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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: III ZR 16/06
(4)
Rechtsgebiete: GKG, MRK
Vorschriften:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1 | |
MRK Art. 46 |
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. September 2009
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
beschlossen:
Tenor:
Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen, da nach den Ausführungen in der Endgültigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Oktober 2008 von einer objektiv unrichtigen Sachbehandlung durch das Oberlandesgericht München auszugehen ist und bei einem ordnungsgemäßen Verfahren der Revisionsrechtszug vermieden worden wäre.
Demgegenüber gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, dem Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Der vom Kläger insoweit angeführte Art. 46 MRK kann hierfür schon deshalb nicht herangezogen werden, weil ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ergangen ist.
Ende der Entscheidung
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