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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2000
Aktenzeichen: III ZR 157/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 42 Abs. 2 | |
ZPO § 47 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Streck, Dr. Dressler, Dr. Greiner, Schlick und Wellner
am 26. Juli 2000 beschlossen:
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit nur abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Grund ist hier nicht gegeben.
Soweit der Kläger einen Grund für seine Annahme, die abgelehnten Richter stünden der vorliegenden Sache nicht unparteiisch gegenüber, daraus entnehmen will, daß sein Antrag auf Prozeßkostenhilfe im Revisionsverfahren mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt worden ist und die Gegenvorstellungen des Klägers gegen diese Entscheidung zurückgewiesen worden sind (Senatsbeschlüsse vom 24. Februar und vom 30. März 2000), ist darauf hinzuweisen, daß Entscheidungen eines Richters im Laufe eines Verfahrens der Partei grundsätzlich nicht das Recht geben, diesen für das weitere Verfahren abzulehnen. Etwas anders kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, daß die Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. § 42 Rdnr. 28 m.w.N.). Dafür bestehen bei der für den Kläger negativen Prozeßkostenhilfeentscheidung der abgelehnten Richter, die - wie im Revisionsverfahren allgemein üblich - ohne nähere Begründung ergangen ist, keinerlei Anhaltspunkte. Es gibt für den Kläger auch keinen Grund für die Annahme, die abgelehnten Richter hätten sich bei der Vorbereitung und Beratung der Entscheidung nicht hinreichend mit seinen Angriffen gegen das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts befaßt. Allein daraus, daß der Senat im Ergebnis die Beanstandungen des Klägers an dem Berufungsurteil nicht für durchgreifend erachtet hat, läßt sich dies keinesfalls schließen.
Auch die Art der Behandlung des Antrags des Klägers vom 25. Mai 2000, ihm ("noch heute") einen Notanwalt beizuordnen, gibt keinen Befangenheitsgrund gegen die abgelehnten Richter. Über diesen - über den 25. Mai 2000, an dem die Revisionsbegründungsfrist ablief, hinaus weiterwirkenden - Antrag konnte im Hinblick auf das einen Tag später eingegangene Befangenheitsgesuch des Klägers noch nicht entschieden werden, weil zuvor geklärt werden muß, welche Richter in Zukunft zuständig sind. Eine unaufschiebbare Amtshandlung im Sinne des § 47 ZPO war auf den Antrag vom 25. Mai 2000 schon deshalb nicht veranlaßt, weil bei Bestellung eines Notanwalts dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.
Ende der Entscheidung
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