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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.02.2006
Aktenzeichen: III ZR 154/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 154/05

vom 23. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2005 - I-21 U 171/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Beschwerdewert: 35.279 €

Gründe:

Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten. Der beanstandete Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht erkennbar. Die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Kläger, das Landgericht habe zu den neu vorgelegten Urkunden keine Gesamtbeurteilung vorgenommen, hat das Berufungsgericht in seinen tatbestandlichen Ausführungen hervorgehoben. Schon deswegen spricht nichts dafür, dass es diesen Klagevortrag anschließend nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. nur BVerfGE 96, 205, 216). Davon abgesehen war nach den rechtsfehlerfreien Erwägungen des Berufungsgerichts lediglich ein kleiner Teil der von den Klägern vorgelegten Unterlagen als neue Urkunden im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO mit spezifisch urkundlichem Beweiswert anzusehen, dessen Beweiseignung das Berufungsgericht zu überprüfen hatte; dazu gehörten insbesondere nicht die jetzt nachträglich überreichten schriftlichen Sachverständigengutachten und Protokolle über Zeugenvernehmungen (s. etwa Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 580 Rn. 18). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab.

Ende der Entscheidung

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