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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2001
Aktenzeichen: III ZR 146/01
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer aus dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. April 2001 - 7 U 153/00 - auf über 60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe:
In Fällen, in denen - wie hier - das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer einen weiten Beurteilungsspielraum hat, beschränkt sich die Überprüfung des Revisionsgerichts auf die Frage, ob das Berufungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschluß vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652; Senatsbeschluß vom 3. Mai 2001 - III ZR 9/01). Davon, daß das Berufungsgericht vorliegend den Wert der Beschwer der Klägerin mit 35.000 DM ermessensfehlerhaft festgesetzt hätte, kann jedoch insbesondere im Hinblick darauf, wie die Klägerin selbst den Prozeß in den Vorinstanzen geführt hat, keine Rede sein.
Maßgeblich für die Bewertung des Leistungsbegehrens bei der Stufenklage sind die Vorstellungen des Stufenklägers über die Höhe seines in Betracht kommenden Anspruchs. Im Streitfall hat die Klägerin es einerseits vermieden, konkrete Angaben dazu zu machen, welche Zahlungsansprüche in welcher Größenordnung ihr in der "dritten Stufe" eigentlich vorschweben. Andererseits hat sie am Beginn des Prozesses betont, daß - ungeachtet der in anderem Zusammenhang genannten Beträge möglicher Ansprüche - der Streitwert des laufenden Verfahrens nicht mehr als 9.000 DM betrage, und gegen die - zur Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht führende - Wertfestsetzung des Amtsgerichts auf 20.000 DM (vergeblich) angeführt, diese sei unangemessen hoch. Auf dem Hintergrund dieser Erklärungen der Klägerin kam es schließlich zu einer Wertfestsetzung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, mit der die jetzt von der Klägerin beanstandete Größenordnung der Festsetzung der Beschwer der Klägerin im wesentlichen in Einklang steht.
Nachdem es auf diese Art und Weise der Klägerin gelungen ist, den Streitwert in den Tatsacheninstanzen relativ niedrig zu halten, kann sie nicht im Revisionsverfahren mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht - das ihren geäußerten Wertvorstellungen im wesentlichen gefolgt ist - habe in bezug auf die Urteilsbeschwer eine ermessensfehlerhafte Bewertung vorgenommen.
Ende der Entscheidung
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