Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: III ZR 165/96
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, von der Erhebung der Kosten für das Revisionsverfahren III ZR 165/96 abzusehen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine "unrichtige Behandlung" im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutage tritt, oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 1962 - VII ZR 20/62 - NJW 1962, 2107; vom 17. März 1997 - II ZR 314/95 - NJW-RR 1997, 831, 832).
Fehler dieser Art sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen, auch wenn sein Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist. Zwar war wesentlicher Aufhebungsgrund, daß das Berufungsgericht von der Einholung eines von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens abgesehen hat, weil es ausreichende Anknüpfungstatsachen hierfür vermißt hat. Eingebettet war dieser Antrag jedoch in schwierige Fragen der haftungsausfüllenden Kausalität in einem Fall, in dem ein Weiterbildungsteilnehmer von seiner weiteren Ausbildung ausgeschlossen wurde. Insoweit wurde die Sache durch das Revisionsverfahren - anders als in Fällen, in denen ein Berufungsurteil wegen eines absoluten Revisionsgrundes aufzuheben ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1986 - IVa ZR 119/85 - VersR 1987, 405) - in einer Weise gefördert, die einer Nichterhebung von Kosten entgegensteht.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.