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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: III ZR 151/00
Rechtsgebiete: AGBG, BJagdG


Vorschriften:

AGBG § 8
AGBG § 11 Nr. 5
BJagdG § 29 Abs. 1
AGBG §§ 8, 11 Nr. 5; BJagdG § 29 Abs. 1

Die Bestimmung in dem vorformulierten Text eines Jagdpachtvertrags über einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wonach der Pächter sich verpflichtet, als Teil des Gesamtpreises eine "Wildschadenspauschale" für Schäden auf bestimmten Flächen (hier: im Gemeindewald) zu zahlen, unterliegt nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG, wenn der Pächter nicht bezogen auf diese Wildschäden die Ersatzpflicht übernommen hat (Ergänzung zu dem Senatsurteil vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97 - NJW-RR 1999, 125).

BGH, Beschluß vom 30. November 2000 - III ZR 151/00 - LG Trier


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 151/00

vom

30. November 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

beschlossen:

Tenor:

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 19. Mai 2000 - 5 O 251/99 - wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 97.642,02 DM.

Gründe

I.

Durch Vertrag vom 16. November 1982 verpachtete die beklagte Jagdgenossenschaft, deren Rechte und Pflichten von der Ortsgemeinde S. wahrgenommen wurden, der Klägerin und zwei weiteren Personen die Ausübung des Jagdrechts auf den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörigen Grundstücken. Der jährlich im voraus zu zahlende Pachtzins betrug 71.000 DM.

In bezug auf Wildschäden heißt es in der - von der Beklagten bzw. der Ortsgemeinde unter Verwendung eines Vordrucks vorformulierten - Vereinbarung:

"§ 7

Die Pächter sind zum Wildschadensersatz auf landwirtschaftlichen Flächen im nachstehenden Umfange verpflichtet: Ersatz von 100 % des festgestellten Wildschadens.

§ 8

Der Ersatz von Wildschäden im Walde wird wie folgt geregelt:

1) Waldwildschaden im Privatwald = 100 %

2) Waldwildschadenspauschale für Schäden im Gemeindewald = 21.000 DM p.a.

3) Waldwildschadensverhütungspauschale (Gemeindewald) = 7.500 DM p.a.

4) Pacht für Wildäcker = 2.000 DM p.a.

5) Pauschale für Waldwildschäden und Waldwildschadensverhütungsmaßnahmen der Gehöferschaft Serrig = 1.000 DM p.a.

Die Beträge nach den Ziff. 2-5 sind in dem Pachtpreis ... enthalten."

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin - zugleich unter Bezugnahme auf eine Abtretung entsprechender Ansprüche ihrer Mitpächter an sie - für die Jahre 1995 bis 1998 als Waldwildschadenspauschale für Schäden im Gemeindewald gezahlte 93.203,14 DM und weitere als Pauschale für Waldwildschäden und Waldwildschadensverhütungsmaßnahmen der Gehöferschaft S. gezahlte 4.438,88 DM von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung mit der Begründung zurück, bei den betreffenden Vertragsklauseln handele es sich um in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksame Pauschalierungen von Schadensersatzansprüchen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

II.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Mit Recht hat das Landgericht die in § 8 Nrn. 2 und 5 des Jagdpachtvertrages festgelegten Waldwildschadenspauschalen für Schäden im Gemeindewald und in der Gehöferschaft S. als gemäß § 8 AGBG nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegende bloße Bestandteile des zu zahlenden Gesamtpreises, nicht als die Vereinbarung pauschalierter Ansprüche auf Schadensersatz i.S.v. § 11 Nr. 5 AGB angesehen (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97 - NJW-RR 1999, 125). Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand, daß im Streitfall ein Jagdpachtvertrag zugrunde liegt, während das zitierte Senatsurteil die Erteilung einer entgeltlichen Jagderlaubnis nach nordrhein-westfälischem Recht - bei der der Erlaubnisnehmer anders als bei der Jagdpacht keine Jagdausübungsberechtigung im Sinne des Jagdrechts erwirbt - betraf, insoweit keine andere Beurteilung als in jenem Fall. Eine originäre gesetzliche Verpflichtung des Pächters eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks, Wildschäden an den dazugehörigen Grundstücken zu ersetzen, gibt es nicht. Vielmehr hat an sich die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Nur wenn der Jagdpächter im Pachtvertrag den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen hat, trifft ihn - unmittelbar gegenüber dem Geschädigten - die Ersatzpflicht (§ 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG). Nach der differenzierenden Regelung in den §§ 7 und 8 des hier vorliegenden Jagdpachtvertrages übernahm die Klägerin zwar den Wildschadensersatz auf landwirtschaftlichen Flächen (§ 7) und den Ersatz von Wildschäden im Privatwald (§ 8 Nr. 1) jeweils zu 100 %. Hinsichtlich der Wildschäden im Gemeindewald und in der Gehöferschaft S. erfolgte dagegen nach der nächstliegenden Bedeutung der Ziffern 2 und 5 des § 8 nicht die Übernahme einer Schadensersatzpflicht - ganz oder teilweise - von der Jagdgenossenschaft im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG. Die Regelung erschöpfte sich insoweit vielmehr darin, daß die Klägerin in Höhe bestimmter Pauschalbeträge - als Teile des Gesamtpreises für die Verpachtung der Jagdnutzung (§ 8 Satz 2 des Vertrages) - eine Gegenleistung (auch) im Hinblick darauf erbringen sollte, daß der Beklagten bzw. der Ortsgemeinde S. ein Kostenaufwand wegen Wildschäden im Gemeindewald bzw. im Wald der Gehöferschaft S. drohte, den sie durch entsprechende Kalkulation ihres Preises auf die Klägerin überwälzen wollte.

Auch im übrigen enthält das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin.

Ende der Entscheidung

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