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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: III ZR 163/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 2003 - 17 U 181/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 88.135,80 € festgesetzt.
Gründe:
Eine Zulassung der Revision gemäß § 544 ZPO ist nicht geboten.
1. Die von der Beschwerde unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 156, 19 = NJW 2003, 3124 und zwei Kommentarstellen (Staudinger/Wittmann, BGB, 13. Bearbeitung, § 666 Rn. 11 und RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 666 Rn. 26) in erster Linie als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob die "Entlastung" eines Hausverwalters auch außerhalb der Verwaltung von Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz in Betracht kommt, stellt sich hier nicht. Das kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, umso mehr, als das Rechtsinstitut der Entlastung über seinen Hauptanwendungsbereich im Gesellschafts- und Vereinsrecht hinaus auch sonst bekannt ist (vgl. zum Vormund oder Betreuer etwa Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1892 Rn. 5 f. und § 1908 i Rn. 16). Eine Entlastung mit der Wirkung eines Verzichts auf bestehende Ansprüche, die sonstige Präklusion von Ansprüchen oder eines negativen Schuldanerkenntnisses erfordert aber wie jede andere Willenserklärung - unabhängig von ihrer im einzelnen umstrittenen Rechtsnatur (dazu statt aller K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 14 VI 2 S. 429 ff.) - jedenfalls die ausdrückliche oder stillschweigende Äußerung eines Parteiwillens. Welche Anforderungen an eine konkludente Erklärung zu stellen sind, ist in der Rechtsprechung geklärt und bedarf daher keiner neuen Revisionsentscheidung. Bloßes Stillschweigen genügt im allgemeinen nicht. Mehr als das Unterlassen von Einwänden seitens der Erblasserin gegen die Abrechnungen des Beklagten hat dieser in seiner von der Nichtzulassungsbeschwerde herangezogenen Klageerwiderung aber nicht geltend gemacht.
2. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung kommt auch dem von der Nichtzulassungsbeschwerde hilfsweise erhobenen Einwand der Verwirkung nicht zu. Ob ein Anspruch verwirkt ist, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Darin liegt es bei der Frage, ob ein langjähriger Hausverwalter auch für länger zurückliegende Jahre zur Rechnungslegung verpflichtet sein kann, nicht anders. Die Vorinstanzen haben das Vorbringen des Beklagten zwar unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht ausdrücklich beschieden. Sie haben dies aber bei den hier vorliegenden Umständen ersichtlich nicht ausreichen lassen. Das wäre - mindestens mit Rücksicht auf das rechtskräftige Teilversäumnisurteil - auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ende der Entscheidung
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