Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 18.04.2002
Aktenzeichen: III ZR 159/01 (1)
Rechtsgebiete: BGB, PflSchG 1975, PflSchG 1986


Vorschriften:

BGB § 839 (Cb)
PflSchG 1975 § 19 Abs. 2 Nr. 3
PflSchG 1986 § 34 Abs. 2 Nr. 3
Zum amtshaftungsrechtlichen Drittschutz des Inhabers eines Gartenbaubetriebes in Hessen, der vom Pflanzenschutzdienst beraten worden ist (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 12. Juni 1986 - III ZR 192/85 - VersR 1986, 1100 und vom 9. Juni 1994 - III ZR 126/93 - VersR 1995, 533).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

III ZR 159/01

Verkündet am: 18. April 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Inhaber einer Gärtnerei in B., die er während des hier interessierenden Zeitraums zusammen mit seiner im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen, von ihm allein beerbten Mutter, Frau P. H., betrieb (im folgenden heißt es durchgehend: der Kläger).

Seit 1984 kam es bei den Christrosen, die der Kläger in großem Umfang anbaute, zu erheblichen Ernteausfällen. Es war eine Wurzelfäulnis aufgetreten, die zunächst zu einem Ausbleiben der abzuerntenden Blüten und schließlich zum Absterben der (mehrjährigen) Pflanzen selbst führte. Nach der Behauptung des Klägers beruhten die Schäden an den Christrosen maßgeblich auf einem Befall mit Nematoden (Wurzelälchen). Zwischen 1984 und 1987 untersuchte das Pflanzenschutzamt F. auf Bitten des Klägers mehrere Proben aus seinen Anpflanzungen. Die Untersuchungen wurden zunächst (Probe vom 26. September 1984) nicht auf Nematoden erstreckt. In einer Probe vom 30. Mai 1985 fanden sich auch Nematoden; der Kläger behauptet allerdings, über diesen Befund nicht unterrichtet worden zu sein. Weitere Proben vom 26. Juli 1985, 29. September 1986 und 12. Februar 1987 wurden auf Nematoden nicht untersucht. Anschließend ergaben Proben vom 28. August 1987 und 11. September 1987 auch einen Nematodenbefall, worüber der Kläger - dem die Forschungsanstalt für Gartenbau in G. schon am 9. Oktober 1987 entsprechende Feststellungen aus eigenen Untersuchungen mitgeteilt hatte - am 30. Oktober 1987 informiert wurde.

Der Kläger hat das beklagte Land auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat behauptet, infolge der - wie er meint - fehlerhaften Beratung durch das Pflanzenschutzamt sei in dem maßgeblichen Zeitraum in seinem Betrieb die Bekämpfung der Nematoden unterblieben. Den ihm hierdurch entstandenen Schaden hat er im Berufungsverfahren - in Umstellung eines in erster Instanz verfolgten Feststellungsbegehrens - auf 972.000 DM im Zeitraum 1985 bis 1990 (Minderertrag an Blüten) und 520.000 DM im Jahre 1990 (unterbliebener Verkauf von Großpflanzen) beziffert; ersteren Betrag macht er in vollem Umfang, letzteren in Höhe eines Teilbetrages von 28.000 DM, hilfsweise in Höhe weiterer 492.000 DM, geltend.

Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Mit Recht sieht das Berufungsgericht für Entschädigungsansprüche des Klägers nach § 16 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2591 - PflSchG 1975) wie auch nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505; Pflanzenschutzgesetz - PflSchG 1986) keine Grundlage, was auch die Revision hinnimmt. Diese Entschädigungsbestimmungen betreffen die Folgen staatlicher Eingriffe in Rechte des Einzelnen zur Wahrnehmung von Aufgaben des Pflanzenschutzes. Um derartige "Maßnahmen" geht es hier nicht.

II.

Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzungen (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) des Pflanzenschutzamts bei der Behandlung der aus der Gärtnerei des Klägers vorgelegten Pflanzen- bzw. Bodenproben verneint das Berufungsgericht allgemein mit der Begründung, die durch das - jeweils einschlägige - Pflanzenschutzgesetz begründeten Amtspflichten der Bediensteten des Pflanzenschutzdienstes bei der Überwachung der Pflanzenbestände, aber auch bei der Beratung und Aufklärung, dienten ausschließlich den Belangen der Allgemeinheit; die Vermögensinteressen der Inhaber der Gartenbaubetriebe seien mithin amtshaftungsrechtlich nicht geschützt. Fehler bei der Auswertung der Proben hätten deshalb nur im Falle des Amtsmißbrauchs - der hier nicht gegeben sei - zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers führen können. Was den Vorwurf unterlassener oder verspäteter Benachrichtigung über den (Nematoden-)Befund einzelner Proben angeht, hält das Berufungsgericht zwar Amtshaftungsansprüche des Klägers für möglich, sieht aber Pflichtverletzungen des Pflanzenschutzamts nicht als gegeben und insbesondere die Behauptung des Beklagten als unwiderlegt an, daß dem Kläger der Nematodenbefall der Probe vom 30. Mai 1985 im Juni dieses Jahres telefonisch mitgeteilt worden sei.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Soweit es um den Vorwurf des Klägers geht, das Pflanzenschutzamt habe ihn nicht über den bei der Untersuchung der Bodenprobe vom 30. Mai 1985 positiv festgestellten Nematodenbefall unterrichtet, ist allerdings auch im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß der Kläger den erforderlichen Beweis nicht geführt hat. Das Berufungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger - entgegen der Aussage des Zeugen Dr. D. vor dem Landgericht - nicht im Juni 1985 telefonisch über einen Nematodenbefall informiert und ihm die Anwendung des Mittels Temic geraten worden sei. Die Rügen, die die Revision gegen das Verfahren und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu diesem Punkt anbringt, sind unbegründet. Von einer Begründung wird gemäß § 565a Satz 1 ZPO a.F. abgesehen.

2. Weiterhin ist im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß amtshaftungsrechtlich relevante Pflichtverletzungen des Pflanzenschutzamts nicht gegeben sind, soweit der Kläger über den positiven Befund von Nematoden bei den Proben vom 28. August 1987 und vom 11. September 1987 erst am 30. Oktober 1987 unterrichtet worden ist. Die betreffende Würdigung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerfrei und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

3. Es begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken, daß das Berufungsgericht die übrigen vom Kläger gegen das Pflanzenschutzamt erhobenen Vorwürfe - das Unterbleiben einer Erstreckung der Untersuchung der Bodenproben vom 26. September 1984, 26. Juli 1985, 29. September 1986 und 12. Februar 1987 auf Nematoden einerseits und die angebliche Fehlerhaftigkeit der Untersuchung der Bodenprobe vom 30. Mai 1985 auf Nematoden andererseits - nur unter dem Gesichtspunkt des Amtsmißbrauchs (vgl. Senatsurteile BGHZ 91, 243, 252 und vom 12. Juni 1986 - III ZR 192/85 - VersR 1986, 1100), nicht jedoch einer "einfachen" (fahrlässigen) Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 BGB geprüft hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schützen die Prüfungspflichten, die insoweit im Streitfall das tätig gewordene Pflanzenschutzamt (Pflanzenschutzdienst) in Hessen trafen, auch die Vermögensinteressen des Klägers als eines "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB.

a) Der Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG setzt voraus, daß der Beamte die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt oder gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Andererseits hat ein "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB nicht ohne weiteres Anspruch auf Ausgleich aller ihm durch die Amtspflichtverletzung zugefügten Nachteile. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 140, 380, 382 und vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 - VersR 2002, 97).

b) aa) Für das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl I S. 1242) und das Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) hat der Senat ausgesprochen, daß die darin normierten behördlichen Kontroll-, Prüfungs- und Überwachungspflichten nur allgemein der Förderung der Landwirtschaft und des Gartenbaus und zugleich dem Schutz des Verbrauchers, mithin dem öffentlichen Interesse dienen, nicht jedoch dem Schutz individueller Vermögensinteressen Dritter, die auf den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum Zwecke der Gewinnerzielung gerichtet sind (Urteile vom 12. Juni 1986 - III ZR 192/85 - VersR 1986, 1100 und vom 9. Juni 1994 - III ZR 126/93 - VersR 1995, 533). Für die hier einschlägigen Pflanzenschutzgesetze, die im wesentlichen den Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen und die Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt infolge der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bezwecken (vgl. § 1 Abs. 1 PflSchG 1975; § 1 PflSchG 1986), gilt im Ansatz nichts anderes. Selbst die dem Pflanzenschutzdienst ausdrücklich aufgegebene Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes und des Vorratsschutzes (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG 1975; § 34 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG 1986) ist vor dem Hintergrund der Schutzrichtung des Gesetzes eine Tätigkeit - anscheinend nur - im Interesse der Allgemeinheit.

bb) Es ist allerdings fraglich, ob die Schutzrichtung der Tätigkeit einer die Bevölkerung allgemein aufklärenden und beratenden - und insbesondere schon hierdurch maßgebliche Vorgänge zum Zwecke des Pflanzenschutzes und des Vorratsschutzes überwachenden - Behörde nicht schon immer dann in einen besonderen Schutz (auch amtshaftungsrechtlich) des jeweils Betroffenen umschlägt, wenn jemand bei der Behörde einen konkreten, nur auf seine individuellen Belange bezogenen Rat erfragt und die Behörde auf sein (individuelles) Problem im einzelnen fachkundig eingeht. Der eine Fachbehörde um Beratung bittende Bürger hat, wenn diese sich auf sein Anliegen vorbehaltlos einläßt, Anspruch auf richtige und umfassende Beratung, ebenso wie er von einem Beamten, der ihm eine Auskunft erteilt, verlangen kann, daß die Auskunft richtig, klar, unmißverständlich und vollständig abgegeben wird (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1980 - III ZR 23/79 - NJW 1980, 2573 f). Erfolgt in dieser Weise die Beratung des Inhabers eines gewerblichen Betriebes wegen eines betriebsbezogenen Problems, so liegt es nicht fern, daß in einem solchen Fall die Amtspflicht zur richtigen Beratung auch Schutzrichtung auf die mit dem Betrieb verbundenen Vermögensinteressen des Fragestellers haben kann.

Auf diese Frage braucht im Streitfall jedoch nicht abschließend eingegangen zu werden; ebensowenig wie darauf, ob - wie die Revision geltend macht - EG-Recht zu einer geänderten Sicht des amtshaftungsrechtlichen Schutzbereichs der hier einschlägigen Pflanzenschutzgesetze nötigt.

cc) Denn es dienten, wie die Revision zutreffend anführt, jedenfalls nach der besonderen Rechtslage und Verwaltungspraxis in Hessen die in Rede stehenden Prüfungs- und Beratungspflichten des Pflanzenschutzdienstes (auch) dem Schutz der Vermögensinteressen der Inhaber landwirtschaftlicher und gärtnerischer Betriebe.

(1) Früher war es in Hessen Aufgabe der Land- und Forstwirtschaftskammern, die fachlichen Belange der Land- und Forstwirtschaft und der in ihr tätigen Personen wahrzunehmen. Dazu gehörte auch die Beratung der "Landwirtschaft", also u.a. auch der hierzu gehörenden gärtnerischen Betriebe (vgl. §§ 2, 3, 4 Abs. 1 des Land- und Forstwirtschaftskammergesetzes vom 24. Juni 1953, GVBl. S. 113), einschließlich der Garten- und Pflanzbauberatung. Es liegt schon unter dem Gesichtspunkt, daß die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe kammerabgabepflichtig (und wahlberechtigt für die Hauptversammlung) waren, auf der Hand, daß die in Rede stehende Beratung und Betreuung auch und gerade im wirtschaftlichen Interesse der einzelnen Betriebe lag und ausgeübt wurde (vgl. auch - zu Beratungsdiensten einer Handwerkskammer gegenüber ihren Mitgliedern - Senatsbeschluß vom 22. Februar 2001 - III ZR 150/00 - VersR 2001, 1287). Dabei hätte sich - was den hieraus auch abzuleitenden amtshaftungsrechtlichen Drittschutz der Betriebe angeht - auch eine Differenzierung zwischen denjenigen Beratungs- und Betreuungsaufgaben, die die Land- und Forstwirtschaftskammern als eigene Aufgabe wahrzunehmen hatten (etwa bei der landwirtschaftlichen Erzeugung, der Bewirtschaftung und Verwertung der Erzeugnisse sowie der Landtechnik, § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 7 des Land- und Forstwirtschaftskammergesetzes), und denjenigen Aufgaben verboten, die ihnen zur Erfüllung nach Weisung übertragen waren (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Land- und Forstwirtschaftskammergesetzes: "Wirtschaftsberatung und -betreuung"). Eine solche Abgrenzung war aus der Sicht der ratsuchenden Inhaber landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Betriebe kaum durchschaubar. Vor allem mußte letzteres für die "Verquickung" zwischen der Garten- und Pflanzbauberatung einerseits und dem Pflanzenschutz als solchem andererseits gelten, nachdem durch Verordnung vom 17. August 1955 die Aufgaben der Pflanzenschutzämter (Pflanzenschutzdienst) auf die Land- und Forstwirtschaftskammern zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden waren (GVBl. S. 51).

Mit der Auflösung der Land- und Forstwirtschaftskammern Hessen-Nassau und Kurhessen sind deren Aufgaben an das Land Hessen "zurückgefallen" (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Auflösung der Land- und Forstwirtschaftskammern Hessen-Nassau und Kurhessen und die Mitwirkung des Berufsstandes bei der Förderung der Landwirtschaft in der Fassung vom 26. April 1974, GVBl. S. 228). Die Garten- und Pflanzbauberatung obliegt seither nach der Darstellung des Beklagten den Landwirtschaftsämtern als unteren Landesbehörden, denen im hier streitigen Zeitraum in der Mittelstufe der Verwaltung das Hessische Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung (Dezernatgruppen Gartenbau und Pflanzenbau) vorstand (heute: Hessisches Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft). Für den eigentlichen Pflanzenschutzdienst war in dem Zeitraum, um den es hier geht, für den betroffenen Bereich das Pflanzenschutzamt F. als Abteilung des Hessischen Landesamts für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung zuständig. Aber auch die Ämter für Landentwicklung und Landwirtschaft als untere Landesbehörden hatten mit (Beratung in Fragen) Pflanzenschutz zu tun (s. die Darstellung der Aufgaben in: Die Bundesrepublik Deutschland Staatshandb., Hessen Ausgabe 1986, S. 126 f., 128). Dementsprechend war im Streitfall im Zusammenhang mit den Anfragen des Klägers beim Pflanzenschutzdienst nach dessen Vortrag auch ein Bediensteter des Amts für Landwirtschaft und Landentwicklung D. ("Außendienstmitarbeiter ... des Pflanzenschutzamtes"; "Gartenbauberater") eingeschaltet. Sind danach im Zuge der geschilderten behördlichen Strukturveränderungen die früher den Land- und Forstwirtschaftskammern obliegenden Aufgaben auf das Land übergegangen, so liegt es schon aus diesem Grunde nahe, daß bei diesem Übergang der Inhalt und die Schutzrichtung der von den insoweit zuständigen Amtsträgern gegenüber den Inhabern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wahrgenommenen Amtspflichten unverändert geblieben sind, die Betriebsinhaber also bei schuldhafter Verletzung solcher Pflichten amtshaftungsrechtlichen Schutz genießen.

(2) Entscheidend kommt hinzu, daß durch die Richtlinien des Hessischen Ministers für Landesentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vom 23. Oktober 1981 (StAnz. 4/1982 S. 142) die Pflanzenschutzämter (Pflanzenschutzdienst) in gleicher Weise wie die anderen darin angesprochenen Behörden angewiesen waren, ihre Aufgaben im Sinne einer umfassenden individuellen (vgl. Ziff.4.1.1), am Wohl des "Beratungspartners" oriientierten (vgl. Ziff.3.2.1), Beratung - vor allem zur Förderung der landwirtschaftichen Familienbetriebe (vgl. Ziff. 2) - wahrzunehmen. Zwar wird in diesem Erlaß (unter dem Stichwort: "Beratung für Pflanzenproduktion" [Ziff. 5.4]) der Pflanzenschutzdienst als "organisatorisch ... eigene Organisation" angeführt. Es kommt aber an keiner Stelle zum Ausdruck, daß im Tätigkeitsbereich dieser Einrichtung in Bezug auf die zuvor allgemein angeordnete "Individualität" (Betriebsbezogenheit) der Beratung Einschränkungen gelten sollen.

Zusammenfassend verbietet sich bei einer solchen Sachlage die Argumentation der Revisionserwiderung des Beklagten, der Kläger habe sich mit seiner Bitte um Beratung nicht an die in Hessen für die Beratung in Fragen des Gartenbaus bzw. des Pflanzenanbaus zuständigen Ämter gewandt. Vielmehr ist, was die Beratungspflicht des vom Kläger um Rat angegangenen Pflanzenschutzamts angeht, von einem amtshaftungsrechtlichen Drittschutz auch für seinen Gartenbaubetrieb auszugehen.

III.

Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht bei Anlegung des richtigen Maßstabs für den Umfang des amtshaftungsrechtlichen Drittschutzes Amtspflichtverletzungen gegenüber dem Kläger angenommen hätte und - jedenfalls dem Grunde nach - zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gelangt wäre. Entgegen der Revisionserwiderung steht nach dem jetzigen Sachstand der Annahme eines Verschuldens der Bediensteten des Beklagten nicht schon die sog. Kollegialgerichtsrichtlinie entgegen, wonach einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach sorgfältiger Prüfung die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 97, 97, 107 und vom 2. April 1998 - III ZR 111/97 - NVwZ 1998, 878). Das Berufungsgericht selbst hat im vorliegenden Berufungsurteil die Frage der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Handlungen - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht abschließend beurteilt. Die Prüfung des Landgerichts war nicht auf der - vom Berufungsgericht in seinem Verfahren für erforderlich gehaltenen - umfassenden Beurteilungsgrundlage erfolgt.

Im Rahmen des als mögliche Grundlage für einen Amtshaftungsanspruch verbleibenden Verfahrensstoffs ist eine neue umfassende Würdigung durch den Tatrichter erforderlich, wobei das Berufungsgericht dem Kläger gegebenenfalls auch Gelegenheit zu geben hat, die Entstehung und Höhe seines Schadens in Verknüpfung mit den noch als haftungsauslösend in Betracht kommenden Amtspflichtverletzungen zu substantiieren.

Ende der Entscheidung

Zurück