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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.1999
Aktenzeichen: III ZR 146/98
Rechtsgebiete: StVO, ZPO


Vorschriften:

StVO § 32 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 97 Abs. 1
Der Verkehr wird nur unter besonderen Umständen, beispielsweise in Kurven mit Gefälle, gefährdet, wenn ein Tankfahrzeug auf die Fahrbahn Wasser sprüht.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 146/98

vom

1. Juli 1999

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. April 1998 - 7 U 177/94 - werden nicht angenommen.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Aufbringen von Wasser auf die Fahrbahn mittels eines Tankfahrzeugs ist ohne jeden Zweifel ein "Benetzen" im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO. Daß die hierdurch hervorgerufene "schlichte" Straßenglätte nur bei Vorliegen besonderer Umstände (hier: Kurve mit Gefälle) den Schluß zuläßt, daß dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, hat das Berufungsgericht berücksichtigt und rechts- und verfahrensfehlerfrei bejaht.

Der Kläger trägt 55 v.H. und der Beklagte 45 v.H. der Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 174.110,92 DM

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