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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: III ZR 172/08
Rechtsgebiete: GG, BGB


Vorschriften:

GG Art. 34
BGB § 839 Abs. 1
Die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren schützt auch den Vollstreckungsgläubiger. Der Schutzzweck dieser Amtspflicht umfasst den Verlust, der dadurch eintritt, dass der Zuschlagsbeschluss wegen eines Zustellungsfehlers wieder aufgehoben wird und in einem nachfolgenden Versteigerungstermin ein geringerer Erlös erzielt wird (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 - NJW-RR 2002, 307).
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf die mündliche Verhandlung am 22. Januar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und

die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Juni 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung, die er einem Rechtspfleger im Zusammenhang mit der Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens vorwirft.

Der Kläger betrieb gegen den Schuldner J. T. die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Hauptforderung von 500.000 DM (umgerechnet 255.645,94 EUR). Er beantragte im Dezember 1998 beim Amtsgericht L. die Zwangsversteigerung von mehreren Grundstücken des Schuldners. Weiterhin stellte er einen Insolvenzantrag. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde auch von einem vorrangigen Gläubiger wegen dinglich gesicherter Forderungen in Höhe von 691.000 DM (= 353.302,69 EUR) nebst Zinsen betrieben.

Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unternommenen Versuche, die Immobilien freihändig zu veräußern, blieben fruchtlos. Darauf hin erklärte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 10. Mai 1999 deren Freigabe.

Mit Beschluss vom 20. Juli 1999 ordnete der Rechtspfleger des Amtsgerichts die Zwangsversteigerung der Grundstücke und die Einholung eines Gutachtens über die Verkehrswerte der Liegenschaften an. Die Werte wurden durch Beschluss vom 12. Januar 2000 festgesetzt. Zugleich beraumte der Rechtspfleger die Versteigerung auf den 31. März 2000 an. Der Wertfestsetzungsbeschluss wurde dem Insolvenzverwalter, nicht aber dem Schuldner zugestellt. Im Versteigerungstermin konnte für die Grundstücke ein Gesamterlös von umgerechnet 715.195,08 EUR erzielt werden. Die Zuschlagsbeschlüsse wurden jedoch auf die sofortige Beschwerde des Schuldners durch das Landgericht A. aufgehoben. Die dagegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde einer Gläubigerin wies das Oberlandesgericht Oldenburg mit der Begründung zurück, der Wertfestsetzungsbeschluss vom 12. Januar 2000 sei nicht rechtskräftig geworden, weil er dem Schuldner nicht, wie es nach der Freigabe der Grundstücke durch den Insolvenzverwalter erforderlich gewesen wäre, selbst zugestellt worden sei. Die mangelnde Rechtskraft des Wertfestsetzungsbeschlusses stelle einen Zuschlagsversagungsgrund dar.

In dem nach Fortsetzung des Verfahrens folgenden Versteigerungstermin vom 27. Mai 2002 bot der Kläger selbst mit. Er erhielt als Meistbietender den Zuschlag für 536.000 EUR. Er veräußerte die Grundstücke sowie eine andere von ihm ersteigerte Immobilie des Schuldners anschließend für insgesamt 800.000 EUR.

Der Kläger meint, unter Berücksichtigung der vorrangigen Grundschuld und insbesondere der zwischenzeitlich angewachsenen Zinsen ergebe sich im Vergleich zum ersten Versteigerungstermin zu seinen Lasten eine Differenz von insgesamt 245.695,23 EUR, die er nunmehr zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.368,92 EUR von dem beklagten Land ersetzt verlangt.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Schadensersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu befinden. Die Entscheidung beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff) .

I.

Das Berufungsgericht hat zwar einen Amtspflichtverstoß des Rechtspflegers angenommen und den Kläger als geschützten Dritten im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB betrachtet. Allerdings werde der vom Kläger geltend gemachte Schaden nicht von dem Schutzzweck der verletzten Amtspflicht erfasst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würden die Gewinnerwartungen des Meistbietenden nicht durch den Zweck der bei der Durchführung des Versteigerungsverfahrens zu beachtenden Vorschriften geschützt. Gleiches gelte entgegen der Auffassung des Klägers für ihn auch in seiner Eigenschaft als Vollstreckungsgläubiger. Dessen Erwartungen auf Befriedigung seiner Forderungen in bestimmter Höhe seien ebenfalls nicht geschützt. Die Interessenlage des Vollstreckungsgläubigers unterscheide sich nicht grundlegend von der des Meistbietenden.

II.

Mit diesen Erwägungen lässt sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG nicht ausschließen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fällt der Vermögensnachteil, den ein Vollstreckungsgläubiger infolge eines Verfahrensfehlers dadurch erleidet, dass er die bereits durch einen Zuschlag in der Grundstückszwangsversteigerung erlangte Möglichkeit der Befriedigung seiner titulierten Forderung verliert, in den Schutzzweck der im Streitfall verletzten Amtspflicht.

1.

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass der Rechtspfleger amtspflichtwidrig handelte, indem er es unterließ, den Wertfestsetzungsbeschluss vom 12. Januar 2000 dem Schuldner förmlich zuzustellen. Nach der Freigabe der Grundstücke durch den Insolvenzverwalter war der Schuldner wieder Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG. Deshalb war ihm und nicht mehr dem Insolvenzverwalter der Wertfestsetzungsbeschluss gemäß § 329 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG zuzustellen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Zustellungsmangel nicht nach § 187 Satz 1 ZPO (in der für den Streitfall noch maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, siehe jetzt § 189 ZPO) geheilt worden, weil mit der Zustellung die Notfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. i.V.m. § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG in Gang gesetzt werden sollte (§ 187 Satz 2 ZPO a.F.).

2.

Des weiteren ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass der Kläger als Vollstreckungsgläubiger dem Kreis der durch die verletzten Verfahrensvorschriften geschützten Dritten zuzurechnen ist. Die Amtspflichten zur Beachtung der Verfahrensvorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes bestehen nicht nur gegenüber dem Vollstreckungsschuldner (siehe hierzu Senatsurteil vom 23. März 2000 - III ZR 152/99 - NJW 2000, 3358, 3359) und dem Meistbietenden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 -NJW-RR 2002, 307 f) , sondern, soweit es sich nicht um reine Schuldner- oder Drittschutzbestimmungen handelt, gerade auch im Interesse des Gläubigers. Dies gilt insbesondere auch für die Pflicht, dem Schuldner den Wertfestsetzungsbeschluss zuzustellen. So hat der Gläubiger schon im Hinblick auf § 74a Abs. 1 und § 85a Abs. 1 ZVG ein berechtigtes Interesse daran, dass die Festsetzung des Grundstückswerts rechtskräftig wird. Dies setzt die Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses an den Vollstreckungsschuldner voraus. Vor allem aber stellt es einen schutzwürdigen Belang des Gläubigers dar, dass das Zwangsversteigerungsverfahren zur Befriedigung seiner Ansprüche verzögerungsfrei durchgeführt wird. Auch dies erfordert die ordnungsgemäße Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses an den Vollstreckungsschuldner. Ansonsten besteht, wie auch der Streitfall zeigt, die Gefahr, dass der Zuschlag versagt wird (so die wohl herrschende Meinung in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung: vgl. OLG Hamm Rpfl 2000, 120 f; OLG Oldenburg Rpfl 1992, 209; OLG Düsseldorf Rpfl 1981, 69) und deshalb ein neuer Versteigerungstermin angesetzt werden muss, in dem überdies droht, dass ein geringeres Meistgebot abgegeben wird.

3.

Weiter ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass der Fehler des Rechtspflegers auf einer nicht mehr vertretbaren Rechtsanwendung beruht. Dies ist bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Amtspflichten durch Rechtspfleger im Hinblick auf deren sachliche Unabhängigkeit gemäß § 9 RpflG notwendig, obgleich sie im verfassungsrechtlichen Sinne (Art. 92, 97 Abs. 1 GG) keine Richter sind (Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 283/05 - NJW 2007, 224, 226 Rn. 20). Die an Rechtspfleger im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung anzulegenden Sorgfaltsmaßstäbe müssen ihrer sachlichen Unabhängigkeit Rechnung tragen. Ein Verschulden des Rechtspflegers kann deswegen nur bejaht werden, wenn seine Entscheidung oder sein Verfahren objektiv nicht mehr vertretbar erscheinen (Senat aaO).

Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtstandpunkt aus folgerichtig - hierzu keine abschließende tatrichterliche Würdigung vorgenommen. Für die Revisionsinstanz ist deshalb zu unterstellen, dass das Vorgehen des Rechtspflegers im Streitfall als objektiv unvertretbar zu werten ist.

4.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der vom Kläger erhobene Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG nicht daran, dass der geltend gemachte Schaden nicht vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht erfasst ist. Nach der Rechtsprechung desSenatsgenügt allerdings die Feststellung, dass ein Geschädigter "Dritter" im Sinne von § 839 BGB ist, noch nicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr ist jeweils auch zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach darauf an, ob der Schutzzweck der verletzten Amtspflicht auch den jeweils geltend gemachten Schaden erfasst (z.B.: Senat BGHZ 134, 268, 276 ; Senatsurteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - NJW 2005, 742, 743 ; vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02 - NVwZ-RR 2003, 714, 715 ; und vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 - NJW-RR 2002, 307, 308) .

Der vom Kläger geltend gemachte Schaden, den er dadurch erlitten hat, dass der im Versteigerungstermin am 31. März 2001 erteilte Zuschlag infolge der unterlassenen Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses an den Vollstreckungsschuldner wieder aufgehoben wurde, wird jedenfalls dem Grunde nach vom Schutzzweck der im Streitfall verletzten Amtspflicht erfasst.

a)

In dem vom Berufungsgericht für seine Auffassung herangezogenen Urteil vom 13. September 2001 (aaO) hat der Senat allerdings entschieden, dass die bei der Zwangsversteigerung zu beachtenden Verfahrensvorschriften den Meistbietenden nicht vor der Minderung seines Gewinns bewahren sollen, die dadurch eintritt, dass der ihm erteilte Zuschlag infolge eines Zustellungsfehlers wieder aufgehoben wird. Maßgebend hierfür war, dass das Versteigerungsgericht kein schutzwürdiges Vertrauen des Bieters in die an sein Meistgebot geknüpften (spekulativen) Gewinnerwartungen erzeugt (aaO). Es ist nicht der Zweck des Zwangsversteigerungsverfahrens, dem Meistbietenden Gewinnchancen zu eröffnen, die im Übrigen zumindest bis zum Zuschlag völlig offen sind.

b)

Diese Erwägungen sind auf den Vollstreckungsgläubiger jedoch nicht übertragbar. Seine mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren verbundenen Interessen sind im Gegensatz zu demjenigen, der das Meistgebot abgegeben hat, nicht auf eine bloße spekulative Gewinnerwartung beschränkt. Vielmehr geht es um die Befriedigung eines titulierten Anspruchs. Das Zwangsvollstreckungs- und damit auch das Zwangsversteigerungsverfahren dienen der justizförmigen Durchsetzung titulierter Forderungen des Gläubigers. Sein Interesse hieran genießt - folgend aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem allgemeinen Justizgewährungsanspruchs nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG - Grundrechtsschutz (z.B.: BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - I ZB 63/05 - NJW 2006, 1290, 1291 , Rn. 10 m.w.N.; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., vor § 704 Rn. 15; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., Einl Rn. 48; Zöller/Stöber, aaO, vor § 704 Rn. 2). Hieraus ergibt sich die Verpflichtung des Staates gegenüber dem Gläubiger zur wirkungsvollen Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (BGH; Zöller/Stöber jew. aaO). Hierzu gehört insbesondere die verfahrensfehlerfreie und unverzögerte Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, weil nur dann die effiziente Durchsetzung des dem Gläubiger zustehenden, titulierten Anspruchs gewährleistet ist. Dieses Ziel im gerechten Ausgleich der jeweiligen widerstreitenden Interessen zu verwirklichen, ist gerade der wesentliche Zweck des Verfahrens. Deswegen steht der Vollstreckungsgläubiger den Verfahrenspflichten des amtierenden Rechtspflegers wesentlich näher als der Meistbietende.

Die unterschiedliche Schutzwürdigkeit der jeweiligen Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Bieters spiegelt sich im Übrigen auch in § 9 ZVG wieder, nach dem zwar der Gläubiger Beteiligter des Versteigerungsverfahrens im Rechtssinne ist, nicht aber derjenige, der das Meistgebot abgibt (vgl. auch Zeller/Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 81 Rn. 3, Nr. 3.8).

Hieraus ergibt sich, dass die beim Zwangsversteigerungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen, sofern es sich nicht um Schutzvorschriften allein zugunsten des Schuldners oder Dritter handelt, ihrem Zweck nach das Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der Befriedigung der titulierten Forderung zu wahren bestimmt sind. Dies bedeutet, dass wirtschaftliche Nachteile gemäß § 839 Abs. 1, Art. 34 Satz 1 GG ersatzfähig sind, die dadurch entstehen, dass Beamte ihrer Verpflichtung zur Durchführung eines fehlerfreien Verfahrens nicht nachkommen und infolgedessen die Tilgung des Anspruchs, wegen dessen die Vollstreckung betrieben wird, unterbleibt.

5.

Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt diesem auch Gelegenheit, sich mit den weiteren Einwendungen des Beklagten gegen den Schadensersatzanspruch des Klägers - insbesondere zur Unvertretbarkeit des Vorgehens des Rechtspflegers und zur Schadenshöhe - zu befassen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich der Kläger entgegen der von ihm in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung den Gewinn, den er bei der Veräußerung der von ihm ersteigerten Grundstücke erzielt hat, auf seinen Schadensersatzanspruch im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss.

Die im Schadensersatzrecht entwickelten Grundsätze der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm im adäquaten Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Die Anrechnung von Vorteilen muss dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten (st. Rechtsprechung: z.B.: BGH, Urteile vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06 - NJW 2008, 2773, 2774 Rn. 7 und vom 12. März 2007 - II ZR 315/05 - NJW 2007, 3130, 3132 Rn. 20 jew. m.w.N.). Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (BGH, Urteil vom 12. März 2007 aaO m.w.N.). Der danach erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Vorteil besteht im Streitfall. Die dem Kläger durch die Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers entstandenen Vor- und Nachteile sind beide im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung der vormals dem Schuldner gehörenden Grundstücke eingetreten. Der Schaden des Klägers ist auf die zunächst unterbliebene, der ihm zugeflossene Vorteil auf die später erfolgte Realisierung des in den Grundstücken verkörperten Sachwerts zurückzuführen.

Ende der Entscheidung

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