das ist aber nicht der Fall.
a) Grundsätzlich tritt allerdings der Berechtigte mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG in alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein. Für Kreditverträge, die der staatliche Verwalter eingegangen ist, ohne daß hierfür - anders als hier - eine dingliche Sicherung bestellt worden ist, erfährt dieser Grundsatz jedoch nach § 16 Abs. 2 Satz 2 VermG bereits die Einschränkung, daß die darauf beruhenden Verbindlichkeiten im Fall ihrer dinglichen Sicherung gemäß § 16 Abs. 9 Satz 2 VermG gegenüber dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie deren Rechtsnachfolgern fortbestehen müssen.
b) Ist - wie hier - für die in Rede stehenden Kreditverbindlichkeiten eine dingliche Sicherheit bestellt und eingetragen worden, richtet sich die Frage, ob der Berechtigte diese Verbindlichkeiten zu übernehmen hat, nach der vom Berufungsgericht außer Betracht gelassenen Bestimmung des § 16 Abs. 5-10 VermG. Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 VermG sind eingetragene Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt worden sind und von deren Vorliegen nach den zu den Akten gereichten Kreditverträgen und den grundbuchlichen Eintragungen hier zweifelsfrei auszugehen ist, in dem sich aus § 18 Abs. 2 VermG ergebenden Umfang zu übernehmen. Danach ist vom Nennbetrag einer jeden Aufbauhypothek auszugehen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 VermG) und ein jährlicher Abschlag vorzunehmen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 VermG), dessen Höhe im einzelnen von der Größe des Gebäudes und der Höhe der aufgenommenen Verbindlichkeit abhängt. Durch diese Art der nach § 18 Abs. 2 VermG vorgegebenen Berechnung soll dem Umstand in pauschaler Weise Rechnung getragen werden, daß vor Jahren erbrachte Investitionen in ein Haus nach und nach ihren Wert verlieren und die durch die vom staatlichen Verwalter veranlaßte Investition eingetretene Bereicherung des Eigentümers dementsprechend fortwährend abnimmt. Nur in Höhe einer noch vorhandenen Bereicherung soll der Berechtigte zu einer Übernahme des Grundpfandrechts verpflichtet sein. Verdeutlicht wird dieser Gedanke durch die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG, nach der der Berechtigte zu einer Übernahme des eingetragenen Grundpfandrechts nicht verpflichtet ist, wenn er nachweist, daß eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt worden ist. In dem Umfang, in dem der Berechtigte nach den vorstehenden Ausführungen zu einer Übernahme des Grundpfandrechts verpflichtet ist, tritt er nach § 16 Abs. 9 Satz 2 VermG an die Stelle des Schuldners der dem Grundpfandrecht zugrundeliegenden Forderung. Soweit er nach dieser Bestimmung das Grundpfandrecht nicht zu übernehmen hat - sei es überhaupt nicht, weil er nachweist, daß eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme nicht durchgeführt worden ist, sei es in dem Maße nicht, in dem Abschläge nach § 18 Abs. 2 VermG zu machen sind -, erlöschen die zugrundeliegende Forderung, wenn sie - wie hier - durch den staatlichen Verwalter begründet worden ist (§ 16 Abs. 9 Satz 4 VermG), und ein bereits entstandener Zinsanspruch (§ 16 Abs. 9 Satz 5 VermG; zur Rechtslage vor Inkrafttreten jener Vorschrift durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. b des Gesetzes zur Bereinigung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Oktober 1998 - BGBl. I S. 3180 - vgl. BGHZ 139, 357). Hintergrund dieser gesamten Regelungen ist, daß die vom staatlichen Verwalter veranlaßten Belastungen Folge eines vermögensrechtlichen Schädigungstatbestandes und somit ihrerseits als Schädigung des Berechtigten anzusehen sind, soweit sie nicht im Einzelfall zu einer noch fortdauernden Bereicherung des Berechtigten geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1998 - XI ZR 104/98 - VIZ 1999, 154; BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1996 - 7 B 358/95 - VIZ 1996, 338; vom 21. Mai 1997 - 7 B 70/97 - VIZ 1997, 532).
c) Aufgrund dieser Rechtslage nach dem Vermögensgesetz kann der vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Schaden der Klägerin für den Fall, daß ihr der Nachweis über eine bestimmungswidrige Verwendung der Kreditmittel durch die Beklagte nicht gelingt, allenfalls in der Höhe bestehen, in der sie die Grundpfandrechte unter Berücksichtigung der Abschläge nach § 18 Abs. 2 VermG zu übernehmen hat. Um in den Genuß dieser Abschlagsregelung zu gelangen, muß sie nicht ihrerseits positiv nachweisen, daß die aufgenommenen Kreditmittel für Baumaßnahmen verwendet worden sind. Vielmehr genügt für ihre Anwendung, daß es hier zweifelsfrei um die rechtliche Behandlung von Aufbauhypotheken geht und daß die vom staatlichen Verwalter veranlaßte Belastung als Folge eines vermögensrechtlichen Schädigungstatbestandes zu qualifizieren ist. Es stünde mit der Regelung in § 16 Abs. 9 Satz 4 VermG nicht in Einklang, wenn man in Fällen, in denen sich die Verwendung der Kreditmittel weder in dem einen noch in dem anderen Sinn klären ließe, den Berechtigten für verpflichtet hielte, nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG die Kreditverbindlichkeiten in vollem Umfang zu übernehmen.
4. a) Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage. Im weiteren Verfahren muß geklärt werden, ob der Beklagten nach Beendigung der staatlichen Verwaltung ein Fehlverhalten zuzurechnen ist, das die Klägerin außerstande setzt, den Nachweis einer - sollte sie vorliegen - zweckwidrigen Verwendung von Kreditmitteln gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu führen. Darüber hinaus sind weiterer Vortrag und Feststellungen zu einer möglichen Schadenshöhe erforderlich.
b) Die Sache ist nicht deshalb - wie die Revision meint - in ihrem Sinne entscheidungsreif, weil das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die vorbehaltene Entscheidung über eine Übernahme von Verbindlichkeiten noch nicht getroffen hat. Der vorgesehene Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen, der - anders als das Berufungsgericht meint - auch eine Regelung in bezug auf den Gläubiger der gesicherten Kreditverbindlichkeiten treffen würde, ist für die Übernahme von Verbindlichkeiten nicht konstitutiv (vgl. Impelmann, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 16 Rn. 82, 105). Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung unmittelbar, in welchem Umfang eingetragene Grundpfandrechte zu übernehmen sind und ob und inwieweit die zugrundeliegenden Verbindlichkeiten bestehenbleiben oder erlöschen. Der Berechtigte kann sich daher auch dann, wenn er eine Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen nicht innerhalb der Frist des § 16 Abs. 6 Satz 4 VermG beantragt hat - auf diese Vorschrift kommt es hier allerdings nicht an, weil das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen sich eine solche Entscheidung in seinem Bescheid vom 19. Dezember 1991 vorbehalten hat -, unter weiteren in § 16 Abs. 6 Satz 5 VermG bezeichneten Voraussetzungen auf eine Beschränkung seiner Übernahmepflicht berufen. Allerdings wird es zweckmäßig sein, daß die Klägerin eine Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen herbeiführt, weil dieses ungeachtet der in § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG enthaltenen Beweislastregelung den Sachverhalt von Amts wegen, etwa durch Vernehmung von Zeugen, aufzuklären hat, so daß sich nicht von vornherein ergeben muß, daß die Klägerin mit ihrem Vorbringen beweislos bleibt. Da sie mit einem entsprechenden Vorgehen zugleich den Eintritt eines Schadens vermeiden kann, wird sie auch aus Gründen des § 254 BGB gehalten sein, auf eine Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen hinzuwirken.
c) Die von der Revision erhobene Verjährungseinrede ist nicht begründet. Für eine Verletzung ihrer Abwicklungspflichten nach Beendigung der staatlichen Verwaltung müßte die Beklagte in der Frist des § 195 BGB einstehen. Ob mögliche Schadensersatzansprüche der Klägerin nach § 13 Abs. 1 VermG oder nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG verjährt sind, ist für diesen Rechtsstreit ohne Bedeutung.
d) Im weiteren Verfahren hat die Klägerin Gelegenheit klarzustellen, ob sie Zahlung an sich oder an die Gläubigerin der Kreditverbindlichkeit begehrt.
Ende der Entscheidung
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