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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: III ZR 149/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2007 - 6 U 3262/06 - zugelassen, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil zurückgewiesen, weil die Klägerin aus dem von der Beklagten zu 2 erstellten Prospektprüfungsgutachten für sich keine Schutzwirkung in Anspruch nehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f und Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05; III ZR 297/05 und III ZR 298/05).
Die Klägerin hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 96.634,17 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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