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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: III ZR 150/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2006 - I-9 U 76/06 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Senat hat durch Beschluss vom 6. Juni 2007 - III ZR 313/06 - klargestellt, dass sich die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Rechtsprechung zu den Amtspflichten beim Bau öffentlicher Straßen auf das Verhältnis zwischen privaten Grundstücksnachbarn nicht übertragen lässt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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