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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: III ZR 16/06
(2)
Rechtsgebiete: BGB, GG, ZPO, GKG
Vorschriften:
BGB § 839 Abs. 2 Satz 2 | |
GG Art. 34 Satz 1 | |
ZPO § 552a | |
GKG § 63 Abs. 3 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dr. Herrmann
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rügeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Zurückweisung seines erneuten Antrages vom 30. Oktober 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 30. November 2006 auf 1.022.583,76 € (= 2.000.000 DM) festgesetzt.
Die weiteren "Berichtigungs- und Aufnahmeanträge" des Klägers werden zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Anhörungsrüge des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des Klägers, insbesondere auch den Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30. Oktober 2006, in vollem Umfang geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
Dies gilt namentlich in Bezug auf die Argumentation zur Frage, ob in der Vorinstanz über ein Ablehnungsgesuch des Klägers entschieden worden ist. Der Senat hat sich mit den insoweit vom Kläger angeführten Gesichtspunkten eingehend befasst, jedoch die Überzeugung gewonnen, dass keine Veranlassung zu einer Änderung der in den vorangegangenen Senatsbeschlüssen dargelegten Rechtsauffassung besteht.
Gleiches gilt für die Frage der Anwendbarkeit der sogenannten Kollegialgerichtsrichtlinie unter besonderer Berücksichtigung der "Iranerlasse", auf die der Kläger seinen Anspruch auf Verbleib im Bundesgebiet unter Erteilung einer Arbeitserlaubnis hilfsweise gestützt hat.
Der Senat hat sich ferner auch damit befasst, ob dem Kläger ein Anspruch aus § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zustehen kann, obgleich dieser Gesichtspunkt in der Revisionsbegründung nicht und im Schriftsatz vom 30. Oktober 2006 nur am Rande angesprochen wurde. Insoweit trifft die Feststellung des Berufungsgerichts zu, dass jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass der Kläger durch etwaige vermeidbare Verzögerungen einen abschichtbaren Schaden erlitten hat.
Abschließend ist zu dem Vorbringen der Anhörungsrüge anzumerken, dass der Beschluss vom 30. November 2006 entgegen der Vermutung des Klägers einstimmig ergangen ist, wie sich ohne weiteres aus der Bezugnahme auf § 552a ZPO in Randnummer 1 des Beschlusses ergibt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
II.
Der konkludent gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Anhörungsrüge sowie seine Gegenvorstellung gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren sind aus den vorstehenden Gründen zurückzuweisen.
III.
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 1.022.583,76 € (= 2.000.000 DM) festgesetzt (Abschlag von 20 v. H. wegen Feststellung).
IV.
Die weiteren vom Kläger im Schreiben vom 1. Januar 2007 persönlich gestellten Anträge sind - soweit überhaupt zulässig - unbegründet und daher zurückzuweisen. Der Kläger kann nicht mehr damit rechnen, dass der Senat gleichartige Eingaben in dieser Sache bescheidet.
Ende der Entscheidung
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